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Thema Verbraucherschutz Marktuntersuchungen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Restschuldversicherung bei Verbraucherdarlehen

Die BaFin hat 2017 ihre Marktuntersuchung zu Restschuldversicherungen abgeschlossen und dabei Defizite ermittelt.

Wie die BaFin in ihrer Marktuntersuchung festgestellt hat, werden Restschuldversicherungen bei Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zwar generell optional angeboten und sind nicht verpflichtend. So gaben etwa zwei Drittel der befragten Banken an, tendenziell mehr Verbraucherdarlehensverträge ohne Restschuldversicherung zu vergeben als mit der Absicherung. Allerdings vertreibt ein Drittel der Institute die Mehrzahl seiner Verbraucherdarlehensverträge mit einer Restschuldversicherung. Beim Verbraucher kann dann der Eindruck entstehen, dass ein Darlehensvertrag an den Abschluss einer Restschuldversicherung geknüpft ist.

Die Untersuchung ergab auch, dass die von den Versicherungsunternehmen an die Kreditinstitute geleisteten Provisionen teilweise sehr hoch sind: Zwölf Kreditinstitute gaben an, weniger als 50 Prozent der Versicherungsprämie zu erhalten. Bei zwölf weiteren Banken lag der Provisionshöchstsatz bei 50 Prozent, bei sieben Instituten über 50 Prozent. In wenigen Einzelfällen betrugen die Provisionen mehr als 70 Prozent.

Ferner hat die Untersuchung deutlich gemacht, dass die Vertragsgestaltung bei Restschuldversicherungen für den Verbraucher nur schwer nachvollziehbar ist. In vielen Fällen ist nämlich nicht der Kunde selbst Versicherungsnehmer, sondern die Bank, die ihm gleichzeitig auch die Versicherung vermittelt. Dies führt mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen dazu, dass dem Kunden gegenüber Informations- und Beratungspflichten nicht gelten und Widerrufs- und Kündigungsrechte nicht greifen. Im Ergebnis bedeutet das, dass die Unternehmen Verbrauchern nur auf freiwilliger Basis Informationen zur Verfügung stellen und die Möglichkeit geben, Verträge zu kündigen oder zu widerrufen. Die Untersuchung hat zudem gezeigt, dass die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken und Versicherer dazu – soweit überhaupt vorhanden – sehr uneinheitlich gefasst sind.

Der Gesetzgeber hat dies zum Anlass genommen, bei Restschuldversicherungen nunmehr durch gesetzliche Vorgaben im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) für mehr Beratung, Aufklärung und Transparenz zu sorgen. Die neuen Regelungen sind allerdings erst am 23. Februar 2018 in Kraft getreten.

Neue Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz

So hat nach § 7d VVG die Bank als Versicherungsnehmer eines Gruppenversicherungsvertrags gegenüber dem Kunden als versicherter Person dann die Beratungs- und Informationspflichten eines Versicherers. Zudem erhält der Kunde als versicherte Person die Rechte eines Versicherungsnehmers, insbesondere das Widerrufsrecht. Dem Kunden wird damit die Möglichkeit eingeräumt, im Nachgang zum Vertragsabschluss zu prüfen, ob er die Restschuldversicherung tatsächlich benötigt. Andernfalls versetzt das VVG ihn in die Lage, die entsprechende Vertragserklärung für die Restschuldversicherung zu widerrufen. Zusätzlich gibt es für den Gruppenversicherungsvertrag nun die gesetzliche Regelung, dass der Kunde als versicherte Person über dieses Widerrufsrecht eine Woche nach Abgabe der Vertragserklärung erneut in Textform zu belehren ist. Mit dieser Belehrung hat die Bank dem Kunden auch das Produktinformationsblatt ein weiteres Mal zur Verfügung zu stellen. Damit ist dann sichergestellt, dass beim Kunden alle wichtigen Informationen zur Restschuldversicherung nicht verloren gehen.

Eine ähnliche Regelung hat der Gesetzgeber in § 7a Absatz 5 VVG zudem für die Fälle geschaffen, in denen eine Restschuldversicherung als Nebenprodukt oder als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten wird und der Kunde selbst Versicherungsnehmer ist. Auch hier muss ihn der Versicherer eine Woche nach Abgabe seiner Vertragserklärung nochmals in Textform über sein Widerrufsrecht belehren und ihm ebenfalls erneut das Produktinformationsblatt zukommen lassen. Hierdurch schafft der Gesetzgeber einen Gleichlauf mit den Regelungen des Gruppenversicherungsvertrags.

Umsetzung höchstrichterlicher Rechtsprechung

Die BaFin hat 2017 eine Marktuntersuchung zur „Beachtung höchstrichterlicher Entscheidungen zur Anwendung zivilrechtlicher Normen mit verbraucherschützender Wirkung“ durchgeführt. Dabei hat sie rund 100 beaufsichtigte Unternehmen verschiedener Branchen dazu befragt, wie sie die Entwicklung der Rechtsprechung beobachten und nötigenfalls in der eigenen Geschäftstätigkeit umsetzen. Beteiligt waren Privatbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Bausparkassen, Finanzdienstleister und Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Untersucht wurde insbesondere, inwiefern die Unternehmen geregelte Abläufe zur Beobachtung der Rechtsprechung eingerichtet haben und wie sie mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen umgehen.

Alle befragten Unternehmen schilderten, dass die Entwicklung der Rechtsprechung aktiv und systematisch beobachtet wird. Die Unternehmen greifen dabei in der Regel auf mehrere Informationsquellen wie die Tages- oder Fachpresse, Newsletter von Gerichten und Beratungsgesellschaften, aber auch Fortbildungen und Seminare zurück. Auch die Verbände unterstützen ihre Mitgliedsunternehmen durch Bereitstellung von Rundschreiben oder Formularen. Ferner legten die Unternehmen im Einzelnen dar, welche Verfahren für den Fall vorgesehen sind, dass Gerichtsentscheidungen als relevant für die eigene Geschäftstätigkeit eingestuft werden. Viele Unternehmen schilderten Fälle, in denen aufgrund von ergangener Rechtsprechung Anpassungen zum Beispiel der verwendeten Formulare oder Preis- und Leistungsverzeichnisse oder der Geschäftsabläufe vorgenommen worden sind.

Interne Kontrollsysteme in Banken und Sparkassen

Im Fokus der laufenden Aufsicht über Banken und Sparkassen stand 2017 eine Marktuntersuchung zu den Internen Kontrollsystemen (IKS) der Institute. Die BaFin forderte mehr als 110 Institute schriftlich auf, detailliert Auskunft zu geben über die Systeme und die konkreten Kontrollen in den Bereichen Kundenberatung, Kundeninformation, Bearbeitung von Kundenaufträgen und Beschwerdebearbeitung. Flankiert hat die Aufsicht diese Abfrage durch Vor-Ort-Gespräche und Prüfungen bei über 40 Instituten. Ziel der Untersuchung war es unter anderem, einen Überblick darüber zu gewinnen, wie die IKS in der Praxis ausgestaltet sind.

Insgesamt verfügten alle befragten Institute über funktionsfähige Kontrollsysteme und Kontrollen in den untersuchten Geschäftsbereichen. Defizite waren nur vereinzelt festzustellen: bei der Überprüfung von Kundenkontakten und Geschäftsvorfällen, bei der Nachvollziehbarkeit der Kontrollhandlungen, bei der Koordination der Kontrollhandlungen verschiedener Organisationseinheiten, bei der Rückspiegelung der Kontrollergebnisse, bei der Transparenz des Kontrollstands oder bei der Implementierung eines Eskalationsverfahrens. Diese Einzelfälle hat die Aufsicht mit den betroffenen Instituten und den Verbänden eingehend besprochen.

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