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Verbraucherschutz

Beitrag aus dem Jahresbericht 2017 der BaFin

Anders als in der Solvenzaufsicht, die indirekt (auch) verbraucherschützend wirkt, hat die BaFin im Verbraucherschutz die Kunden und Anleger direkt im Blick. Der Gesetzgeber hat der BaFin mit dem Kleinanlegerschutzgesetz ein Instrumentarium an die Hand gegeben, das es ihr ermöglicht, Produkte zu verbieten oder deren Vertrieb zu beschränken.

Vertrieb von CFDs eingeschränkt

So hat die BaFin im Mai 2017 die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von finanziellen Differenzkontrakten (Contracts for DifferenceCFDs) eingeschränkt. Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürfen Privatkunden seit dem 10. August 2017 nicht mehr angeboten werden. „Damit haben wir erstmalig von der Möglichkeit zur Produktintervention Gebrauch gemacht und bei einem der brennendsten Themen des Verbraucherschutzes einen großen Fortschritt erzielt“, erläuterte Elisabeth Roegele, Exekutivdirektorin Wertpapieraufsicht/Asset-Management.

Wer in CFDs mit Nachschusspflicht investiere, könne dabei nicht nur sein eingesetztes Kapital verlieren, sondern auch Teile seines restlichen Vermögens, je nach Hebelwirkung sogar sein gesamtes Hab und Gut. „Ein Risiko, das wir als Verbraucherschützer nicht hinnehmen können“, kommentierte Roegele.

Warnung vor Initial Coin Offerings

Darüber hinaus klärt die BaFin Verbraucher auf oder warnt sie explizit vor Risiken auf dem Finanzmarkt. So hat die BaFin im November 2017 vor den vielfältigen Risiken von Initial Coin Offerings (ICOs) gewarnt, einer hochspekulativen, aber offenbar beliebten Art der Unternehmens- und Projektfinanzierung. Die BaFin hat Anleger unter anderem darauf aufmerksam gemacht, dass sie bei dem Erwerb von Coins bzw. Tokens im Rahmen von ICOs ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren können. Die scharfen Schwerter der Produktintervention zückt die BaFin als Ultima Ratio und nach reichlicher Überlegung.

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