Thema Branchenzahlen Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds unter BaFin-Aufsicht
Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin
Zugelassene Versicherer und Pensionsfonds
Die Zahl der Versicherungsunternehmen unter Bundesaufsicht ist 2016 leicht gesunken. Zum Ende des Berichtsjahres beaufsichtigte die BaFin insgesamt 555 Versicherungsunternehmen (Vorjahr: 567) und 29 Pensionsfonds. Von den Versicherern waren 534 mit und 21 ohne Geschäftstätigkeit. Um den Versicherungsmarkt in Deutschland möglichst vollständig abzubilden, werden elf öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen unter Landesaufsicht – zehn mit und eines ohne Geschäftstätigkeit – in allen Ausführungen dieses Kapitels berücksichtigt. Damit ergibt sich folgende Aufteilung nach Sparten (siehe Tabelle 32).
Tabelle 32 Zahl der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds*
Stand: 31.12.2016
Zahl der beaufsichtigten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
* Nicht enthalten sind die zumeist regional tätigen kleineren Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit unter Landesaufsicht (Statistik der BaFin 2015 - Erstversicherungsunternehmen und Pensionsfonds, Seite 9, Tabelle 5). ** Das Kürzel VU steht für Versicherungsunternehmen. *** Ein Schaden-/Unfall-Versicherer betreibt im Wesentlichen die Krankenversicherung nach Art der Schadenversicherung und wird im Kapitel IV 2.4.2 bei der Prognoserechnung zu den Krankenversicherungsunternehmen hinzugezählt.
Quelle: BaFin
Lebensversicherer
Im Jahr 2016 stellte ein deutscher Lebensversicherer unter Bundesaufsicht den Geschäftsbetrieb ein. Ein Unternehmen wurde neu zugelassen.
Eine Niederlassung aus Luxemburg gab den Geschäftsbetrieb auf. Zur Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in Deutschland meldeten sich fünf Versicherer aus dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) an (siehe Tabelle 33 „Anmeldungen von EWR-Lebensversicherern 2016“).
Tabelle 33 Anmeldungen von EWR-Lebensversicherern 2016
Stand: 31.12.2016
Anmeldungen von EWR-Lebensversicherern 2016
* DL = Dienstleistungsverkehr im Sinne des § 61 Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). ** NL = Niederlassungsverkehr im Sinne des § 61 Absatz 2 VAG.
Quelle: BaFin
Krankenversicherer
Zwei Krankenversicherer beendeten ihre Geschäftstätigkeit. Ein Unternehmen wurde neu zugelassen.
Schaden-/Unfallversicherer
Zehn Schaden-/Unfallversicherer unter Bundesaufsicht gaben 2016 ihre Geschäftstätigkeit auf. Drei Unternehmen wurden im Berichtsjahr neu zugelassen. Fünf Schaden-/Unfallversicherer aus dem EWR (Finnland, Luxemburg, Spanien, zwei aus Großbritannien) gründeten eine Niederlassung in Deutschland. Jeweils zwei Niederlassungen aus Großbritannien und den Niederlanden beendeten ihre Geschäftstätigkeit. Zur Aufnahme der Dienstleistungstätigkeit in Deutschland meldeten sich 27 Versicherer aus dem EWR an. Weitere Versicherer, die bereits zum Dienstleistungsverkehr in Deutschland gemeldet waren, zeigten Erweiterungen ihres Geschäftsbetriebs an (siehe Tabelle 34 „“Anmeldungen von EWR-Schaden-/Unfallversicherern 2016).
Tabelle 34 Anmeldungen von EWR-Schaden-/Unfallversicherern 2016
Anmeldungen von EWR-Schaden- /Unfallversicherern 2016
* DL = Dienstleistungsverkehr im Sinne des § 61 Absatz 3 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). ** NL = Niederlassungsverkehr im Sinne des § 61 Absatz 2 VAG.
Quelle: BaFin
Rückversicherer
Die Zahl der aktiven Rückversicherer unter Bundesaufsicht stieg im Berichtsjahr auf 29. Weitere vier Rückversicherer tätigen kein Neugeschäft mehr. Sechs Niederlassungen aus dem EWR (Irland, Spanien, Luxemburg, drei aus Frankreich) waren 2016 in Deutschland aktiv.
Pensionskassen, Pensionsfonds und Sterbekassen
Im Jahr 2016 beendeten drei Pensionskassen, zwei Pensionsfonds und eine Sterbekasse ihre Geschäftstätigkeit.
Genehmigungsverfahren unter Solvency II
Mindestens einmal im Jahr müssen die Versicherungsunternehmen ihre Solvabilitätskapitalanforderungen (Solvency Capital Requirement – SCR) berechnen. Dies geschieht grundsätzlich unter Verwendung der Standardformel, wobei mit Genehmigung der Aufsicht Abweichungen möglich sind (§ 109 Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG). Alternativ können die Versicherungsunternehmen das SCR mit einem aufsichtlich genehmigten internen Modell berechnen (§ 111 VAG).
Versicherungsunternehmen müssen unter Solvency II eine Solvabilitätsübersicht erstellen, in der für sämtliche Versicherungsverpflichtungen versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden sind. Die Aufsicht kann auf Antrag der Unternehmen Volatilitätsanpassungen (§ 82 VAG) sowie Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze (§ 351 VAG) und versicherungstechnische Rückstellungen (§ 352 VAG) genehmigen.
Einen Überblick über die bis Ende 2016 erteilten Genehmigungen gibt die folgende Tabelle (siehe Tabelle 35 „Genehmigungsverfahren“):
Tabelle 35 Genehmigungsverfahren
Stand: 31.12.2016