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Ausgewählte Sachverhalte

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Vorsätzlicher Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizitätspflicht

Weil ein MDAX-Unternehmen eine Insiderinformation vorsätzlich nicht rechtzeitig veröffentlicht hatte, setzte die BaFin eine Geldbuße in Höhe von 195.000 Euro fest. Eine notwendig gewordene Prognoseänderung und Gewinnwarnung stufte das Unternehmen zwar als Insiderinformation ein, veröffentlichte diese jedoch nicht unverzüglich. Stattdessen veröffentlichte das Unternehmen die Ad-hoc-Mitteilung erst mehrere Handelstage nach der internen Erstellung und Freigabe des Veröffentlichungstexts.

Verletzung der Finanzberichterstattungspflichten

Weil ein Inlandsemittent zwei Halbjahresfinanzberichte vorsätzlich nicht rechtzeitig veröffentlichte, verhängte die BaFin eine Gesamtgeldbuße in Höhe von insgesamt 186.000 Euro. Die Gesellschaft holte die Veröffentlichung erst mit mehrmonatiger Verspätung nach. Aus ihrer Sicht konnten die beiden Berichte nicht rechtzeitig veröffentlicht werden, weil in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Es sei daher unklar gewesen, ob das Unternehmen unter der Prämisse der Unternehmensfortführung oder der Aufgabe des Geschäftsbetriebs hätte bilanzieren müssen. Der rechtzeitigen Erstellung und Veröffentlichung der Berichte stand jedoch kein bilanzrechtliches Hindernis entgegen. Die Gesellschaft strebte im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens die Ausarbeitung eines Sanierungsplans und dessen anschließende Umsetzung im Insolvenzplanverfahren in Eigenverwaltung an. Anhaltspunkte für eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der Sanierungspläne bestanden nicht. Für die Bilanzierung konnte daher von einer Unternehmensfortführung ausgegangen werden.

Im Übrigen muss eine Gesellschaft auch dann ihrer Finanzberichterstattungspflicht nachkommen, wenn der Unternehmensfortbestand unsicher ist. Ausnahme- oder Befreiungstatbestände für Unternehmen in einer wirtschaftlich schwierigen Situation sind in den Vorschriften zu den Finanzberichterstattungspflichten nicht vorgesehen. Gerade angesichts der Krise einer Gesellschaft ist eine fristgerechte Berichterstattung besonders bedeutend für die Anleger.

Verstöße gegen die Meldepflichten

Die BaFin verhängte gegen ein Finanzdienstleistungsinstitut mit Sitz in einem Drittstaat eine Geldbuße in Höhe von 25.000 Euro. Das Unternehmen hatte es über etwa vier Jahre hinweg leichtfertig unterlassen, mehr als 160.000 Börsengeschäfte nach § 9 Absatz 1 WpHG zu melden. Gesellschaften, die ihren Sitz nicht innerhalb der Europäischen Union haben, jedoch an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen sind und an dieser Börse handeln, sind gegenüber der BaFin meldepflichtig. Das betroffene Institut begründete die fehlenden Meldungen im ersten Jahr unter anderem damit, die entsprechenden wertpapierrechtlichen nationalen Vorschriften fehlinterpretiert zu haben. Die Gesellschaft verkannte jedoch, dass sie verpflichtet ist, sich über die relevanten nationalen Vorschriften aufzuklären. Wenn dies nicht möglich ist, kann sie zum Beispiel durch Nachfrage bei der Aufsichtsbehörde deren Erfüllung sicherstellen.

Ungedeckte Leerverkäufe

Geldbußen in Höhe von insgesamt 60.000 Euro legte die BaFin einer Gesellschaft aufgrund von zwei leichtfertigen Verstößen gegen das Leerverkaufsverbot auf. Die Gesellschaft hatte in zwei Transaktionen über 200.000 Aktien verkauft, ohne bis zum Ablauf des Tags Eigentümer der verkauften Wertpapiere gewesen zu sein oder einen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung der verkauften Aktien zu haben.

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