BaFin - Navigation & Service

Thema Maßnahmen Bußgelder

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Die BaFin leitete 2016 281 neue Bußgeldverfahren1 wegen Verstößen gegen das Kapitalmarktrecht ein (Vorjahr: 421, siehe Tabelle 27 „Bußgeldverfahren“). Aus dem Vorjahr waren noch 1.041 anhängig. 106 Verfahren schloss die BaFin mit einem Bußgeld ab (Vorjahr: 180) und setzte dabei Geldbußen in Höhe von insgesamt 2,57 Millionen Euro fest (Vorjahr: 7,2 Millionen Euro). Die Ahndungsquote lag bei 27,6 % (Vorjahr: 37,8 %). Insgesamt 289 Bußgeldverfahren stellte die BaFin ein, davon 194 aus Opportunitätsgründen.

Tabelle 27 Bußgeldverfahren

Bußgeldverfahren

Die Tabelle zeigt die Anzahl der BaFin-Bußgeldverfahren wegen Verstößen gegen das Kapitalmarktrecht aus dem Jahr 2016. Zudem wird die höchste verhängte Geldbuße in Euro sowie die Anzahl der Einstellungen genannt. * Verfahren, die mit einer Geldbuße abgeschlossen wurden. ** Einzelgeldbußen Quelle: BaFin Bußgeldverfahren

Bekanntmachungen auf BaFin-Webseite

Die BaFin macht auf ihrer Internetseite Maßnahmen und Sanktionen der Wertpapieraufsicht bekannt. Diese neue Praxis resultiert aus den neuen europäischen Vorgaben der Transparenzrichtlinie II2 und der MAR3. Die Bekanntmachungen erfolgen, abgesehen von Ausnahmefällen, unverzüglich und nicht anonymisiert. Bekanntgemacht werden neben der Identität des Betroffenen vor allem die Art des Verstoßes, die verletzte Rechtsvorschrift sowie die Art der Maßnahme oder Sanktion. Die Bestandskraft der verhängten Maßnahmen oder Sanktionen ist nicht Voraussetzung einer Bekanntmachung, vielmehr muss die Bekanntmachung unverzüglich nach der Entscheidung erfolgen. Aus diesem Grund aktualisiert die BaFin die Bekanntmachungen fortlaufend auf ihrer Internetseite entsprechend dem Verfahrensstand. Legt beispielsweise ein Betroffener Einspruch ein, nimmt die BaFin einen Hinweis in die Bekanntmachung auf. Nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen kann die BaFin eine Bekanntmachung aufschieben oder anonymisieren, beispielsweise wenn die Bekanntmachung personenbezogener Daten unverhältnismäßig wäre. Bei Verstößen gegen die MAR kann die BaFin – als ultima ratio – zudem auch von der Bekanntmachung absehen. Die MAR gibt vor, dass Bekanntmachungen für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren auf der Internetseite der BaFin zur Verfügung stehen müssen. § 40d Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) ergänzt die Regelung dahingehend, dass die Bekanntmachung nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen ist.

Fußnoten:

  1. 1 Zu Bußgeldverfahren wegen Verstößen von Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegen die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten des WpHG sowie Verstößen gegen das KWG vgl. Maßnahmen und Bußgeldverfahren und Abschnitt Bußgeldverfahren der BaFin.
  2. 2 Artikel 29 Transparenzrichtlinie II, RL 2013/50/EU, ABl. EU L 294/13.
  3. 3 Artikel 34 MAR, Verordnung EU Nr. 596/2014, ABl. EU L 173/1.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback