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Thema Erlaubnispflicht, Makroaufsicht Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verwahrstellen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

2016 erteilte die BaFin 14 deutschen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) die Erlaubnis, Investmentvermögen zu verwalten, oder erweiterte die bereits bestehende Zulassung (Vorjahr: 26). Zwei Gesellschaften gaben ihre Erlaubnis zurück (Vorjahr: eine). Ende 2016 verfügten damit 136 Unternehmen über eine Erlaubnis nach dem KAGB (Vorjahr: 138). Daneben registrierten sich 50 Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 44 KAGB (Vorjahr: 74). Acht Gesellschaften gaben ihre Registrierung zurück, zwei davon beantragten eine Erlaubnis nach dem KAGB. Die Zahl der insgesamt registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften lag damit Ende 2016 bei 260 (Vorjahr: 218). In elf Fällen gründeten Kapitalverwaltungsgesellschaften in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Zweigniederlassung oder boten ihre Dienstleistungen grenzüberschreitend an (Vorjahr: 18). 25 Gesellschaften aus dem EU-Ausland zeigten die Gründung einer Zweigniederlassung oder die Aufnahme grenzüberschreitender Dienstleistungen in Deutschland an (Vorjahr: 19).

Risikoorientierte Aufsicht

Die BaFin führte – risikoorientiert (siehe Tabelle 26 „Risikoklassifizierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften“) – 102 Aufsichtsbesuche und Jahresgespräche durch (Vorjahr: 90). Sie begleitete 13 Abschlussprüfungen und Sonderprüfungen bei Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie Verwahrstellen und Treuhändern (Vorjahr: 16).

Tabelle 26 Risikoklassifizierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften

Risikoklassifizierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften

Die Tabelle zeigt die Risikoklassifizierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften. In der vierstufigen Skala befinden sich 53 der Unternehmen im Bereich A, 7 im Bereich B, 1 im Bereich C und 0 im Bereich D. Quelle: BaFin Risikoklassifizierung von Kapitalverwaltungsgesellschaften

Im dritten Jahr nach der Einführung des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) hat die BaFin insbesondere geprüft, wie die Kapitalverwaltungsgesellschaften die umfangreichen Anforderungen im täglichen Geschäftsbetrieb umgesetzt haben. Dabei analysierte sie insbesondere, ob sich die neu geschaffenen Strukturen der Gesellschaften im Hinblick auf die gesetzlich vorgeschriebenen Verhaltens- und Organisationspflichten bewähren konnten. So prüfte die Aufsicht zum Beispiel das Risikomanagementsystem einer Kapitalverwaltungsgesellschaft auch anhand der konkreten Anlagen für ein Investmentvermögen. Dabei muss diese Anlageentscheidung mit der Anlagestrategie und dem Risikoprofil des Investmentvermögens übereinstimmen und anhand eines definierten Prozesses durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft überprüft werden.

Die BaFin prüfte in Sonderprüfungen, ob die spezifischen Pflichten für das Verwahrstellengeschäft eingehalten wurden. Verwahrstellen und Treuhänder sind unter anderem dafür zuständig, die Vermögensgegenstände eines Investmentvermögens sicher zu verwahren, die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen durchzuführen sowie die Anteilpreisberechnung zu erledigen. Sie üben dabei auch eine Kontrollfunktion gegenüber den Kapitalverwaltungsgesellschaften aus.

Die BaFin überarbeitete weiterhin die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Investmentgesellschaften (InvMaRisk) und fasste diese mit Rundschreiben 01/2017 (WA) - Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften - KAMaRisk vom 10. Januar 2017 neu. Zu den wesentlichen Änderungen zählt, dass die KAMaRisk an die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 („AIFM Level 2-VO“)1 angepasst wurde. Die AIFM Level 2-VO enthält unter anderem Vorgaben zu den Organisationspflichten, zum Risikomanagement sowie zur Auslagerung von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die unmittelbar gelten. Die KAMaRisk konkretisiert Teile dieser Bestimmungen und ist erst in zweiter Linie zur Bestimmung der Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Kapitalverwaltungsgesellschaften heranzuziehen. Zum anderen legt die KAMaRisk Mindestanforderungen an das Risikomanagement von AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften fest, die für Rechnung des AIF Gelddarlehen gewähren oder in unverbriefte Darlehensforderungen investieren. Diese Anforderungen basieren im Wesentlichen auf den Vorgaben zum Kreditgeschäft in den bankaufsichtlichen Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) und wurden an die Besonderheiten der kollektiven Vermögensverwaltung angepasst.

Fußnoten:

  1. 1 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 231/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012.

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