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Thema Bilanzkontrolle Bilanzkontrolle

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Überwachung von Unternehmensabschlüssen

2016 unterlagen erneut deutlich weniger Unternehmen dem zweistufigen Enforcement durch die BaFin und die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) als im Vorjahr.1 Zum 1. Juli 2016 waren es nur noch 615 Unternehmen (Vorjahr: 686) aus neun Ländern (Vorjahr: 19). Der Rückgang ist in erster Linie auf die weggefallene Überwachung von offenen Fonds zurückzuführen. Zudem verzeichnete der organisierte Markt mehr Abgänge als Zugänge von Unternehmen mit dort zugelassenen Wertpapieren. Die Einführung des Herkunftsstaatsprinzips hatte hingegen keinen nennenswerten Einfluss (siehe Infokasten).

Herkunftsstaatsprinzip

Unternehmen unterliegen seit dem 1. Januar 2016 der zweistufigen Bilanzkontrolle durch die BaFin und die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) nun nicht mehr allein aufgrund der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt in Deutschland. Maßgeblich ist jetzt auch deren Herkunftsstaat. Dies führt beispielsweise dazu, dass Aktienemittenten nicht mehr der deutschen Bilanzkontrolle unterliegen, wenn ihre Wertpapiere zwar auch zum Handel im organisierten Markt in Deutschland zugelassen sind, sie ihren Sitz aber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) haben. Damit reduziert sich die Zahl der dem deutschen Enforcement unterliegenden Auslandsunternehmen.

Im Gegensatz dazu werden Aktienemittenten mit Sitz in Deutschland, deren Wertpapiere ausschließlich am organisierten Markt eines anderen EU-Staats zugelassen sind, jetzt von der deutschen Bilanzkontrolle überwacht. Daneben können Emittenten wie bislang auch in besonderen Konstellationen ihren Herkunftsstaat wählen. Möglich ist dies etwa für Aktienemittenten mit Sitz in einem Drittstaat, deren Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt im Inland sowie an einem anderen organisierten Markt in der EU oder einem Vertragsstaat des EWR zugelassen sind.

2016 schloss die DPR insgesamt 96 Prüfungen ab (Vorjahr: 81), von denen 87 Stichprobenprüfungen waren. Die BaFin selbst führte 16 Bilanzkontrollverfahren durch (Vorjahr: 15) und ordnete in 13 Verfahren an, Fehler zu veröffentlichen. In neun der 16 Verfahren hatte die DPR zuvor den Fehler einvernehmlich mit dem Unternehmen festgestellt (siehe Tabelle 25 „Enforcementverfahren“). Den übrigen sieben Fällen lagen Fehlerfeststellungsverfahren der BaFin zugrunde. In vier dieser Fälle hatte das Unternehmen die Fehlerfeststellung der DPR nicht akzeptiert und in drei Fällen hatte das Unternehmen die Kooperation mit der DPR verweigert.

Tabelle 25 Enforcementverfahren

Enforcementverfahren

Tabelle: Enforcementverfahren Quelle: BaFin Enforcementverfahren

Insgesamt endeten vier der sieben Fälle mit einer Fehlerfeststellung. Bei diesen vier Verfahren ordnete die Aufsicht deren Bekanntmachung an. Diese Verfahren betrafen verschiedene Sachverhalte der Rechnungslegung, in drei Fällen beispielweise den Ansatz zu geringer oder überhöhter Geschäfts- oder Firmenwerte. Die Verfahren zu Lage- und Konzernlageberichten bezogen sich darauf, dass das Risiko einer künftigen Entwicklung nicht dargestellt worden war, sowie auf die unzureichende Prognose der künftigen Ertragslage. Ende 2016 waren noch acht Verfahren bei der BaFin anhängig.

Rechtssicherheit

Weitere Rechtssicherheit brachte 2016 eine Entscheidung des Wertpapier- und Übernahmesenats des erst- und letztinstanzlich zuständigen Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main.

In einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz führte das OLG aus, dass an das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Zweifel in § 37u Absatz 2 WpHG, § 50 Absatz 3 Nr. 2 WpÜG erhebliche Anforderungen zu stellen sind.2 Diese erheblichen Zweifel seien nur anzunehmen, wenn das Gericht es als überwiegend wahrscheinlich einschätzt, dass die Verfügung der BaFin nach summarischer Prüfung im Ausgangsverfahren aufgehoben wird. Nicht ausreichend sei hingegen, dass die Rechtslage insoweit offen ist. Auch würden Auslegungsfragen im Bilanzrecht wie in sonstigen Rechtsbereichen nicht im „Ermessen“ des Rechtsanwenders liegen, sondern seien im Streitfall verbindlich durch die zuständigen Gerichte zu entscheiden. Die Darlegung einer bloßen „Vertretbarkeit“ der Rechnungslegung genüge deswegen im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht.

Veröffentlichung von Finanzberichten

Rund 940 Fälle untersuchte die BaFin 2016 daraufhin, ob Emittenten ihre Jahres- und Halbjahresfinanzberichte rechtzeitig online veröffentlicht hatten (Vorjahr: 950). 27 Fälle prüfte sie weitergehend in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (Vorjahr: 28).

Die BaFin führte 2016 rund 940 Prüfungen mit dem Ziel durch, festzustellen, ob Emittenten ihre Finanzberichterstattungspflichten erfüllt hatten (Vorjahr: 950).

In 27 Fällen erfolgten Abgaben wegen fehlender Finanzberichterstattung an das Referat für Ordnungswidrigkeitenverfahren. Die Quote der Pflichterfüllung befindet sich in etwa auf Vorjahresniveau.

Einen Prüfungsschwerpunkt legte die Aufsicht auf die Überwachung der Abgabe von Hinweisbekanntmachungen zu Jahresfinanzberichten. Hinweisbekanntmachungen sollen frühzeitig informieren, wann und wo Finanzberichte im Internet veröffentlicht werden. In 34 Fällen haben Emittenten mit Sitz in Deutschland diese Hinweisbekanntmachungen nicht veröffentlicht, was die BaFin in Ordnungswidrigkeitenverfahren aufgriff. Zudem war in allen Fällen die entsprechende Jahresberichterstattung selbst nicht veröffentlicht worden. Die Überwachung der Veröffentlichung der Jahresberichterstattung übernimmt bei Emittenten mit Sitz in Deutschland das Bundesamt für Justiz.

Ein weiterer Prüfungsschwerpunkt betraf die Vollständigkeit von Finanzberichten. In 16 Fällen eröffnete die Aufsicht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren, da in Halbjahresfinanzberichten die Entsprechenserklärungen nach § 37w Absatz 2 Nr. 3 bzw. § 37w Absatz 2 Nr. 3 i.V.m. § 37y Nr. 2 WpHG fehlten („Bilanzeid“).

Um die Pflichten zur Finanzberichterstattung durchzusetzen, eröffnete die BaFin 13 Verwaltungsverfahren. Aus dem Vorjahr waren noch 14 Verfahren offen, 13 Verfahren schloss die Aufsicht 2016 ab. Im Rahmen von Verwaltungsverfahren drohte die Aufsicht in zwölf Fällen Zwangsgelder an. In sieben Fällen ordnete sie Zwangsgelder an und leitete Vollstreckungsmaßnahmen ein. In drei Verfahren wurden Zwangsgelder gezahlt. In einem dieser Verfahren erfolgte eine Zwangsgeldzahlung in Höhe von 260.000 Euro.

Aufgrund des in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie hat die BaFin 2016 erstmalig Maßnahmen zur Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Die Aufsicht veröffentlichte sieben Maßnahmen.

Fußnoten:

  1. 1 Vgl. Jahresbericht 2015, Seite 250 ff.
  2. 2 OLG Frankfurt, Beschluss vom 7.1.2016, Az. WpÜG 1/15, WpÜG 2/15.

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