OGAW: Unabhängigkeit der Verwahrstelle im Falle der Konzernzugehörigkeit
Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin
Welche Bedingungen im Einzelnen an das Unabhängigkeitsgebot für Kapitalverwaltungsgesellschaft und Verwahrstelle geknüpft sind, hat die EU-Kommission in Bezug auf OGAW in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 festgelegt, die seit dem 13. Oktober 2016 gilt. Die Verordnung konkretisiert das Unabhängigkeitsgebot insbesondere für den Fall, dass zwischen der Verwahrstelle und der Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Gruppenverbindung besteht. Das ist dann der Fall, wenn beide demselben Konzern angehören. Liegt eine solche Bindung vor, sollten mindestens ein Drittel der Mitglieder oder zwei Personen des jeweiligen Aufsichtsrats unabhängig sein, wobei die niedrigere Zahl entscheidend ist. Auch der Begriff der Unabhängigkeit wird in der Verordnung definiert. Eine der Voraussetzungen für die Unabhängigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds ist etwa, dass es in keiner geschäftlichen, familiären oder sonstigen Beziehung zur Kapitalverwaltungsgesellschaft, zur Verwahrstelle oder zu einem anderen Unternehmen innerhalb der Gruppe steht. Andernfalls könnte das zu einem Interessenkonflikt führen oder das Urteil des Aufsichtsratsmitglieds beeinflussen.
Für den Fall, dass eine Kapitalverwaltungsgesellschaft eine Verwahrstelle bestellt, zu der eine Verbindung oder Gruppenverbindung besteht, sieht die Verordnung bestimmte Nachweispflichten vor: Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat eine Bewertung vorzunehmen, die die Vorzüge der Bestellung einer Verwahrstelle mit Verbindung/Gruppenverbindung mit den Vorzügen der Bestellung einer Verwahrstelle ohne eine solche Verbindung vergleicht. Dabei muss der Vergleich mindestens die Kosten, das Fachwissen, die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Qualität der von allen bewerteten Verwahrstellen bereitgestellten Dienstleistungen berücksichtigen. Darüber hinaus hat die Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Bericht auf Grundlage dieser Bewertung zu verfassen, in dem sie die Bestellung der Verwahrstelle mit Verbindung/Gruppenverbindung rechtfertigt.