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Thema Investmentfonds OGAW-V-Umsetzungsgesetz

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Am 18. März 2016 ist das OGAW-V-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten. Es setzt zum einen die Vorgaben der europäischen OGAW-V-Richtlinie1 in Deutschland um, der fünften Richtlinie über Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW). Zum anderen bringt das OGAW-V-Umsetzungsgesetz Änderungen mit sich, die sich nicht auf die oben genannte Richtlinie beziehen. Dazu gehören zum Beispiel die Regeln zur Darlehensvergabe durch alternative Investmentfonds (AIF).2

Vergütungssysteme

Bisher mussten nur AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften Vergütungssysteme für Geschäftsleiter und bestimmte Mitarbeiter festlegen. Nach der OGAW-V-Richtlinie sind nun auch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften verpflichtet, eine Vergütungspolitik und -praxis für Geschäftsleiter und bestimmte Mitarbeiter festzulegen und anzuwenden, deren Tätigkeiten einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil der Verwaltungsgesellschaft oder der Investmentvermögen haben. Ziel ist es dabei, ein solides und wirksames Risikomanagement zu ermöglichen.

OGAW-Verwahrstelle

Daneben ergänzt die OGAW-V-Richtlinie die Aufgaben und Pflichten der OGAW-Verwahrstelle. Insbesondere die Verwahrpflichten der Stelle in Bezug auf verwahrfähige und nichtverwahrfähige Vermögensgegenstände sind nun konkreter gefasst. Zudem verschärft das OGAW-V-Umsetzungsgesetz die Haftung für Verwahrstellen. Bisher konnten sich diese unter bestimmten Bedingungen der Haftung entziehen, wenn Finanzinstrumente, die sie einem Unterverwahrer anvertraut hatten, abhandengekommen waren. Das ist künftig nicht mehr möglich.

Bußgeldvorschriften

Darüber hinaus stärkt die OGAW-V-Richtlinie die Sanktionsbefugnisse der Aufsichtsbehörden. Eine Abschreckung soll durch deutlich höhere Geldbußen und deren Veröffentlichung erzielt werden. Der deutsche Gesetzgeber hat dafür den Bußgeldrahmen im OGAW-V-Umsetzungsgesetz neu strukturiert und angehoben. Ein neues dreistufiges System – maximal fünf Millionen, eine Million oder 200.000 Euro – ersetzt das bisher geltende zweistufige Bußgeldsystem mit maximalen Geldbußen von 100.000 und 50.000 Euro.3

Darlehensvergabe für Rechnung von AIF

Das OGAW-V-Umsetzungsgesetz ändert das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) auch dahingehend, dass AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nun unter bestimmten Bedingungen Gelddarlehen für Rechnung von geschlossenen Spezial-AIF vergeben dürfen. Zu diesen Bedingungen gehört zum Beispiel, dass die Gesellschaft für Rechnung des geschlossenen Spezial-AIF nur bis maximal 30 Prozent des AIF-Kapitals Kredite aufnimmt und es sich nicht um ein Darlehen an Verbraucher handelt. Gleichzeitig muss sich die Darlehensvergabe an einer bestimmten Risikodiversifikation orientieren.

Fußnoten:

  1. 1 RL 2014/91/EU, ABl. EU L 257/186.
  2. 2 Vgl. BaFinJournal März 2016, Seite 13f.
  3. 3 Vgl. hierzu auch Thema: Sanktionen.

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