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Thema Prospekte Novellierung Prospekt-Verordnung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Das Europäische Parlament, der Europäische Rat und die Europäische Kommission haben sich auf ein neues Regime für Wertpapierprospekte geeinigt. Basierend auf dem Vorschlag der Kommission vom 30. November 2015 löst eine Prospektverordnung1 im Rahmen der geplanten Kapitalmarktunion die Prospektrichtlinie ab.

Um Aufwand und Kosten der Prospekterstellung zu reduzieren, aber auch um insbesondere kleineren und mittleren Unternehmen (KMUs) den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern, hat der Gesetzgeber ein neues Regelwerk aufgestellt. Hierzu wird der Grenzwert für öffentliche Angebote innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums auf eine Million Euro angehoben. Unterhalb dieser Summe besteht keine Prospektpflicht. Des Weiteren können die Mitgliedstaaten künftig auf nationaler Ebene Angebote bis zu acht Millionen Euro innerhalb desselben Zeitraums von der Prospektpflicht befreien. Zugleich sollen aber Anleger besser geschützt werden, indem Informationen wie zum Beispiel die Risikofaktoren im Prospekt besser dargestellt werden müssen.

Außerhalb des organisierten Marktes können KMUs und nicht notierte Unternehmen mit weniger als 500 Mitarbeitern zukünftig einen EU-Wachstumsprospekt erstellen. Das gilt auch für Unternehmen mit einer Marktkapitalisierung von unter 500 Millionen Euro, die Zugang zu einem KMU-Wachstumsmarkt suchen. An den EU-Wachstumsprospekt werden künftig deutlich reduzierte inhaltliche Anforderungen gestellt, und die Form soll standardisiert werden, was die Prospekterstellung erleichtern soll. Auch Sekundäremissionen von Emittenten, die bereits Transparenzfolgepflichten aufgrund ihrer Teilnahme am organisierten Markt oder KMU-Wachstumsmarkt unterliegen, profitieren von vereinfachten Prospektanforderungen.

Anders als ursprünglich von der Kommission vorgeschlagen, bleiben die bisherigen Erleichterungen für Wertpapiere, die eine Mindeststückelung von 100.000 Euro aufweisen, bestehen. Allerdings hat der Gesetzgeber dieses Regime auf Anleihen erweitert, die unabhängig von einer Mindeststückelung an einem organisierten Markt bzw. einem Segment des organisierten Marktes zugelassen werden sollen, zu dem ausschließlich qualifizierte Anleger Zugang erhalten.

Um Anlegern die Informationen leichter und verständlicher zu vermitteln, beschränkt die Verordnung die Prospektzusammenfassung künftig auf maximal sieben DIN-A4-Seiten. Die wertpapierbezogenen Informationen in der Zusammenfassung lassen sich auch mit entsprechenden Inhalten aus einem Basisinformationsblatt gemäß der PRIIPs-Verordnung2 ersetzen.

Anleger sollen auf die Wertpapierprospekte auch einfacher zugreifen können, was durch eine neue europaweite Online-Datenbank möglich wird. Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA (European Securities and Markets Authority) betreibt diese und gewährt dabei kostenfreien Zugriff auf sämtliche Prospekte, welche die nationalen Aufsichtsbehörden gebilligt haben.

Schließlich gelten nach der novellierten Verordnung verkürzte Prüfungsfristen für Daueremittenten, die den Prospekt als mehrteiliges Dokument unter Verwendung eines einheitlichen Registrierungsformulars erstellen. Dieses neu eingeführte Formular enthält sowohl die nach der Prospekt-Verordnung erforderlichen Informationen zum Emittenten als auch die nach der Transparenzrichtlinie erforderlichen Jahresberichte und wird bereits vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde hinterlegt.

Fußnoten:

  1. 1 Bei Redaktionsschluss war das ordentliche Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Zur Kapitalmarktunion vgl. Reformpaket der Kommission und Kapitalmarktunion.
  2. 2 vgl. Internationale Entwicklungen.

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