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Thema Makroaufsicht, Governance MiFID II und das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Am 21. Dezember 2016 hat das Bundeskabinett den Regierungsentwurf des Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetzes beschlossen. Mit diesem Gesetz wird insbesondere die überarbeitete Finanzmarktrichtlinie (Markets in Financial Instruments Directive II – MiFID II)1 in nationales Recht umgesetzt.

Die Vorgängerrichtlinie MiFID I2 hatte der Gesetzgeber vor knapp zehn Jahren in nationales Recht übergeführt. Als grundlegender Rechtsrahmen für den Handel mit Finanzinstrumenten enthält die MiFID II gegenüber der MiFID I eine deutlich dichtere Regulierung, insbesondere mit Blick auf die zahlreichen konkretisierenden Durchführungsrechtsakte. Der europäische Gesetzgeber reagierte mit der MiFID II auf die Finanzkrise, aber auch auf technologiegetriebene Änderungen in der Marktinfrastruktur und das gesteigerte Bedürfnis nach umfassendem Anlegerschutz.

Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz enthält insbesondere umfangreiche Änderungen im WpHG, aber auch in weiteren Regelwerken wie dem Börsengesetz (BörsG) und dem Kreditwesengesetz (KWG).

Bei den Handelsplätzen werden nun auch so genannte Organisierte Handelssysteme (OTF) beaufsichtigt, um Aufsichtslücken bei der Überwachung von Handelsplattformen zu schließen. Eine Neuerung ist auch das Zulassungserfordernis und die laufende Aufsicht über Datenbereitstellungsdienste. Damit soll ein zuverlässiger, transparenter und kostengünstiger Zugang zu wichtigen Marktdaten für Finanzmarktteilnehmer gefördert werden.

Regulierung des Wertpapierhandels

Das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz enthält auch Regelungen zur Überwachung des Handels mit Warenderivaten. Das WpHG wird hierzu einen eigenen Abschnitt zu Meldungen und der Kontrolle von entsprechenden Positionen der Handelsteilnehmer enthalten. Dieser wird neben Transparenzvorgaben auch Vorschriften zu Positionslimits für Warenderivate vorsehen.

Die Pflicht zur Vor- und Nachhandelstransparenz erstreckt sich künftig auf zahlreiche weitere Finanzinstrumente. Bisher bezog sich diese nur auf Aktien und aktienvertretende Zertifikate. Ausnahmen von der Vorhandelstransparenz werden enger gefasst und einheitlicher gehandhabt. Zudem werden mit der MiFID II die Meldungen der Wertpapierfirmen über abgeschlossene Geschäfte an die Aufsichtsbehörden formell und inhaltlich angepasst und europaweit weiter harmonisiert.

Für den Aktien- und Derivatehandel gilt zudem die grundsätzliche Pflicht zum Handel an organisierten Handelsplätzen (mit festgelegten Ausnahmen), um die Transparenz zu erhöhen. Darüber hinaus sollen neue rechtliche Vorgaben dabei helfen, den Wettbewerb zwischen Handelsplätzen und zentralen Kontrahenten zu verbessern. Bei der Regulierung des Hochfrequenzhandels hat der deutsche Gesetzgeber einige Vorgaben von MiFID II bereits vorweg im nationalen Recht verankert. Weitere technische Details enthalten die von der Europäischen Kommission erlassenen ausgestaltenden Regelungen.

Wohlverhaltensregeln

Änderungen gibt es auch bei den Wohlverhaltens- und Organisationspflichten des WpHG, die dem Anlegerschutz dienen: Die MiFID II stellt erstmals europaweit harmonisierte Regelungen zur unabhängig erbrachten Anlageberatung auf. Bislang hat der Gesetzgeber diese national als Honoraranlageberatung reguliert. Institute, die diese Leistung erbringen, dürfen grundsätzlich keine Zuwendungen annehmen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Annahme bei Weitergabe an den Kunden zulässig. Darüber hinaus muss sich die Beratung in diesem Zusammenhang auf eine ausreichend breite Produktpalette stützen, die sich nicht nur auf eigene Finanzinstrumente beschränkt. Zugleich wird das Zweite Finanzmarktnovellierungsgesetz auch die Vorgaben zur provisionsgestützten Beratung und zu den Informationspflichten von Wertpapierdienstleistungsunternehmen weiter ausdifferenzieren.

Product Governance

Die Einführung von Produktüberwachungspflichten (Product Governance)3 ist die zweite weitreichende Neuerung. Die Prozesse, die dazu einzurichten sind, setzen zeitlich schon an, bevor Anbieter eine Wertpapierdienstleistung erbringen, nämlich bei der Erstellung eines Finanzinstruments. So soll die Aufsicht den gesamten Produktzyklus eines Finanzinstrumentes einheitlich kontrollieren können. Die künftig verlangte Bestimmung des Zielmarktes für ein Finanzinstrument soll fördern, dass Anleger mit Finanzprodukten versorgt werden, die zu ihnen passen. Die Regelungen der MiFID II zur Produktintervention sind in Deutschland bereits mit dem Kleinanlegerschutzgesetz aus dem Jahr 2015 umgesetzt worden.

Der Gesetzgeber hat außerdem die Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen das Aufsichtsrecht deutlich verschärft.4

Fußnoten:

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