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Thema Marktmanipulation Keine Strafbarkeitslücke Marktmissbrauch

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Zur Umsetzung der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) wurde in der Fachliteratur teilweise vertreten, dass am 2. Juli 2016 für Verstöße im Bereich Insiderhandel und Marktmanipulation keine wirksamen Straf- und Bußgeldvorschriften galten. Diese Nichtstrafbarkeit erfasse als mildestes Gesetz auch sämtliche Taten vor dem 2. Juli 2016, welche noch nicht mit einer rechtskräftigen Entscheidung beendet wurden, und käme damit einer Generalamnestie gleich. Die BaFin teilte diese Auffassung nicht. Vielmehr existierten auch am 2. Juli 2016 hinreichend bestimmte Straf- und Bußgeldvorschriften im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Dieser Ansicht folgte auch der Bundesgerichtshof (BGH) und stellte mit Beschluss vom 10. Januar 20171 fest, dass es durch die Neufassung von § 38 Absatz 3 Nr. 1, § 39 Absatz 3d Nr. 2 WpHG zum 2. Juli 2016 zu keiner Lücke in der Ahndbarkeit von Marktmissbrauch gekommen sei. Bei den neu gestalteten Straf- und Bußgeldvorschriften handele es sich um so genannte Strafblankette, die mittels eines statischen Verweises auf die einschlägigen MAR-Vorschriften in der Fassung vom 16. April 2014 Bezug nehmen. Solche statischen Verweisungen seien laut Bundesverfassungsgericht unbedenklich.

Die Verweisungen liefen auch nicht ins Leere, da die MAR bereits seit Mitte 2014 in Kraft sei, allein am 2. Juli 2016 (noch) keine Geltung auf Gemeinschaftsebene erlangt habe. Laut BGH führten die Bezugnahmen in den deutschen Straf- und Bußgeldvorschriften auf die MAR-Vorschriften „dazu, dass diese Vorschriften […] bereits vor ihrer unmittelbaren Anwendbarkeit ab dem 2. Juli 2016 durch den Bundesgesetzgeber im Inland für (mit)anwendbar erklärt wurden“.

Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot stehe einer Strafbarkeit ebenfalls nicht entgegen, da sowohl die Verweis- als auch die Bezugsnormen ordnungsgemäß verkündet worden seien und so jeder habe vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bzw. Geldbuße bedroht sei. Denn Inhalt des Bestimmtheitsgebots sei die Verpflichtung, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich zu erkennen und durch Auslegung ermittelbar seien. Nach Auffassung des BGH seien die Verbotsregelungen der Artikel 14 und 15 MAR i.V.m. Artikel 7, 8 und 12 MAR hinreichend transparent.

Bei der Abwägung sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei den Normadressaten in der Regel um natürliche Personen mit einer fachspezifischen Ausbildung handele. Soweit dies nicht der Fall sei, obliege den Handelnden nach Dafürhalten des BGH eine Fortbildungs- und Beratungspflicht.

Das Landgericht Mannheim hatte in einem Insiderfall im Oktober 2016 ebenfalls keine Gesetzeslücke hinsichtlich der Ahndung von Insiderstraftaten gesehen.

Fußnoten:

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