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Thema Maßnahmen Neue WpHG-Bußgeldleitlinien der BaFin

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Seit November 2015 bzw. Juli 2016 kann die BaFin bei Verstößen gegen das WpHG deutlich höhere Sanktionen verhängen. Die verschärften Sanktionsmöglichkeiten gehen zurück auf die Änderungsrichtlinie zur europäischen Transparenzrichtlinie und die Marktmissbrauchsrichtlinie. Wie die Aufsicht die Sanktionsmöglichkeiten einsetzt und wie sie Bußgelder bemisst, hat sie in ihren WpHG-Bußgeldleitlinien II vom 23. Februar 2017 konkretisiert. Die überarbeiteten Leitlinien gelten für Verstöße gegen die Vorgaben zu Ad-hoc-Mitteilungen, Stimmrechtsmeldungen und zur Finanzberichterstattung.

Vor allem bei Konzernen mit hohem Umsatz und starker Marktkapitalisierung wird die BaFin bei schwerwiegenden Verstößen künftig deutlich höhere Bußgelder verhängen. Der europäische Gesetzgeber wollte mit der Einführung umsatzbezogener Geldbußen auch für größere Unternehmen in besonders schwerwiegenden Fällen eine härtere Sanktionierung ermöglichen. Die BaFin kann nun beispielsweise bei Verstößen gegen die Finanzberichterstattungspflichten Geldbußen in Höhe von bis zu zehn Millionen Euro, fünf Prozent des konzernweiten Jahresumsatzes oder des Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängen. Zuvor konnte die BaFin Bußgelder von maximal 200.000 Euro verhängen.

Die WpHG-Bußgeldleitlinien II weisen je nach Schweregrad und Marktkapitalisierung des Emittenten nominale Grundbeträge aus. Auf dieser Basis bemisst die BaFin das individuelle Bußgeld – unter Berücksichtigung der jeweiligen mildernden oder erschwerenden Umstände. Angesichts des weiten umsatzbezogenen Bußgeldrahmens sieht sich die BaFin insbesondere bei den weniger schweren Verstößen in der Verantwortung, mit Augenmaß vorzugehen. Im Einzelfall wird die Aufsicht hier Geldbußen festsetzen, die weit unterhalb der gesetzlich festgelegten Obergrenze liegen.

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