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Thema Bilanzkontrolle Auslegungsentscheidungen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Standmitteilung: Ausweis der Beteiligung an den Bewertungsreserven

Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer gemäß § 155 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 3 VVG-Informationspflichtenverordnung (VVG-InfoV) den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über die Entwicklung seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Der BaFin war aufgefallen, dass einige Lebensversicherer in dieser jährlichen Unterrichtung – häufig als Standmitteilung bezeichnet – lediglich einen garantierten Mindestanteil an der Bewertungsreservenbeteiligung, auch Sockelbeteiligung, Sockelbetrag oder Mindestbeteiligung genannt, ausweisen. Das entspricht nach Auffassung der BaFin nicht den Anforderungen aus § 155 VVG in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nr. 3 VVG-InfoV.

Die Aufsicht hat daher am 10. Juni 2016 eine Auslegungsentscheidung veröffentlicht. Danach muss bei überschussberechtigten Lebensversicherungsverträgen die Beteiligung an den Bewertungsreserven, die dem entsprechenden Versicherungsvertrag nach § 153 Absatz 1 und 3 VVG rechnerisch zugeordnet ist, in vollem Umfang in der jährlichen Unterrichtung ausgewiesen werden.

Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts durch Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

Das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen1 änderte auch die Rechtslage für den Betrieb des Rückversicherungsgeschäfts durch Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Unternehmen aus einem Staat, der nicht Mitglied der EU oder ein Vertragsstaat des EWR ist, müssen eine Erlaubnis besitzen und in Deutschland eine Niederlassung errichten, wenn sie in Deutschland das Rückversicherungsgeschäft betreiben wollen. Eine Ausnahme regelt § 67 Absatz 1 Satz 2 Hs. 1 VAG. Danach ist eine Erlaubnis nicht erforderlich, wenn das Versicherungsunternehmen eines Drittstaats von seinem Sitz aus ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft in Deutschland betreibt und die Europäische Kommission auf Grundlage des Artikels 172 Absatz 2 oder 4 der Solvency-II-Richtlinie2 positiv über die Gleichwertigkeit des Solvabilitätssystems für Rückversicherungstätigkeiten von Unternehmen in diesem Drittstaat entschieden hat. Aufgrund einer Vielzahl von Nachfragen in- und ausländischer Marktteilnehmer veröffentlichte die BaFin am 30. August 2016 hierzu eine Auslegungsentscheidung. Die Auslegungsentscheidung thematisiert unter anderem die Auswirkungen der neuen Rechtslage auf das Neugeschäft und die Ausnahmen von der Erlaubnispflicht.

Fußnoten:

  1. 1 BGBl. I 2015, Seite 434.
  2. 2 RL 2009/138/EG, ABl. EG L 335/1.

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