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Thema Governance, Kapitalanlagen von Versicherern BaFin-Rundschreiben

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen (MaGo)

Im VAG, das Anfang 2016 – wie oben beschrieben – durch das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen novelliert worden ist, finden sich zahlreiche Vorschriften zur Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen. Weitere unmittelbar anzuwendende Bestimmungen enthält ein delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission.1 Bei der Auslegung der Vorschriften zur Geschäftsorganisation legt die BaFin die EIOPA-Leitlinien zum Governance-System2 zugrunde – soweit sie für einzelne Leitlinien nicht erklärt hat, diese nicht vollständig anzuwenden.

Viele dieser Anforderungen hatte die BaFin schon in den Jahren 2014 und 2015 zur Vorbereitung der Unternehmen auf Solvency II veröffentlicht. Mit dem Start des neuen Aufsichtsregimes hat sie diese Veröffentlichungen weiterentwickelt und in Auslegungsentscheidungen überführt. In einem nächsten Schritt hat die Aufsicht die Mindestanforderungen aus den Auslegungsentscheidungen in einem Rundschreiben, den MaGo (Mindestanforderungen an die Geschäftsorganisation von Versicherungsunternehmen), zusammengefasst, weiterentwickelt und im Januar 2017 veröffentlicht.

Im Juli und August 2016 diskutierte die BaFin mit Vertretern der Branchenverbände in Workshops über einen ersten Entwurf der MaGo. Anschließend überarbeitete sie den Entwurf und stellte diesen bis November 2016 zur öffentlichen Konsultation.

Das Rundschreiben richtet sich an alle Unternehmen, die unter Solvency II fallen. Systematisch wird es an die Stelle des aufgehobenen Rundschreibens 3/20093 (MaRisk VA) treten und in einer Linie mit den MaRisk BA (Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Bankenaufsicht) und den MaComp (Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion) stehen.

In den MaGo führt die BaFin übergreifende Aspekte zur Geschäftsorganisation zusammen und erläutert zentrale Begriffe wie Proportionalität, Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan sowie wesentliche Risiken. Das Rundschreiben berücksichtigt erste Erfahrungen aus den Workshops, der öffentlichen Konsultation und der Aufsichtspraxis unter Solvency II.

Sicherungsvermögen

Die BaFin hat im Jahr 2016 ihr Rundschreiben zum Sicherungsvermögen4 überarbeitet, da sich mit Inkrafttreten des neuen VAG auch die Kapitalanlagevorschriften geändert haben. Das VAG unterscheidet nun zwischen Solvency-I- und Solvency-II-Unternehmen und macht unterschiedliche Vorgaben für die Anlage des Sicherungsvermögens. Deshalb wird es künftig auch zwei getrennte Rundschreiben zum Sicherungsvermögen für Solvency-I- und für Solvency-II-Unternehmen geben (siehe Infokasten „Solvency I oder II?“). Beide Rundschreiben sollen zum 1. Januar 2018 in Kraft treten und werden das Vorgängerrundschreiben ersetzen.

Solvency I oder II?

Zum Stichtag 31. Dezember 2016 fielen 340 Versicherungsunternehmen in den Anwendungsbereich der Solvency II-Richtlinie (RL 2009/138/EG, ABl. EG L 335/1). Davon standen 330 unter Bundes- und zehn unter Landesaufsicht. Nicht unter die neuen Regelungen nach Solvency II fallen folgende Unternehmen:

  • kleine Versicherungsunternehmen nach § 211 des neuen Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG neu),
  • Sterbekassen nach § 218 VAG neu,
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (Pensionskassen nach § 232 VAG neu und Pensionsfonds nach § 236 VAG neu),
  • Sicherungsfonds nach § 223 VAG neu,
  • öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen des öffentlichen Dienstes oder der Kirchen, die ausschließlich die Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung zum Gegenstand haben (§ 2 VAG neu),
  • die landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung gemäß § 140 Absatz 1 des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII).

Sicherungsvermögen-Rundschreiben für Solvency-I-Unternehmen

Am 1. Dezember 2016 hat die BaFin das Sicherungsvermögens-Rundschreiben für Solvency-I-Unternehmen veröffentlicht.5 Es richtet sich an alle zum Erstversicherungsgeschäft zugelassenen Unternehmen, auf welche die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach §§ 212 bis 217 VAG Anwendung finden, sowie an inländische Pensionskassen und Pensionsfonds.

Das Rundschreiben gibt Solvency-I-Unternehmen Hinweise dazu, wie sie das Sicherungsvermögensverzeichnis zu führen haben und beinhaltet geringfügige inhaltliche Änderungen gegenüber dem Vorgängerrundschreiben. Es verweist zudem auf das novellierte VAG sowie die Anlageverordnung für Solvency-I-Unternehmen und die Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung, die seit dem 22. April 2016 gelten.

Sicherungsvermögen-Rundschreiben-Entwurf für Solvency-II-Unternehmen

Im Dezember 2016 hat die BaFin den Entwurf des Sicherungsvermögen-Rundschreibens für Solvency-II-Unternehmen öffentlich konsultiert.

Adressaten des Rundschreiben-Entwurfs sind alle zugelassenen Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, bei denen es sich nicht um Pensionskassen oder Unternehmen handelt, für die die Vorschriften für kleine Versicherungsunternehmen nach §§ 212 bis 217 VAG gelten. Außerdem richtet er sich an alle zugelassenen Erstversicherungsunternehmen und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mit Sitz außerhalb der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Die Vorgaben im Rundschreiben-Entwurf richten sich nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht gemäß § 124 Absatz 1 VAG, wonach Solvency-II-Unternehmen ihr Sicherungsvermögen investieren müssen. Daher hat die BaFin sämtliche Einschränkungen zur Kapitalanlage des Sicherungsvermögens gestrichen, die auf der Anlageverordnung beruhten. Außerdem orientiert sich die Systematik der überarbeiteten Verzeichnisvordrucke künftig an den Bilanzposten der Aktivseite im Formblatt 1 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen.

Das Rundschreiben wird in Kürze veröffentlicht.

Fußnoten:

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