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Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Prüfungsberichtsverordnung

Im August 2016 ist der Entwurf der neuen Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV) konsultiert worden. Sie wird die bis zum 31. März 2016 gültige Verordnung von 1998 ablösen und erstmals für die Prüfung von Geschäftsjahren Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Prüfungsberichte sind für die Aufsicht eine zentrale Quelle, um Informationen über die Geschäftslage der beaufsichtigten Unternehmen zu erhalten. Die PrüfV konkretisiert die Anforderungen der Aufsicht an den Inhalt der Prüfungsberichte sowie Art und Umfang der Berichterstattung.

Am 1. Januar 2016 ist das Gesetz zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vollständig in Kraft getreten.1 Es novelliert das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und setzt die Solvency-II-Richtlinie in deutsches Recht um.2 Das VAG sieht unter anderem in § 35 vor, dass die von den Unternehmen einzureichende Solvabilitätsübersicht durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und darüber zu berichten ist. In der Solvabilitätsübersicht stellen Versicherungsunternehmen, die dem Aufsichtsregime nach Solvency II unterliegen, ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach aufsichtsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsprinzipien auf, die von den handelsrechtlichen Grundsätzen abweichen.

Die Solvabilitätsübersicht stellt die Grundlage für die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen und der Eigenmittel dar und ist deshalb für die Aufsichtsbehörde von entscheidender Relevanz. Sie muss außerdem im Rahmen der neuen Offenlegungspflichten von den Versicherungsunternehmen veröffentlicht werden.

Die bisher geltende PrüfV ist in der Folge um ausführliche Regelungen ergänzt worden, die den Umfang der Berichterstattungspflichten des Prüfers konkretisieren. Weitere neue Berichtspflichten betreffen aufsichtliche Vorgaben. Sie beziehen sich auf die Einhaltung von Anordnungen der BaFin gemäß § 4 Absatz 1 Satz 3 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG), die Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien sowie die Verwendung von Ratings.

Sachkunde bei der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber zahlreiche Vorschriften für Verbraucherdarlehen überarbeitet.3 Für den Versicherungssektor ist insbesondere der neu eingefügte § 15a Absatz 1 VAG relevant, der auf § 18a Absatz 6 KWG verweist. Nach § 18a Absatz 6 KWG müssen Personen, die mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen betraut sind, über angemessene fachspezifische Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und diese auf aktuellem Stand halten.

Mit dem Ziel, diese Anforderungen zu konkretisieren, hat das Bundesfinanzministerium die „Verordnung über die Anforderungen an die Sachkunde der mit der Vergabe von Immobiliar-Verbraucherdarlehen befassten internen und externen Mitarbeiter von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (VersImmoDarlSachkV)“ erlassen.4 Die Verordnung beruht auf der Verordnungsermächtigung des § 15a Absatz 2 VAG und ist am 7. Dezember 2016 in Kraft getreten. Sie bildet das Pendant zu der für Kreditinstitute geltenden Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung (ImmoDarlSachkV).5

Fußnoten:

  1. 1 BGBl. I 2015, Seite 434.
  2. 2 RL 2009/138/EG, ABl. EG L 335/1.
  3. 3 BGBl. I Nr. 12, Seite 396. Vgl. hier zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie.
  4. 4 BGBl. I Nr. 57, Seite 2765.
  5. 5 BGBl. I Nr. 20, Seite 972.

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