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Thema Betriebliche Altersversorgung Betriebliche Altersversorgung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

EbAV-II-Richtlinie

Die Richtlinie über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV-II-Richtlinie) trat am 13. Januar 2017 in Kraft.1 Sie ersetzt die bisherige EbAV-Richtlinie und ist innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umzusetzen.2

Die EbAV-II-Richtlinie sieht – im Vergleich zur bestehenden Richtlinie – im Wesentlichen die folgenden Regelungen und Änderungen vor:

  • Der Anwendungsbereich bleibt unverändert. Insbesondere werden Pensionsrückstellungen und Unterstützungskassen weiterhin nicht von der Richtlinie erfasst.
  • Die EbAV-II-Richtlinie beinhaltet nun auch Regelungen zu grenzüberschreitenden Bestandsübertragungen. Außerdem wird die Frist für die Übermittlung des einschlägigen Sozial- und Arbeitsrechts bei grenzüberschreitender Tätigkeit von zwei Monaten auf sechs Wochen verkürzt. Zudem kann das Mitgliedsland, in dem die Einrichtung grenzüberschreitend tätig ist, keine Kapitalanlagevorschriften für grenzüberschreitende Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung mehr festlegen, die in seinem Land tätig sind.
  • Die bisherigen quantitativen Regelungen zu technischen Rückstellungen und Eigenmitteln werden weitestgehend beibehalten.
  • Dagegen weitet die EbAV-II-Richtlinie die qualitativen Vorschriften stark aus. So müssen die Unternehmen künftig über Schlüsselfunktionen verfügen (Risikomanagementfunktion, interne Revisionsfunktion und gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion) und eine eigene Risikobeurteilung (Own Risk Assessment – ORA) vornehmen.
  • Bei den Kapitalanlagevorschriften wird es weiterhin die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten geben, quantitative Vorschriften zu erlassen. Allerdings darf die vorgegebene Anlagegrenze für Aktien nicht kleiner als 35 % sein.
  • Die EbAV-II-Richtlinie erweitert die Informationspflichten für Versorgungsanwärter, Leistungsempfänger und auch potenzielle Versorgungsanwärter erheblich. So wird es künftig eine Leistungs-/Renteninformation mit einem einheitlichen Mindestinhalt geben. Zudem müssen die Unternehmen darüber informieren, ob sie eine Garantie gegeben haben und ob Leistungskürzungen möglich sind.
  • Auch die Solvency-II-Richtlinie3 erfährt durch die EbAV-II-Richtlinie eine Anpassung. Die Definition von „Rückversicherung“ wird dahingehend geändert, dass auch die Bereitstellung von Versicherungsschutz durch ein Rückversicherungsunternehmen für Einrichtungen, die in den Anwendungsbereich der EbAV-II-Richtlinie fallen, hiervon umfasst ist.

Fußnoten:

  1. 1 RL (EU) 2016/2341, ABl. EU L 354/37.
  2. 2 RL 2003/41/EG, ABl. EU L 235/10.
  3. 3 RL 2009/138/EG, ABl. EG L 335/1.

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