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Gesetzesänderung zum Netting

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 9. Juni 2016 entschieden1, dass Abrechnungsvereinbarungen zwischen Parteien von Aktienoptionsgeschäften, die dem deutschen Recht unterliegen, insoweit unwirksam sind, als sie dem § 104 Insolvenzordnung (InsO) widersprechen. In diesen Fällen ist § 104 InsO unmittelbar anwendbar.

Als Reaktion auf das Netting-Urteil des BGH hat die BaFin am 9. Juni 2016 eine auf § 4a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) gestützte Allgemeinverfügung2 erlassen (siehe Infokasten „Netting“). Danach waren Nettingvereinbarungen im Sinne des Artikels 295 der Eigenmittelverordnung CRR (Capital Requirements Regulation) weiterhin vereinbarungsgemäß abzuwickeln. Auf diese Weise wollte die Aufsicht den Unsicherheiten bezüglich der aufsichtsrechtlichen Anerkennung von Nettingklauseln in Rahmenverträgen begegnen, die infolge des Gerichtsurteils entstanden sind. Dies betraf speziell die Rahmenverträge zu Finanztermingeschäften. Ferner sollten drohende negative Konsequenzen für den Finanzmarkt verhindert werden.

Die Bundesregierung hat daraufhin im September 2016 einen Gesetzentwurf3 vorgelegt, mit dem der § 104 Insolvenzordnung dahingehend angepasst werden sollte, dass Nettingklauseln wieder insolvenzfest vereinbart werden können, die auch die Anforderung für die aufsichtsrechtliche Anerkennung zum Beispiel nach Artikel 296 Absatz 2 a und Artikel 178 CRR vollumfänglich erfüllen. Das teilweise rückwirkend in Kraft getretene Änderungsgesetz ist am 28. Dezember 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet worden.4

Fußnoten:

  1. 1 Urteil vom 9.6.2016, Az. IX ZR 314/14.
  2. 2 Allgemeinverfügung zu Nettingvereinbarungen im Anwendungsbereich des deutschen Insolvenzrechts (GZ: ED WA-Wp 1000-2016/0001) vom 9.06.2016.
  3. 3 Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung, BR-Drs. 548/16 = BT-Drs. 18/9983.
  4. 4 Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung vom 22.12.2016, BGBl. I, S. 3147.

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