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Thema Compliance Institutsvergütungsverordnung

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

2016 hatte die BaFin den Entwurf der novellierten Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV), den sie gemeinsam mit der Deutschen Bundesbank erarbeitet hat, zur öffentlichen Konsultation gestellt. Im November fand eine mündliche Anhörung statt. Die BaFin plant, die Novelle der Institutsvergütungsverordnung im zweiten Quartal 2017 zu erlassen. Einen Tag nach Veröffentlichung tritt sie in Kraft.

Das Bundesministerium der Finanzen hatte die BaFin mit einer Übertragungsverordnung1 zum Erlass einer Änderungsverordnung befugt. Bei der Novellierung stand die Anpassung an die Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik2 im Vordergrund, die die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA (European Banking Authority) am 21. Dezember 2015 veröffentlicht hatte.

Die wesentlichen Neuerungen des Entwurfs der Institutsvergütungsverordnung sind:

  • Jede Vergütung ist als variable oder als fixe Vergütungsart einzuordnen. Eine dritte Art ist nicht mehr vorgesehen.

  • Auslandszulagen und Funktionszulagen können unter bestimmten Bedingungen als Fixvergütung gelten (auch für die Berechnung des so genannten Bonus-Caps gemäß § 25a Absatz 5 KWG) und unterfallen damit nicht den Risikoadjustierungsvorschriften der Institutsvergütungsverordnung.

  • Als zusätzliches nachträgliches Risikoadjustierungsinstrument müssen bedeutende Institute bei der Erfüllung von Malus-Kriterien folgende Instrumente haben:

    1. Die Möglichkeit, einbehaltene Bonusanteile abzuschmelzen.
    2. Im Fall schwerwiegender persönlicher Verfehlungen zudem die zeitlich begrenzte Möglichkeit, bereits ausbezahlte variable Vergütungselemente zurückzufordern (Clawback).

  • Explizit geregelt wird die anteilige Auszahlung der variablen Vergütung in Bail-in-fähigen Instrumenten – und zwar als Bestandteil der Anforderung in § 20 Absatz 5 InstitutsVergV, einen Teil der ausgezahlten Vergütung an die nachhaltige Wertentwicklung des Instituts zu knüpfen.

  • Ferner wird klargestellt, dass innerhalb eines aufsichtlichen Konsolidierungskreises die Anforderungen der Verordnung auch auf die Vergütungssysteme der Mitarbeiter angewendet werden, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Gruppe auswirkt (Gruppen-Risikoträger).

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip auf Instituts- und auf Mitarbeiterebene wird weiterhin in Form von Schwellenwerten (Bilanzsumme bzw. Höhe der variablen Jahresvergütung) umgesetzt. Werden sie erreicht oder überschritten, sind die besonderen Anforderungen an die Risikoadjustierung der variablen Vergütung von Risikoträgern zwingend zu beachten.

Fußnoten:

  1. 1 § 1 Nr. 5 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
  2. 2 EBA-Leitlinien EBA/GL/2015/22.

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