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Thema Makroaufsicht Europäisches Reformpaket

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Die Europäische Kommission hat am 23. November 2016 ein umfassendes Paket von Reformvorschlägen zur Ergänzung der Regulierungsmaßnahmen für die Finanzmärkte vorgelegt. Ziel der Maßnahmen ist es, Risiken zu mindern und die Finanzstabilität zu erhöhen.

Das Paket enthält Vorschläge zur Ergänzung der Eigenmittelverordnung (Capital Requirements RegulationCRR) und -richtlinie (Capital Requirements Directive IV – CRD IV) sowie der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (Bank Recovery and Resolution DirectiveBRRD) und der Verordnung über einen einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism RegulationSRMR), die globale Standards in EU-Recht umsetzen. Die Kommission legt bei ihrer Initiative Wert darauf, europäischen Besonderheiten Rechnung zu tragen und unangemessene Auswirkungen auf die Finanzierung der Realwirtschaft zu vermeiden.Das Europäische Parlament und der Rat werden sich nun mit den Gesetzgebungsvorschlägen befassen.

Die Änderungsvorschläge der Kommission greifen vor allem Elemente des Regulierungsrahmens auf, den der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht und der Finanzstabilitätsrat FSB (Financial Stability Board) kürzlich vereinbart haben. Ziel ist es insbesondere, die Widerstandsfähigkeit der europäischen Institute zu stärken und die Aufsicht über grenzüberschreitende Bankengruppen zu verbessern.

Refinanzierung, interne Modelle und Leverage Ratio

So unterbreitet die Kommission gemäß ihrem Auftrag aus Artikel 510 Absatz 3 der CRR einen Vorschlag für die Einführung einer Kennzahl zur stabilen Refinanzierung. Dieser ist an die strukturelle Liquiditätsquote (Net Stable Funding RatioNSFR) des Basler Ausschusses angelehnt, weicht jedoch bisher noch partiell davon ab, insbesondere bei der Behandlung von Derivaten.

Überdies setzt die Kommission im Rahmen der Überarbeitung der CRR den Standard zur Ermittlung der Eigenkapitalanforderungen für Marktpreisrisiken um, der das Ergebnis einer grundlegenden Überarbeitung der Handelsbuchvorschriften durch den Basler Ausschuss ist. Der Standard gibt zum einen neue Regeln für die Zulassung interner Modelle vor und konzipiert zum anderen einen deutlich risikosensitiveren Standardansatz, der auch als Rückfalllösung für abgelehnte oder zurückgezogene Modellanträge geeignet ist.

Im Hinblick auf die Verschuldungsquote (Leverage Ratio) sieht der Entwurf der Kommission eine verbindliche Kernkapital-Anforderung in Höhe von 3 % vor. Der Text enthält zudem Anpassungen der Risikopositionsmessgröße, beispielsweise um die Berechnung von Derivate-Positionen an die Baseler Vorgaben anzugleichen. Auch schlägt die Kommission vor, bestimmte Risikopositionen – zum Beispiel die Kreditvergabe an den öffentlichen Sektor durch öffentliche Förderbanken, Durchleitungskredite oder staatlich unterstützte Exportkredite – bei der Berechnung der Leverage Ratio nicht zu berücksichtigen.

Großkreditregeln, Konsolidierung und Banken aus Drittstaaten

Im Bereich der Großkreditregeln soll insbesondere das Großkreditregelwerk umgesetzt werden, das der BCBS im April 2014 veröffentlicht hat. Ein zentraler Aspekt ist dabei, dass Ergänzungskapital nicht mehr zur Bestimmung der Großkreditobergrenze herangezogen wird und die Bezugsgröße künftig nur noch das Kernkapital eines Instituts sein soll.

Durch Änderungen an CRR und CRD IV sollen Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften stärker in den aufsichtsrechtlichen Fokus rücken. Insbesondere ist vorgesehen, dass diese zukünftig eine aufsichtliche Genehmigung benötigen.

Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit

Weiterer Bestandteil des Reformpakets ist die Umsetzung des globalen Standards zur Gesamtverlustabsorbtionsfähigkeit (Total Loss-Absorbing CapacityTLAC). Die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit setzt sich aus den Eigenmittelanforderungen nach Basel III und Verbindlichkeiten mit besonderer Eignung für die Umwandlung in Eigenkapital zusammen. Sie soll nach dem Vorschlag der Kommission in die bereits für alle europäischen Banken geltende Mindestanforderung an berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (Minimum Requirement for Own Funds and Eligible LiabilitiesMREL) eingebunden werden.1

Entlastung kleinerer Institute

Mit Blick auf kleine, weniger komplexe Banken will die Kommission den ihrer Ansicht nach unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verringern, der infolge einiger Vergütungsvorschriften entsteht, beispielsweise bei der Zurückbehaltung von Vergütungsbestandteilen und der Vergütung in Form von Instrumenten wie Aktien. Außerdem sollen CRD IV und CRR den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz künftig stärker berücksichtigen, um diese Institute zu entlasten.2

Fußnoten:

  1. 1 Für weitere Informationen hierzu vgl. Sanierung und Restrukturierung.
  2. 2 Zu den Plänen zur Schaffung einer Kapitalmarktunion, die die EU-Kommission weiter vorantreiben will, vgl. Reformpaket der Kommission und Kapitalmarktunion.

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