Thema Geldwäschebekämpfung FATF-Leitfaden
Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin
Die Financial Action Task Force (FATF, siehe Infokasten) hat im Oktober 2016 einen Leitfaden zu den geldwäscherechtlichen Anforderungen bei Korrespondenzbankdienstleistungen veröffentlicht. Die BaFin war in der FATF-Arbeitsgruppe vertreten, die den Leitfaden gemeinsam mit dem Finanzstabilitätsrat FSB (Financial Stability Board) erarbeitet hat.
FATF
FATF steht für „Financial Action Task Force on Money Laundering“ (Finanzbehördliche Eingreiftruppe für Geldwäsche). Die FATF mit Sitz bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for Economic Co-operation and Development – OECD) in Paris versteht sich seit ihrer Gründung 1989 als international bedeutendes Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche. Bis zum Juni 2003 hatte Deutschland für ein Jahr die Präsidentschaft der FATF inne. Der deutschen Delegation gehören in der Regel Vertreter der BaFin an. Heute sind in der Arbeitsgruppe insgesamt 36 Länder und internationale Organisationen vertreten.
Das Papier stellt insbesondere klar, welche Formen des Korrespondenzbankgeschäfts als mehr und welche als weniger risikobehaftet angesehen werden. Damit soll auf Seiten der Institute das Verständnis für aufsichtliche Maßnahmen erhöht werden.
Der Leitfaden ist Teil einer von mehreren internationalen Organisationen geleiteten Initiative, den Rückgang von Korrespondenzbankdienstleistungen zu untersuchen, der seit einigen Jahren zu beobachten ist, und Gegenmaßnahmen zu entwickeln. Das FSB hatte hierzu bereits im November 2015 einen umfangreichen Aktionsplan entwickelt.
Ein Rückgang von Korrespondenzbankbeziehungen kann zur Folge haben, dass einzelne Regionen der Erde vom weltweiten Zahlungsverkehrsnetz ausgeschlossen werden. Die Bemühungen um eine möglichst umfassende Financial Inclusion aller Bevölkerungsteile weltweit würden dadurch bedroht.
Die BaFin hat den Leitfaden in übersetzter Fassung auf ihrer Homepage veröffentlicht.
Personelle Verstärkung der Geldwäscheaufsicht
Seit 2016 verstärkt ein neues Fachreferat in Frankfurt am Main die Abteilung Geldwäscheprävention der BaFin. Damit hat die BaFin 2016 eine wesentliche Grundlage geschaffen, um künftig vermehrt eigene Prüfungen auch bei Kreditinstituten durchzuführen. Um die Schlagkraft der BaFin bei der Geldwäscheprävention weiter zu erhöhen, haben ihre Kontrollgremien Ende 2016 einer weiteren personellen Aufstockung der Geldwäscheabteilung im Jahr 2017 zugestimmt. Diese Maßnahmen greifen die Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) und deren Hinweise zu guten Aufsichtspraktiken (Good Practices) für eine effektive Überwachung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf. Sie entsprechen darüber hinaus auch den Vorgaben zur risikoorientierten Aufsicht der vierten EU-Geldwäscherichtlinie.1
Geldwäscheprävention bei Banken
2016 führte die BaFin im Bankensektor 30 Sonderprüfungen und Prüfungsbegleitungen durch. Bei einigen Banken fiel den Prüfern auf, dass die Verdachtsmeldungen nicht immer unverzüglich abgegeben wurden, wie es das Geldwäschegesetz (GwG) vorsieht. Solche Verstöße kann die Aufsicht mit einem Bußgeld ahnden.2
Bei größeren Kreditinstituten, die in der Schweiz tätig sind, hat die BaFin bei der Prüfung des Jahresabschlusses 2016 einen Schwerpunkt auf die gruppenweite Umsetzung der geldwäscherechtlichen Vorschriften gelegt. Die Abschlussprüfer sollen untersuchen, inwieweit diese Pflichten im Hinblick auf die besondere Rechtslage in der Schweiz von den Banken eingehalten wurden.
Geldwäscheprävention bei Versicherungen
Bei den Lebensversicherungen führte die BaFin 2016 fünf Vor-Ort-Prüfungen durch. Hierbei stellte sich heraus, dass die Geldwäschebeauftragten einiger Unternehmen nicht alle Firmenbereiche in ihre Sicherungsmaßnahmen einbezogen hatten. So war etwa einem Geldwäschebeauftragten nicht bekannt, dass eine Bargeldkasse im Unternehmen existierte. In einem anderen Versicherungsunternehmen wurde der Bereich der Baufinanzierungen nicht geprüft. Auch die Mittelherkunftsprüfung bei eingehenden Zahlungen auch hoher Summen wurde von mehreren Unternehmen wiederholt unzureichend bzw. gar nicht dokumentiert. Der Grund für Defizite in der Prävention liegt oft diese darin, dass die Geldwäschebeauftragten – die aufgrund steigender rechtlicher Anforderungen und neuer Erkenntnisse aus der Aufsichtspraxis immer stärker gefordert sind – nicht über ausreichende zeitliche und personelle Ressourcen verfügen. Die BaFin hält es daher oft für erforderlich, dass die Versicherungsunternehmen ihr Personal entsprechend aufstocken. Solche höheren Anforderungen teilt sie den Unternehmen auch im Rahmen der Prüfung mit.
Intensivierte Geldwäscheaufsicht bei Leasing- und Factoringinstituten
Neben ihren Pflichten aus dem Kreditwesengesetz (KWG) unterliegen Leasing- und Factoringinstitute, so genannte Gruppe-V-Institute, auch den Anforderungen des Geldwäschegesetzes. Im Jahr 2016 hat die BaFin bei Gruppe-V- und sonstigen Finanzdienstleistungsinstituten ihre Überwachung der Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen verstärkt. Konkret heißt das, dass sie die internen Geldwäschepräventionsmaßnahmen verschiedener Institute anhand systematisierter Stichproben vertieft geprüft hat. Dabei stellte die BaFin in einigen Fällen erhebliche Defizite fest, zum einen bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen, zum anderen bei der Aussagekraft der Jahresabschlussprüfungsberichte. Sie forderte daher bei den Jahresabschlussprüfern weitere Informationen und Bewertungen nach. Häufigste Mängel waren unzureichende Dokumentation und unvollständige Gefährdungsanalysen, die es jährlich zu aktualisieren gilt.
Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG
Kreditinstitute, Kapitalanlagegesellschaften und Zahlungsinstitute sind nach § 24c Absatz 1 KWG verpflichtet, eine Datei zu führen, in der bestimmte Kontostammdaten gespeichert sind. Dazu gehören beispielsweise Kontonummer, Name und Geburtsdatum der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten sowie Errichtungs- und Schließungsdatum. Die BaFin darf einzelne Daten aus dieser Datei abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben erforderlich ist. Darüber hinaus erteilt die BaFin auf Ersuchen Auskunft aus der Kontenabrufdatei an die Behörden, die in § 24c Absatz 3 KWG genannt sind (siehe Tabelle 6).
Tabelle 6 Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG
Kontenabrufverfahren nach § 24c KWG
Fußnoten:
- 1 RL 2015/849/EU, ABl. EU L 141/73.
- 2 Zu den Sanktionen vgl. Bußgeldverfahren der BaFin.