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Thema Maßnahmen Bußgeldverfahren der BaFin

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

2016 leitete die BaFin insgesamt 424 Bußgeldverfahren1 ein (siehe Infokasten „Neue Bußgeldverfahren der BaFin“).

Neue Bußgeldverfahren der BaFin

424 Bußgeldverfahren leitete die BaFin 2016 ein:

  • 136 entfallen auf die Geschäftsbereiche Bankenaufsicht – einschließlich Geldwäscheprävention – und Versicherungsaufsicht2,
  • 2883 auf den Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht.

Eingeleitet wurden die Verfahren gegen natürliche Personen, Zahlungsagenten, Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute sowie gegen Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder Factoring betreiben4, und – gegebenenfalls – auch gegen deren Verantwortliche. Dabei ging es um Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG), des KWG, des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG), des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), des Wertpapierprospektgesetzes (WpPG) und des ZAG.

Höhe der Geldbußen

2016 hat die BaFin über alle Geschäftsbereich hinweg Geldbußen in einer Gesamthöhe von 3.275.095 Euro festgesetzt (siehe Infokasten „Geldbußen der BaFin“).

Geldbußen der BaFin

2016 hat die BaFin insgesamt Geldbußen in Höhe von 3.275.095 Euro festgesetzt:

  • Auf die Geschäftsbereiche Bankenaufsicht – einschließlich Geldwäscheprävention – und Versicherungsaufsicht entfallen Geldbußen in Höhe von insgesamt 705.095 Euro.
  • Bußgelder in Höhe von insgesamt 2.570.000 Euro setzte der Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht fest.

Bußgeldverfahren der Wertpapieraufsicht

Wegen Verstößen gegen das Kapitalmarktrecht5 leitete der Geschäftsbereich Wertpapieraufsicht der BaFin 2016 insgesamt 2886 neue Bußgeldverfahren ein, aus dem Vorjahr waren noch 1.106 Verfahren anhängig. 114 Verfahren schloss die BaFin mit einem Bußgeld ab und setzte Geldbußen in einer Gesamthöhe von 2.570.000 Euro fest7 (siehe Infokasten „Geldbußen der BaFin“).

Einen Ahndungsschwerpunkt der Wertpapieraufsicht stellten Verstöße gegen die Ad-hoc Publizitätspflicht dar. Hierzu eröffnete die BaFin 21 Verfahren und schloss insgesamt 20 Verfahren ab. Sieben Verfahren stellte die BaFin ein, und in 13 Verfahren setzte sie ein Bußgeld fest. Die höchste Geldbuße lag in diesem Bereich bei 195.000 Euro8.

Bußgeldverfahren Banken- und Versicherungsaufsicht

Verfahren gegen Agenten

Gegen Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 ZAG leitete die BaFin9 im Berichtsjahr 61 Verfahren ein. In diesen 61 Verfahren und in weiteren, aus den Vorjahren noch anhängigen Bußgeldverfahren gegen Agenten hat die BaFin 48 Bußgeldbescheide erlassen. 47 Bußgeldbescheide gegen Agenten wurden 2016 rechtskräftig, davon ein Bescheid im Zwischenverfahren nach zulässigem Einspruch und ein weiterer nach amtsgerichtlicher Entscheidung.

Zwei Bußgeldverfahren gegen Agenten befanden sich nach zulässigem Einspruch bei Redaktionsschluss noch im Zwischenverfahren. 19 weitere Verfahren konnten im Wege des Verwarnungsverfahrens10 abgeschlossen werden, da die jeweilig begangenen Ordnungswidrigkeiten nach Abschluss der Ermittlungen als noch geringfügig beurteilt werden konnten. Zwei weitere Verfahren hat die BaFin eingestellt.11

Die BaFin setzte gegen Agenten im Sinne des § 1 Absatz 7 ZAG 2016 Bußgelder in Höhe von insgesamt 165.895 Euro fest.

Weitere Verfahren

Wegen Verstößen gegen bußgeldbewehrte Vorschriften des GwG, ZAG, KWG und VAG leitete die BaFin12 im Berichtsjahr 75 OWiG-Verfahren gegen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute und Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder Factoring betreiben13. 70 dieser Verfahren entfallen auf den Geschäftsbereich Bankenaufsicht (einschließlich 20 Verfahren aus der Abteilung Geldwäscheprävention) und fünf Verfahren auf den Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht.

In diesen Verfahren und Verfahren, die aus den Vorjahren anhängig waren, hat die BaFin im Berichtsjahr 24 Bußgeldbescheide erlassen: 22 im Geschäftsbereich Bankenaufsicht (einschließlich neun in der Abteilung Geldwäscheprävention) und zwei im Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht.

20 Bußgeldbescheide wurden im Jahr 2016 rechtskräftig: 18 aus dem Geschäftsbereich Bankenaufsicht (einschließlich sieben Verfahren aus der Abteilung Geldwäscheprävention) und zwei aus dem Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht; zudem wurde ein Bußgeldbescheid im Zwischenverfahren und einer durch gerichtliche Entscheidung rechtskräftig – und zwar beide aus dem Geschäftsbereich Bankenaufsicht (eines davon aus der Abteilung Geldwäscheprävention).

Sechs Verfahren befanden sich bei Redaktionsschluss noch im Zwischenverfahren: vier im Geschäftsbereich Bankenaufsicht (davon zwei aus der Abteilung Geldwäscheprävention) und zwei aus dem Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht. 19 Verfahren wurden eingestellt: 17 aus dem Geschäftsbereich Bankenaufsicht (einschließlich fünf aus der Abteilung Geldwäscheprävention) und zwei aus dem Geschäftsbereich Versicherungsaufsicht. 16 dieser Verfahren wurden aus Opportunitätsgründen eingestellt (alle aus dem Geschäftsbereich Bankenaufsicht einschließlich vier aus der Abteilung Geldwäscheprävention).

Höhe der Bußgelder

Wegen Verstößen gegen Vorschriften des GwG, ZAG, KWG und VAG setzte die BaFin 2016 gegen Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute und Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder Factoring betreiben, und – gegebenenfalls – auch deren Verantwortliche Bußgelder in Höhe von insgesamt 539.200 Euro fest.

Fußnoten:

  1. 1 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG).
  2. 2 Eingeleitet hat diese Verfahren der Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Recht.
  3. 3 Diese Zahlen umfassen die Zahlen, die unter Maßnahmen und Bußgeldverfahren und Bußgeldverfahren genannt sind.
  4. 4 § 1 Absatz 1a Satz 2 Nrn. 9 und 10 KWG.
  5. 5 Erfasst werden hierbei Verstöße gegen das WpHG, das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG), das WpPG, das VermAnlG und das KWG. Die BaFin leitete 2016 kein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen das WpÜG ein.
  6. 6 U6 Diese Zahlen umfassen die Zahlen, die unter Maßnahmen und Bußgeldverfahren und Bußgeldverfahren genannt sind.
  7. 7 Diese Summe umfasst die unter Maßnahmen und Bußgeldverfahren und Bußgeldverfahren genannten Bußgelder.
  8. 8 Vgl. Ausgewählte Sachverhalte.
  9. 9 Eingeleitet hat diese Verfahren der Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Recht.
  10. 10 § 56 OWiG.
  11. 11 § 47 Absatz 1 OWiG.
  12. 12 Bzw. gegen deren Verantwortliche.
  13. 13 Eingeleitet hat diese Verfahren der Geschäftsbereich Innere Verwaltung und Recht.

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