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Thema Verbraucherschutz Hinweisgeberstelle

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Die BaFin hat im Juli 2016 eine zentrale Stelle eingerichtet, über die Hinweisgeber (Whistleblower) Verstöße gegen aufsichtliche Bestimmungen melden können (siehe Infokasten).1 Hinweisgeber sind Personen, die über ein besonderes Wissen zu Unternehmensinterna verfügen – etwa weil sie dort angestellt sind oder in einem sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnis zu dem Unternehmen stehen. Whistleblower spielen daher bei der Identifizierung von Verstößen gegen das Aufsichtsrecht eine wichtige Rolle. Sie können wertvolle Beiträge dazu leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen des Finanzsektors aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen oder zu korrigieren.

Besonderer Schutz

Rechtsgrundlage für die Einrichtung der Hinweisgeberstelle ist der mit dem Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetz eingeführte § 4d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG).

Danach genießt der Schutz der Hinweisgeber höchste Priorität.2 Die BaFin hat daher ein Verfahren entwickelt, um die Identität der Hinweisgeber und die Personen, die von den Meldungen betroffen sind, besonders zu schützen. So gibt die BaFin die Identität der Whistleblower grundsätzlich nicht an Dritte weiter. Beschäftigte beaufsichtigter Unternehmen, die sich an die Hinweisgeberstelle wenden, werden grundsätzlich weder arbeits- noch strafrechtlich verantwortlich gemacht. Unabhängig davon besteht für die Hinweisgeber auch die Möglichkeit, die BaFin anonym zu kontaktieren.

Hinweisgeber können ihre Meldungen per Brief, per E-Mail, telefonisch, persönlich oder über eine elektronische Meldeplattform an die BaFin richten.

Im Jahr 2016 sind insgesamt 124 Meldungen bei der Hinweisgeberstelle eingegangen. Die Hälfte davon betraf mutmaßliche Verstöße von beaufsichtigten Instituten. Die BaFin geht diesen Hinweisen, die in ihrer Qualität und Bedeutung sehr unterschiedlich sind, nach. Etwa ein Drittel der Hinweise bezogen sich auf potenziell unerlaubte Geschäfte, welche die BaFin ebenfalls untersucht.3 Fünf Meldungen betrafen Beschwerden, die in der Abteilung Verbraucherschutz weiterbearbeitet wurden. Die übrigen Meldungen betrafen Sachverhalte, für die die BaFin nicht zuständig ist, oder hatten keinen erkennbaren Tatsachengehalt.

Fußnoten:

  1. 1 Vgl. BaFinJournal Januar 2017, S. 24 f.; Informationen zur Hinweisgeberstelle finden Sie hier.
  2. 2 Vgl. § 4d Absatz 6 FinDAG.
  3. 3 Zu unerlaubten Geschäften vgl. Bekämpfung des schwarzen Kapitalmarkts.

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