Thema Erlaubnispflicht Freistellung von der Erlaubnispflicht
Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin
Nach § 2 Absatz 4 KWG kann die BaFin einzelne Unternehmen wegen bestimmter atypischer Bankgeschäfte von der Erlaubnispflicht und einzelnen Bestimmungen der laufenden Aufsicht nach dem KWG freistellen. Voraussetzung dafür ist, dass der Betreiber nach Einschätzung der Behörde keiner Aufsicht bedarf. So kommt eine Freistellung in Betracht, wenn die bankgeschäftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einer erlaubnisfreien Haupttätigkeit ausgeübt wird und damit eine vergleichsweise untergeordnete Hilfs- und Nebentätigkeit darstellt.
Die BaFin stellte im Berichtsjahr 15 Unternehmen erstmals von der Aufsicht frei (Vorjahr: 13). Damit waren am Jahresende insgesamt 355 Institute von der Erlaubnispflicht nach dem KWG ausgenommen.
Grundsätzlich möglich ist auch eine Freistellung ausländischer Kreditinstitute, die grenzüberschreitend innerhalb von Deutschland tätig werden wollen. Das geht jedoch nur, wenn die Anbieter nach Einschätzung der BaFin in ihrem jeweiligen Herkunftsland einer gleichwertigen Aufsicht unterliegen. 2016 erhielten zwei ausländische Kreditinstitute eine Freistellung durch die BaFin (Vorjahr: neun).