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Thema Erlaubnispflicht Erlaubnispflicht

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Im Berichtsjahr gingen bei der BaFin 1.022 neue Anfragen zur Erlaubnispflicht ein (Vorjahr: 918), 1.150 Anfragen zur Erlaubnispflicht schloss die Behörde 2016 ab (Vorjahr: 1.092, siehe Infokasten „Erlaubnispflicht“).

Erlaubnispflicht

Der Aufgabenbereich der BaFin umfasst auch die Prüfung, ob Kapitalanlage- und Vorsorgeangebote nach Maßgabe von Kreditwesengesetz (KWG), Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG), Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) oder Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) erlaubnispflichtig sind. Wenn ja, benötigt der Anbieter für seine Geschäfte eine Erlaubnis. Die Beachtung des gesetzlichen Erlaubnisvorbehalts kann die Behörde, wenn nötig, mit gewerbepolizeilichen Mitteln durchsetzen (Zu den gewerbepolizeilichen Mitteln vgl. Bekämpfung des schwarzen Kapitalmarkts).

Merkblätter der BaFin ermöglichen Anbietern neuer Geschäftsmodelle, eine erste Selbsteinschätzung vorzunehmen, bevor sie ein Anlageangebot auf den Markt bringen. Zudem können potenzielle Betreiber auf freiwilliger Basis von der BaFin prüfen lassen, ob ihr Geschäftsvorhaben erlaubnispflichtig ist. Damit gewinnen sie ein höheres Maß an Rechtssicherheit.

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