Thema Verbraucherschutz Basiskonto
Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin
Seit dem 19. Juni 2016 hat jeder Verbraucher in Deutschland, unabhängig von seiner Bonität, das Recht auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen (Basiskonto). Das bestimmt das neue Zahlungskontengesetz (ZKG), welches die europäische Zahlungskontenrichtlinie in deutsches Recht umsetzt. Einen Anspruch auf das Basiskonto nach dem ZKG hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union (EU) aufhält. Dazu zählen auch Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende sowie geduldete Personen, also Menschen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Ziel des Basiskontos ist es, allen Verbrauchern die vollständige Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben zu ermöglichen.1
Banken in der Pflicht
Das Gesetz verpflichtet jedes Institut, das Zahlungskonten für Verbraucher anbietet, Basiskontoverträge abzuschließen (Kontrahierungszwang). Die Banken müssen allen Berechtigten, die ein Basiskonto beantragen, ein solches innerhalb von zehn Geschäftstagen anbieten. Für den Antrag haben die Institute dem Verbraucher unentgeltlich ein Formular zur Verfügung zu stellen, das gesetzlich vorgegeben und auch auf der Internetseite der Institute und der BaFin abrufbar ist.
Nur unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Banken ein Basiskonto kündigen oder von vornherein verweigern. So können sie die Kontoführung zum Beispiel ablehnen, wenn der Verbraucher bereits bei einem anderen Kreditinstitut in Deutschland ein nutzbares Zahlungskonto hat. Die Bank kann die Kontoeröffnung auch ablehnen, wenn der Verbraucher innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung wegen einer Straftat gegen die Bank, gegen einen ihrer Mitarbeiter oder Kunden verurteilt worden ist. Ein Ablehnungsgrund liegt außerdem vor, wenn das Institut einem Verbraucher das Basiskonto gekündigt hat, weil er dieses vorsätzlich für illegale Zwecke genutzt hat. Gleiches gilt, wenn Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangen, dass ein Institut die Kontoeröffnung ablehnt.
Neben den Regelungen für das Basiskonto enthält das ZKG Vorschriften, die für mehr Transparenz bei den Entgelten der Banken und für mehr Wettbewerb sorgen sollen, insbesondere durch die Erleichterung von Kontenwechseln. Zahlungsdienstleister müssen die Verbraucher seit dem 18. September 2016 auf Wunsch bei einem Kontowechsel unterstützen.
Fußnoten:
- 1 Vgl. hierzu Jahresbericht 2015, Seite 121.