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Thema Großkredite, Fachliche Eignung Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie MCD (Mortgage Credit Directive) vom 4. Februar 20141 wurde mit dem Gesetz zur Umsetzung der MCD zum 21. März 20162 in nationales Recht umgesetzt. Zum Schutz des Verbrauchers, der einen Immobilienkredit aufnimmt, wurden zahlreiche Pflichten in verschiedenen Gesetzen normiert – vor allem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB). Weitere Änderungen sind aber auch in der Gewerbeordnung (GewO), im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und im Kreditwesengesetz (KWG) zu finden.

In das KWG wurde ein neuer § 18a aufgenommen, der zahlreiche Pflichten vorsieht, die Banken bei der Vergabe von Verbraucherimmobilienkrediten zu beachten haben. Hierzu zählen insbesondere Anforderungen an (vor-)vertragliche Informationspflichten, die Prüfung der Kreditwürdigkeit, die Unabhängigkeit der Gutachter vom Kreditvergabeprozess sowie die hinreichende Qualifikation der Bankmitarbeiter, die sich mit der Kreditvergabe befassen. Die Anforderungen an die Qualifikation und Sachkunde der internen und externen Mitarbeiter hat die BaFin in einer eigenen Verordnung konkretisiert.3

Die neuen Regelungen der MCD-Richtlinie führten bei den Kreditinstituten zu Unsicherheiten, vor allem bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit. Aus diesem Grund plant der Gesetzgeber, diese Vorschriften zu konkretisieren. Das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sollen auf dem Verordnungsweg Leitlinien zur Prüfung der Kreditwürdigkeit festlegen. Damit soll sichergestellt werden, dass junge Familien und ältere Menschen bei der Vergabe von Wohnimmobilienkrediten nicht benachteiligt werden.

Fußnoten:

  1. 1 RL 2014/17/EU, ABl. EU L 60/34.
  2. 2 BGBl. Nr. 12, Seite 396.
  3. 3 Immobiliar-Darlehensvergabe-Sachkunde-Verordnung (ImmoDarlSachkV) vom 25.4.2016, BGBl. I S. 926.

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