Anhörung zu Contracts for Difference
Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin
Eine weitere Anhörung setzte die BaFin im Dezember 2016 zu finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference – CFDs) in Gang. Die Aufsicht will die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von CFDs beschränken, um Privatanleger zu schützen. Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürften Privatkunden dann nicht mehr angeboten werden.
Bei finanziellen Differenzgeschäften mit einer Nachschusspflicht ist das Verlustrisiko für Privatkunden nicht kalkulierbar, was aus Sicht der BaFin nicht hinnehmbar ist. Übersteigt die Differenz, die der Privatkunde auszugleichen hat, sein eingesetztes Kapital, muss er den Unterschied aus seinem sonstigen Vermögen ausgleichen (siehe Infokasten „Mit Differenzgeschäften spekulieren“).
Verluste lassen sich nicht wirksam begrenzen
Das Verlustrisiko lässt sich nach Ansicht der BaFin auch durch das Margin-Call-Verfahren nicht wirksam begrenzen. So können die Kursausschläge eines Basiswerts innerhalb kürzester Zeit so hoch sein, dass dem CFD-Anbieter keine Zeit mehr bleibt, beim Anleger eine Nachzahlung zu seiner hinterlegten Sicherheitsleistung anzufordern (Margin Call). Dessen Position würde in einem solchen Fall zwangsweise und unter Umständen verlustreich geschlossen. Auch mit Stop-Loss-Orders können sich Anleger nicht verlässlich vor hohen Verlusten schützen. Der Grund: Der nächstverfügbare Kurs, zu dem eine solche Order normalerweise ausgeführt wird, kann deutlich vom ursprünglich angestrebten Preis abweichen. Der Anleger muss dann unter Umständen eine Differenz ausgleichen, die um ein Vielfaches höher ist als die Summe, die er eingesetzt hat.
Mit Differenzgeschäften spekulieren
Anleger spekulieren mit finanziellen Differenzgeschäften (Contracts for Difference – CFDs) auf die Kursentwicklung von Basiswerten – etwa von Indizes, Aktien, Rohstoffen, Währungspaaren und Zinssätzen. Der Kapitaleinsatz ist geringer als bei einem Direktinvestment. Positive oder negative Kursänderungen des Basiswerts werden von einem CFD nachvollzogen. Bei einer positiven Abweichung erhält der Anleger den Differenzbetrag, bei einer negativen muss er diesen ausgleichen.
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hatte zweimal vor CFDs gewarnt, zuletzt im Juli 2016. Die Produkte waren vor allem durch den so genannten Franken-Schock Anfang 2015 in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Die Schweizerische Nationalbank hatte damals den Euro-Mindestkurs aufgehoben, und viele CFD-Anleger erlitten daraufhin durch Nachschusspflichten hohe Verluste. Mehrere Studien nationaler Aufsichtsbehörden aus der EU bestätigen, dass Kunden mit CFD-Investitionen vielfach Geld verloren haben.1 Der BaFin lagen zu CFDs neben Erkenntnissen aus der laufenden Aufsicht bereits eine Reihe von Kundenbeschwerden vor.
Bis zum 20. Januar 2017 bestand Gelegenheit, schriftlich Stellung zu dem Entwurf der Allgemeinverfügung zu nehmen. Bis zum Redaktionsschluss lag dazu noch keine Entscheidung vor.
Fußnoten:
- 1 Vgl. u.a. Pressemitteilung der Central Bank of Ireland vom 23. November 2015 und Pressemitteilung der Autorité des Marchés Financiers vom 13. Oktober 2014.