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Thema Verbraucherschutz Internationale Entwicklungen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Informationsblätter

Nach der europäischen PRIIPs-Verordnung müssen Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten (Packaged Retail and Insurance-based Investment ProductsPRIIPs) Basisinformationsblätter veröffentlichen (Key Information DocumentsKIDs, siehe Infokasten). Wer solche Produkte verkauft oder dazu berät, hat Kleinanlegern diese Informationsblätter (PRIIPs-KIDs) zur Verfügung zu stellen, bevor diese sich durch einen Vertrag oder ein Angebot binden. Die Verordnung gibt Form und Inhalt der Basisinformationsblätter vor.

Regulierungsstandards zu PRIIPs-KIDs

Anfang April 2016 legte das Joint Committee, der Gemeinsame Ausschuss der drei Europäischen Aufsichtsbehörden (European Supervisory Authorities – ESAs), der EU-Kommission technische Regulierungsstandards zum PRIIPs-Basisinformationsblatt zur Annahme vor. Die EU-Kommission billigte den Entwurf zunächst. Da aber das Europäische Parlament (EP) ihn ablehnte, zog die Kommission ihre Zustimmung zurück und legte den ESAs Änderungsvorschläge auf Basis der Kritikpunkte des EP vor. Die ESAs hatten daraufhin sechs Wochen Zeit, eine Stellungnahme abzugeben. Die Verabschiedung und das Inkrafttreten der geänderten Regulierungsstandards werden nun für Mitte 2017 erwartet. Ursprünglich hatte man den 31. Dezember 2016 angestrebt. Der Anwendungsbeginn der PRIIPs-Verordnung, die im Dezember 2014 in Kraft getreten ist, wurde in einem beschleunigten Gesetzgebungsverfahren auf den 1. Januar 2018 verschoben. 2017 wollen die ESAs ferner Interpretationshilfen zur Auslegung der oben genannten Regulierungsstandards herausgeben. Die BaFin hat an allen hier genannten Rechtsakten der ESAs mitgewirkt.

Weitere Informationsblätter auf europäischer Ebene

Neben dem PRIIPs-Basisinformationsblatt werden auf europäischer Ebene weitere Informationsblätter entwickelt.

PRIIPs und KIDs

PRIIPs: Packaged Retail and Insurance-based Investment Products. Verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte, die einem Anlagerisiko unterliegen. Als verpackt im Sinne der PRIIPs-Verordnung gelten alle Anlageprodukte und -verträge, bei denen das Geld der Kunden nicht direkt, sondern indirekt am Kapitalmarkt angelegt wird oder deren Rückzahlungsanspruch auf andere Weise an die Wertentwicklung bestimmter Papiere oder Referenzwerte gekoppelt ist.

KIDs: Key Information Documents. Vorvertragliche Basisinformationsblätter für Kleinanleger, die es diesen ermöglichen sollen, die grundlegenden Merkmale und Risiken von PRIIPs zu verstehen und zu vergleichen.

Die Zahlungskontenrichtlinie (Payment Accounts Directive – PAD)1 hält die EBA dazu an, technische Regulierungsstandards zur Festlegung einer einheitlichen Unionsterminologie zu den repräsentativsten nationalen Zahlungsdiensten sowie technische Durchführungsstandards zu den Informationsblättern „Entgeltinformation“ und „Entgeltaufstellung“ zu entwickeln.

Der äußere und inhaltliche Rahmen dieser Informationsblätter wird über technische Durchführungsstandards geregelt. Diese geben konkrete Anweisungen dazu, wie Informationsblätter erstellt werden und enthalten Muster-Informationsblätter.

Dabei gibt die Entgeltinformation ex-ante Auskunft über Gebühren, die für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Zahlungskonto anfallen werden. Die Entgeltaufstellung dagegen umfasst sämtliche Entgelte, die im festgelegten Zeitraum für Dienste in Bezug auf das Zahlungskonto tatsächlich individuell angefallen sind.

Die in der Zahlungskontenrichtlinie gesetzte Frist für die Erstellung der Regulierungs- und Durchführungsstandards zum 18. September 2016 konnte die EBA nicht einhalten. Vorschläge der EBA für die technischen Standards wurden über mehrere Monate am Jahresende 2016 konsultiert. Es ist daher frühestens im 1. Quartal 2017 mit den finalen Fassungen der technischen Standards zu rechnen.

Darüber hinaus sieht die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD (Insurance Distribution Directive)2 in Artikel 20 ein europaweit einheitliches Produktinformationsblatt für die Schaden-/ Unfall- und private Krankenversicherung vor (Insurance Product Information Document – IPID). EIOPA hat einen Durchführungsstandard (Implementing Technical Standard – ITS) zum IPID verabschiedet und am 7. Februar 2017 an die EU-Kommission übermittelt. Er umfasst Regelungen zu Format, Überschriften, Reihenfolge und grafischen Icons des IPID. Die inhaltlichen Anforderungen an die Produktinformation gibt die IDD vor. Sie entsprechen weitgehend den bereits bestehenden deutschen Vorgaben in der Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-InfoV).3

FinCoNet

Im Februar 2016 ist die BaFin dem FinCoNet (Financial Consumer Protection Network) beigetreten. Das FinCoNet ist ein eingetragener Verein nach französischem Recht, der 2013 gegründet wurde. Er dient dem Zweck, den internationalen Austausch von Aufsichtsbehörden und anderen staatlichen Einrichtungen über Fragen des Verbraucherschutzes im Finanzsektor zu fördern. Im FinCoNet bietet sich die Gelegenheit, weltweite Verbraucherschutzstandards und -praktiken mit zu gestalten und zu verbessern.

Seit November 2016 ist die BaFin auch im Governing Council des FinCoNet vertreten. Hier kann sie entscheidenden Einfluss auf die Steuerung und die Inhalte des FinCoNet nehmen. Das FinCoNet befasst sich aktuell unter anderem mit der Online-Kreditvergabe von kurzfristigen hochpreisigen Krediten und mit aufsichtlichen Praktiken und Werkzeugen, die eingesetzt werden sollen, um die Risiken für Verbraucher im Digitalzeitalter zu reduzieren.

Fußnoten:

  1. 1 RL 2014/92/EU, ABl. EU L 257/214.
  2. 2 RL 2016/97/EU, ABl. EU L 26/19.
  3. 3 VVG-Informationspflichtenverordnung vom 18.12.2007, BGBl. 2007 Teil I Nr. 66, S. 3004.

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