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Bausparkassen

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Die Ertragslage der Bausparkassen leidet ebenfalls stark unter den niedrigen Zinsen. Einer der Hintergründe: Den Zinsaufwendungen für vergleichsweise hoch verzinste Bauspareinlagen stehen keine entsprechenden Zinserträge aus Bauspardarlehen gegenüber. Ende 2015 ist allerdings ein geändertes Bausparkassengesetz in Kraft getreten. Es hilft den Bausparkassen, die Folgen des Niedrigzinsniveaus auf lange Sicht abzumildern.

Die Bausparkassen bemühten sich auch 2016, die Folgen des Niedrigzinsumfelds zu bewältigen. Sie führten – wie in den Vorjahren – niedriger verzinste Neutarife ein, verschlankten Abläufe und senkten Kosten.

Darüber hinaus versuchen die Bausparkassen weiterhin, den Anteil hochverzinster Bausparverträge im Vertragsbestand zu reduzieren. Das zeigen die vielen Kündigungen von übersparten oder seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparverträgen, die Bausparkassen auch 2016 ausgesprochen haben. Die Kündigung übersparter Bausparverträge ist nach überwiegender Auffassung der Gerichte zulässig.

Dass Bausparkassen Bausparverträge kündigen dürfen, bei denen Kunden das zugeteilte Darlehen nicht in Anspruch nehmen, obwohl der Vertrag bereits seit mindestens zehn Jahren zuteilungsreif ist, hat am 21. Februar 2017 der Bundesgerichtshof (BGH) grundsätzlich entschieden. Einen Bausparvertrag über mehr als zehn Jahre als reine Sparanlage laufen zu lassen, widerspreche dem Sinn und Zweck des Bausparens, entschied der BGH.

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