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Thema Eigenmittel Banken

Beitrag aus dem Jahresbericht 2016 der BaFin

Mit fortschreitender Dauer bildet sich das Zinstief auch in den Büchern der Banken immer deutlicher ab. Die Kapitalausstattung deutscher Institute ist zwar noch relativ gut. Aber je länger die Zinsen niedrig bleiben, desto schwieriger wird es für die Institute, langfristig auskömmliche Erträge zu erzielen und ein ausreichendes Kapitalpolster zu erhalten. Dies ist häufig nur durch eine erhöhte Fristentransformation möglich. Das gilt vor allem für die Banken, die in erster Linie im Einlagen- und im Kreditgeschäft aktiv sind.

Zinsänderungsrisiko

Je länger die Zinsen niedrig bleiben, desto größer wird – aufgrund der erhöhten Fristentransformation – zudem für die Banken das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch. Auch hiervon sind die Institute mit einer breiten Kundschaft im Einlagen- und Kreditgeschäft besonders stark betroffen. Mittlerweile weisen deutlich mehr als 50 % aller Kreditinstitute erhöhte Zinsänderungsrisiken auf – mit steigender Tendenz.

Für das Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch gibt es in der Säule I des regulatorischen Rahmenwerks derzeit keine allgemeinen Eigenkapitalanforderungen. Die BaFin hat daher 2016 begonnen, im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation ProcessSREP) der Säule II zu prüfen, ob die rund 1.600 Institute, die unter ihrer direkten Aufsicht stehen, unter anderem für dieses Risiko so viel Eigenkapital vorhalten, dass sie es notfalls abfedern könnten.

2016 hat die BaFin die ersten 319 Banken im SREP-Verfahren geprüft. Die Banken, die bis Ende 2016 einen SREP-Bescheid erhalten haben, müssen im Durchschnitt für Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch 0,89 Prozentpunkte zusätzliches Eigenkapital vorhalten. Im Sinne der Gleichbehandlung müssen Institute, denen die BaFin 2016 noch keine Kapitalfestsetzung mitgeteilt hat, seit dem 1. Januar 2017 zumindest das von der Aufsicht quantifizierte Zinsänderungsrisiko im Anlagebuch abdecken. Rechtliche Grundlage hierfür ist eine Allgemeinverfügung vom 23. Dezember 2016, die seit Anfang 2017 gilt. Sobald eine dieser Banken einen bestandskräftigen SREP-Bescheid mit ihrer individuellen Kapitalfestsetzung in Händen hält, ist für sie die Allgemeinverfügung gegenstandslos.

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