Stand:geändert am 31.03.2025 Liste der Pfandbriefbanken nach § 2 Abs. 6 Pfandbriefgesetz
Liste der Pfandbriefbanken nach § 2 Abs. 6 PfandBG
Die BaFin hat nach § 2 Abs. 6 PfandBG eine Liste der Institute zu veröffentlichen, die über die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PfandBG verfügen. In diese Liste sind des Weiteren Angaben zur Reichweite der Erlaubnis, das Datum der Erlaubniserteilung und die Angabe aufzunehmen, für welche Pfandbriefgattungen der jeweiligen Pfandbriefbank die Bezeichnungen des § 41a PfandBG verwendet werden dürfen.
Pfandbriefgattungen, für die die Erlaubnis zum Betreiben des Pfandbriefgeschäfts bspw. aufgrund eines gattungsbezogenen Verzichts der Pfandbriefbank erloschen ist (bzw. sich in eine Abwicklungserlaubnis gewandelt hat) und die nunmehr lediglich abgewickelt werden, sind in dieser Liste nicht erfasst.
Dadurch wird den Marktteilnehmern der Zugang zu den genannten pfandbriefrechtlichen Informationen erleichtert. Die Liste ist mindestens einmal in jedem Quartal zu aktualisieren.