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Stand:geändert am 13.05.2024 Makroprudentielle Aufsicht

Eine zentrale Rolle für die makroprudenzielle Aufsicht über das Finanzsystem der EU spielt der Europäische Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk BoardESRB). Er ist u.a. dafür zuständig, Systemrisiken zu erkennen und einzudämmen. Der ESRB ist ein Gremium ohne eigene Rechtspersönlichkeit und ist bei der Europäischen Zentralbank (EZB) in Frankfurt am Main angesiedelt.

Der Präsident der EZB ist gleichzeitig auch der Vorsitzende des ESRB und vertritt diesen nach außen. Zentrales Beschlussorgan ist der Verwaltungsrat, in dem der Präsident und der Vizepräsident der EZB, die Präsidenten der nationalen Zentralbanken, ein Mitglied der EU-Kommission, die Vorsitzenden von EBA, EIOPA und ESMA, hochrangige Vertreter der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden sowie die Vorsitzenden der beratenden Ausschüsse teilnehmen.

Für Deutschland sind die Deutsche Bundesbank als stimmberechtigtes Mitglied sowie die BaFin (nicht-stimmberechtigt) im ESRB vertreten.

Fachliche Unterstützung erhält der Verwaltungsrat durch einen beratenden wissenschaftlichen Ausschuss (Advisory Scientific Committee - ASC), einen beratenden Fachausschuss (Advisory Technical Committee - ATC) sowie einen Lenkungsausschuss (Steering Committee - SC).

Systemrisiken rechtzeitig erkennen

Der ESRB hat die Aufgabe, insbesondere makroökonomische Entwicklungen zu beobachten, um Systemrisiken für die Finanzstabilität in der Europäischen Union frühzeitig zu erkennen und einzudämmen sowie Schaden von der EU abzuwenden. Für diese Zwecke erhebt und analysiert der ESRB relevante Informationen und ermittelt Systemrisiken, die er priorisiert. Werden signifikante Risiken für die Finanzstabilität festgestellt, so kann der ESRB Warnungen aussprechen und Empfehlungen für Abhilfemaßnahmen beschließen.

Sowohl Warnungen als auch Empfehlungen können allgemeiner oder spezifischer Art sein. Sie können sich an die EU insgesamt, einen oder mehrere Mitgliedstaaten sowie eine oder mehrere europäische beziehungsweise nationale Aufsichtsbehörden richten. Der ESRB kann auch Empfehlungen zu einschlägigen EU-Rechtsvorschriften an die EU-Kommission aussprechen. Seit seiner Gründung im Jahr 2010 hat der ESRB einige Warnungen sowie zahlreiche Empfehlungen zu unterschiedlichen Aufsichts- und Risikofeldern ausgesprochen.

Der ESRB hat keine Möglichkeit, die Einhaltung von Empfehlungen zwangsweise durchzusetzen. Mithilfe von politischem Druck ist es aber möglich, Empfehlungen auch gegen eventuelle Widerstände Nachdruck zu verleihen: Der Adressat muss nämlich dem ESRB und dem Rat mitteilen, welche Maßnahmen er zur Umsetzung der Empfehlungen ergriffen hat oder angemessen rechtfertigen, weshalb er eine Empfehlung nicht umgesetzt hat (so genannter Act-or-Explain-Mechanismus). Der ESRB bewertet die einzelnen Rückmeldungen und stuft ein, zu welchem Grad die jeweiligen Adressaten eine Empfehlung eingehalten haben. Das Ergebnis fasst er in einem Bericht zusammen (sog. Compliance Report). Stellt der ESRB fest, dass eine Empfehlung nicht befolgt wurde oder der Adressat seine Untätigkeit nicht angemessen begründet hat, setzt er den Adressaten, den Rat und gegebenenfalls die betroffene europäische Finanzaufsichtsbehörde davon in Kenntnis, wobei er die Vorgaben zur Geheimhaltung beachten muss.

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