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Rechtliche Grundlagen

Laut der Verordnung über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen Auftragswesen des Bundes (E-Rechnungsverordnung - ERechV) der Bundesregierung ist die BaFin verpflichtet, Rechnungen elektronisch anzunehmen und zu verarbeiten, wenn diese nach dem Erfüllen öffentlicher Aufträge ausgestellt wurden und den rechtlichen Vorgaben für elektronische Rechnungen entsprechen.

Ab 27.11.2020 gilt auch für die Rechnungssteller die gesetzliche Pflicht, ihre Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in elektronischer Form ausstellen und übermitteln.

Um europaweit einen einheitlichen technischen Standard für die E-Rechnung zu etablieren, hat die EU eine Norm (CEN 16931) für das Datenformat zur elektronischen Rechnungsstellung entwickelt. Diese Norm legt ein Datenmodell für die Struktur und den Inhalt von elektronischen Rechnungen als Standard fest.

In Deutschland soll ausschließlich das Datenformat XRechnung verwendet werden, das auf der europäischen CEN-Norm basiert.

Unabhängig von der elektronischen Rechnungsstellung wurde das Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen (Onlinezugangsgesetz - OZG) beschlossen. Das Gesetz verpflichtet Bund und Länder dazu, ihre Verwaltungsleistungen elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten und miteinander zu einem Portalverbund zu verknüpfen. Die BaFin nutzt die von der Bundesdruckerei betriebene Rechnungseingangsplattform OZG-RE zur Rechnungsstellung (siehe Rechnungsstellung über OZG-RE).

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