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Stand:geändert am 19.10.2023 | Thema Sanierung/Abwicklung Sanierungsplanung nach vereinfachten Anforderungen gemäß §19 SAG

Institute müssen nach dem Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen einen Sanierungsplan erstellen und diesen nach Aufforderung der Aufsichtsbehörde vorlegen. Unter den in diesem Beitrag genannten Umständen sollen die Institute hierfür das zur Verfügung gestellte Webformular nutzen und den Sanierungsplan über die Melde- und Veröffentlichungsplattform einreichen.

Gemäß § 12 Absatz 1 Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG) sind Institute (i. S. v. § 2 Absatz 1 SAG) verpflichtet, einen Sanierungsplan zu erstellen, sofern sie nicht nach § 20 Absatz 1 SAG von dieser Pflicht befreit sind. Unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 SAG trifft diese Pflicht das übergeordnete Unternehmen (§ 10a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG)). Die zur Erstellung eines Sanierungsplans verpflichteten Unternehmen müssen den Sanierungsplan gemäß § 12 Absatz 3 SAG nach Aufforderung durch die Aufsichtsbehörde vorlegen. Bei weniger bedeutenden Instituten (Less Significant Institutions – LSIs) ist dies gemäß § 3 Absatz 2 SAG in Verbindung mit § 1 Absatz 5 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt).

Inhaltlich ergeben sich die Anforderungen an den Sanierungsplan dabei grundsätzlich aus den §§ 12 bis 18 SAG sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Europäischen Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards (Delegierte Verordnung 2016/1075).

Unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 2 SAG kann die Bundesanstalt in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank (Bundesbank) vereinfachte Anforderungen in Bezug auf den Sanierungsplan festlegen. In der Praxis werden die potentiell systemrelevanten Institute im Sinne des § 12 KWG mittels einer gemeinsam von der Bundesanstalt und der Bundesbank entwickelten Methode festgestellt. Diese Institute erhalten keine vereinfachten Anforderungen und müssen daher einen Sanierungsplan nach vollen Anforderungen vorlegen.

Für die übrigen Institute können die Anforderungen nach den §§ 12 bis 18 SAG in Abstimmung mit der Bundesbank beschränkt werden. Hierzu hat die Bundesanstalt im Einvernehmen mit der Bundesbank auf Grundlage des § 21a SAG in Verbindung mit § 1c der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFinBefugV) die Verordnung zu den Mindestanforderungen an Sanierungspläne für Institute (Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung – MaSanV) erlassen, aus der sich grundsätzlich die Anforderungen an die Sanierungspläne nach vereinfachten Anforderungen ergeben.

Sofern im Aufforderungsschreiben unter Verweis auf die §§ 10 ff. MaSanV vereinfachte Anforderungen nach § 19 SAG gewährt wurden und auf die Einreichung über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) verwiesen wurde, müssen die Institute keinen vollumfänglichen, textbasierten Sanierungsplan einreichen. Vielmehr soll die Erstellung und Einreichung des Plans in dem hier zur Verfügung gestellten Webformular „Sanierungsplan nach vereinfachten Anforderungen gemäß § 19 SAG“ erfolgen.

Das Webformular dient dazu, den Instituten die Sanierungsplanung nach vereinfachten Anforderungen auch hinsichtlich der Erstellung des Sanierungsplans zu erleichtern. Das vollständig befüllte Formular bildet den Sanierungsplan des Instituts. Weitergehende Beschreibungen bzw. weitere Dokumente sind nicht erforderlich. Die in dem Formular vorgegebenen Tabellen umfassen die Kernelemente der Sanierungsplanung von Instituten, die vereinfachte Anforderungen in Anspruch nehmen können, und strukturieren diese einheitlich. Anhand der vorgegebenen inhaltlichen Struktur werden alle Informationen abgefragt, die der Sanierungsplan nach vereinfachten Anforderungen derzeit enthalten muss. Zugleich lässt der modulare Aufbau des Formulars ausreichend Spielraum, um institutsspezifische Merkmale, wie z.B. Größe, Geschäftsmodell, Risikoprofil, etc. zu berücksichtigen. Das Webformular eignet sich sowohl für Einzelsanierungspläne gemäß § 12 Absatz 1 SAG als auch für Gruppensanierungspläne nach § 12 Absatz 2 SAG in Verbindung mit § 14 SAG.

Die Bundesanstalt stellt den Instituten das Formular "Sanierungsplan nach vereinfachten Anforderungen gemäß § 19 SAG" über ihr MVP-Portal zur Verfügung. Für die Nutzung der MVP muss sich jedes Institut zunächst registrieren und für das Fachverfahren "Sanierungsplan nach vereinfachten Anforderungen gemäß § 19 SAG" freischalten lassen. Eine detaillierte technische Beschreibung dieses Verfahrens finden Sie in dem unten unter „Anlagen“ verlinkten Informationsblatt zum Fachverfahren „Sanierungsplanung nach vereinfachten Anforderungen gemäß § 19 SAG“ sowie in dem unter „Handbücher“ verlinkten Benutzerhandbuch für das MVP Portal.

Ebenfalls in den „Anlagen“ finden Sie einen Leitfaden zum Formular "Sanierungsplan nach vereinfachten Anforderungen gemäß § 19 SAG“, der das Webformular inhaltlich erläutert und eine Hilfestellung für dessen Verwendung gibt. Der Leitfaden ist zudem anwendungsfreundlich als Hilfetext direkt im Formular hinterlegt.

Die Bundesanstalt hat häufig gestellte Fragen zum Fachverfahren Sanierungsplanung gesammelt und in einem FAQ-Dokument beantwortet, das mit der Zeit weiter ergänzt werden wird. Auch diese „Häufig gestellten Fragen und Antworten“ finden Sie in den nachstehenden „Anlagen“.

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Für technische Fragen und Probleme

E-Mail: mvp-support@bafin.de

Kontakt:Fach­sup­port-MVP-Sa­nie­rungs­pla­nung

E-Mail: Fachsupport-MVP-Sanierungsplanung@bafin.de

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