Stand:geändert am 17.12.2024 | Thema Prospekte Einreichung von Prospekten, Nachträgen, Vermögensanlagen-Informationsblättern und Wertpapier-Informationsblättern gemäß WpPG und VermAnlG
Prospekte, Nachträge, Vermögensanlagen-Informationsblätter („VIB“) und Wertpapier-Informationsblätter („WIB“) müssen durch Emittenten oder auch Anbieter sowie andere berechtigte Personen (z.B. Rechtsanwälte) elektronisch bei der BaFin eingereicht werden. Für die elektronische Einreichung von Prospekten, Nachträgen, VIB und WIB stellt die BaFin das elektronische Fachverfahren „Prospekte (EU-VO/WpPG/ VermAnlG)“ über das MVP Portal zur Verfügung.
Ab dem 04.12.2024 können durch Emittenten, Anbieter sowie weitere berechtigte Personen (z.B. Rechtsanwälte) Dokumente zur Hinterlegung eines Anhang IX-Dokuments i.S.d. Art. 1 Abs. 4 UAbs. 1 Buchst. da) (iii) bzw. db) (iii) und Art. 1 Abs. 5 UAbs. 1 Buchst. ba) (iii) VO elektronisch über das Fachverfahren „Prospekte (EU-VO/WpPG/ VermAnlG)“ eingereicht werden.
Ab dem 21.12.2024 können durch Emittenten, Anbieter sowie ggf. Originatoren und weitere berechtigte Personen (z.B. Rechtsanwälte) Unterrichtungen gem. Art. 15 Abs. 4 EuGB-VO elektronisch über das Fachverfahren „Prospekte (EU-VO/WpPG/ VermAnlG)“ vorgenommen werden.
Wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie, dass elektronische Einreichungen erst ab dem Zeitpunkt der Freischaltung des Antragsstellers zum Fachverfahren „Prospekte (EU-VO/WpPG/VermAnlG)“ vorgenommen werden können
Alle notwendigen Informationen zur Selbstregistrierung am MVP Portal, zur Anmeldung zum Fachverfahren „Prospekte (EU-VO/WpPG/VermAnlG)“ und zur elektronischen Einreichung von Dokumenten bei der BaFin, einschließlich der Nutzung der MVP Postfach Funktion, finden Sie in den Informationsblättern unter „Zusatzinformationen“ -> „Handbücher“.
Es müssen je nach Einreichungsart und Prospekttyp Eintragungen für diverse Melde- und Metadaten vollständig über das MVP Portal, bis spätestens zur Billigung des Prospektes, ausgefüllt sein. Die Metadaten der Wertpapierprospekte richten sich nach dem RTS 2019/979 (Anhang VII - An die ESMA zu übermittelnde maschinenlesbare Daten). Weitere Informationen sowie eine tabellarische Übersicht der erforderlichen Daten finden Sie unter "Zusatzinformationen" im "Informationsblatt Metadaten".
Für die elektronische Einreichung von Unterrichtungen über die Veröffentlichung gem. Art. 15 Abs. 4 EuGB-VO stellt die BaFin das dafür notwendige pdf-Formular elektronisch zur Verfügung. Weitere Informationen sowie das pdf-Formular für die Einreichung von Unterrichtungen finden Sie unter "Zusatzinformationen" im "Informationsblatt zum Fachverfahren Prospekte (EU-VO/WpPG/VermAnlG) für VP/VIB gem. VermAnlG/WIB gem. WpPG/Sonstige Dokumente)“.
Für die elektronische Einreichung eines Anhang IX-Dokuments i.S.d. Art. 1 Abs. 4 UAbs. 1 Buchst. da) (iii) bzw. db) (iii) und Art. 1 Abs. 5 UAbs. 1 Buchst. ba) (iii) VO zur Hinterlegung, stellt die BaFin das dafür notwendige pdf-Formular elektronisch zur Verfügung. Weitere Informationen sowie das pdf-Formular für die Hinterlegung eines Anhang IX-Dokuments finden Sie unter "Zusatzinformationen" im "Informationsblatt zum Fachverfahren Prospekte (EU-VO/WpPG/VermAnlG) für VP/VIB gem. VermAnlG/WIB gem. WpPG/Sonstige Dokumente)“.
Die BaFin erhebt Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die nach § 1 Nr. 3, 4 oder 5 Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV) erbracht werden. Bitte entnehmen Sie die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren den Abschnitten 3 und 4 der Anlage zu § 2 Abs. 1 FinDAGebV (Gebührenverzeichnis).
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