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CSDR Art. 7 gescheiterte Abwicklungen - Meldepflicht

Weitere Informationen zur Meldepflicht

Wer ist meldepflichtig?

Meldepflichtig sind Zentralverwahrer. Ein Zentralverwahrer ist gemäß Verordnung (EU) Nr. 909/2014 (CSDR) eine juristische Person, die ein Wertpapierlieferungs- und abrechnungssystem nach Abschnitt A Nummer 3 des Anhangs der CSDR betreibt und die wenigstens eine weitere Kerndienstleistung nach Abschnitt A des Anhangs der CSDR erbringt.

Was wird gemeldet?

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 CSDR führt ein Zentralverwahrer für jedes von ihm betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem ein System zur Überwachung gescheiterter Abwicklungen von Geschäften mit den Finanzinstrumenten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 CSDR ein. Er meldet der zuständigen Behörde und den betreffenden Behörden regelmäßig die Zahl gescheiterter Abwicklungen, diesbezügliche Angaben und sonstige relevante Informationen, einschließlich der von den Zentralverwahrern und ihren Teilnehmern zur Verbesserung der Abwicklungseffizienz vorgesehenen Maßnahmen. Die zuständigen Behörden bringen der ESMA relevante Informationen über gescheiterte Abwicklungen zur Kenntnis.

In den Artikeln 14 und 39 der delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zur Abwicklungsdisziplin sind die Einzelheiten der Meldungen über die in Artikel 7 Abs. 1 CSDR genannten gescheiterten Abwicklungen spezifiziert. Des Weiteren gelten die „Leitlinien zur Meldung gescheiterten Abwicklungen gemäß Artikel 7 CSDR“ (ESMA70-156-4717).

Wann beginnt die Meldepflicht?

Die Meldepflicht beginnt ab dem Datum des Inkrafttretens der delegierten Verordnung (EU) 2018/1229 zur Abwicklungsdisziplin, d.h. ab dem 01.02.2022.

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