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Thema MVP-Portal Fragen und Antworten zum Meldeverfahren für die Anzeige von Auslagerungen

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen zum Meldeverfahren für Anzeige und Auslagerungen

1. Einreichungsweg

Resultate 11 bis 15 von insgesamt 23

Werden bei Massen-Einreichungen per XML-Datei für jeden einzelnen Auslagerungsvorgang separate Referenznummern vergeben?

Pro eingereichter XML-Datei wird eine Referenznummer vergeben.

Haben die Prüfungsverbände die Möglichkeit, die über die MVP erstatteten Anzeigen einzusehen, auch wenn diese von der Bank direkt gegenüber der Aufsicht erstattet wurden?

Nein, dies hat Sicherheitsgründe.

Kann für den Einreichungsweg "Datei-Upload" eine selbst generierte Datei hochgeladen werden, solange diese das XML-Format hat, oder gibt es besondere weitere Vorgaben für die Datei?

Es gibt eine Spezifikation wie die XML Datei auszusehen hat. Diese müssen erfüllt sein.

Dürfen schwerwiegende Vorfälle auch zentral vom Verband für alle GenoBanken vorgenommen werden oder muss jede Bank selbst melden?

Da die schwerwiegenden Vorfälle nicht über die MVP angezeigt werden, sondern ein Excel-Template per gesicherter E-Mail an die BaFin/Bundesbank geschickt wird, ist hier eine Sammelmeldung ausnahmsweise möglich und wird auch von der Aufsicht begrüßt.

Kann man eine abgegebene Meldung zurückziehen?

Ein Zurückziehen in dem Sinne, dass die abgegebene Anzeige nachträglich gelöscht wird, ist technisch nicht möglich. Korrekturen können nachträglich über die Änderungsanzeige übermittelt werden.

2. Ausfüllhinweise

Resultate 6 bis 10 von insgesamt 25

IPS/Verbünde (§ 3 Abs. 1 Nr. 11 KWG-AnzV): Die Formulierung „... oder sich im Eigentum von anderen Instituten innerhalb der Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischten Finanzholding-Gruppe oder von anderen Mitgliedern des institutsbezogenen Sicherungssystems befindet, zu der oder dem das Institut gehört ...“ trifft aufgrund indirekter Beteiligungsverhältnisse ggf. nicht auf alle verbundinternen Auslagerungsunternehmen zu. Wir gehen jedoch davon aus, dass auch bei den Anzeigen auf das bestehende MaRisk-Verständnis von „verbundintern“ abgestellt werden kann.

Hier ist das Verständnis von „verbundintern“ nach MaRisk anzuwenden.

Ersetzbarkeit des Dienstleisters: Auf welche Angaben kann bei gruppen- und verbundinternen Auslagerungen verzichtet werden (vgl. Erleichterungen gemäß AT 9 Tz. 15 lit. d MaRisk)? Wenn eine Wiedereingliederung möglich ist, kann auf die Angabe der Auswirkungen verzichtet werden?

Hierbei werden die Angaben zu der Frage gefordert, ob ein Auslagerungsunternehmen ersetzbar ist, ob es wiedereingegliedert werden könnte, bzw. welche Auswirkung eine Einstellung haben würde. Die Erleichterung des AT 9 Tz. 15 lit. d MaRisk, wonach bei gruppen- und verbundinternen Auslagerungen auf die Erstellung von Ausstiegsprozessen und Handlungsoptionen verzichtet werden kann, bleibt bestehen. Es müssen keine Ausstiegsprozesse oder Handlungsoptionen beschrieben werden, sondern lediglich eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden.

Wesentliche Abweichungen aufgrund Risikoanalyse (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 KWG-AnzV): Die Ausfüllhinweise könnten so verstanden werden, dass jede neue oder geänderte Risikoanalyse anzuzeigen ist, obwohl es laut Verordnungstext nur um wesentliche Abweichungen geht (wobei auch dort unklar bleibt, welche Art von Sachverhalten gemeint sein könnten).

Nicht jede neue Risikoanalyse ist mittels einer Änderungsanzeige anzugeben. Hierbei bezieht sich die Anforderung auf das Ergebnis. Nur Aspekte, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit haben, sind in der Änderungsanzeige zu melden.

Wird es eine Offline-Version zum MVP Portal geben? (Nicht jeder Bankmitarbeiter, der mit der Thematik Auslagerungen/MVP zu tun hat, wird einen online-Zugang erhalten, hierfür wäre eine Offline-Version erforderlich.)

Nein, die Unternehmen haben aber die Möglichkeit eine der angebotenen Schnittstellen zu nutzen und können dabei die gewünschte Offlineversion des Fragebogens für ihr Unternehmen erstellen.

Zudem sollte eine Möglichkeit für die Institute geschaffen werden, die aktuell im MVP hinterlegten Daten gesamthaft oder zumindest pro Auslagerung einsehen zu können. Dass bei Änderungsmeldungen nur Blankoformulare erscheinen, ist äußerst unpraktikabel. Institute müssten im Zweifel die Erstmeldungen und ggf. mehrere zuvor erfolgte Nachmeldungen manuell übereinanderlegen, um erkennen zu können, welche Detailangaben nicht mehr auf dem aktuellen Stand sind und angepasst werden müssen.

Falls eine solche Übersicht von den Unternehmen gewünscht wird, ist eine Eigenentwicklung und ggf. die Nutzung der Schnittstellen erforderlich. Aus Sicherheitsaspekten hat die MVP keinen Zugriff auf abgegebene Meldungen und kann das Formular somit auch nicht mit Informationen befüllen.

3. Anzeigen von Absicht und Vollzug

Resultate 16 bis 20 von insgesamt 21

Kann man eine abgegebene Absichtsmeldung löschen?

Nein, eine Löschung aus den Datenbanken ist aus technischer Sicht nicht möglich. Man kann jedoch erreichen, dass die abgegebene Anzeige dem Aufseher nicht mehr als aktive Auslagerung angezeigt wird, indem man nach der abgegebenen Absichtsmeldung eine Änderungsanzeige ausfüllt und dort das Vertragsende der Auslagerung auf einen Tag in der Vergangenheit setzt. Dann wird die "falsche" Auslagerung aufgrund des Ablaufs des Vertragsverhältnisses dem Aufseher nicht mehr angezeigt.

Ist es möglich, eine Vollzugsmeldung sofort abzugeben oder erhält man die dafür benötigte Referenznummer nur dann, wenn man zuvor die Absicht erklärt hat?

Eine Referenznummer wird auch bei Abgabe einer Vollzugsmeldung generiert.

Betrifft die Vollzugsanzeige auch Kapitalverwaltungsgesellschaften? Dort gibt es nur die Auswahlmöglichkeit zwischen Absichtsanzeige und Updatemeldung.

Nein, das KAGB und auch die dazugehörige Verordnung sieht keine Pflicht zur Meldung des Vollzugs einer Auslagerung vor. Daher besteht auch ein entsprechendes Formular im MVP-Fachverfahren für Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht.

Nach den Angaben in der Ausfüllhilfe ist die Meldung des Vollzugs einer Ausgliederung für Versicherungsunternehmen/EbAV nicht notwendig. In der Infoveranstaltung am 22.2.23 wurde nun aber die Vollzugsmeldung aufgeführt. Ist nunmehr eine Vollzugsmeldung notwendig?

Nach den Regelungen des § 47 Nr. 8 und Nr. 9 VAG besteht für Versicherungsunternehmen keine Pflicht zur Anzeige des Vollzugs (anders in anderen Aufsichtsgesetzen), darüber kann auch die Verordnung nicht hinausgehen. Die Verordnung sieht lediglich vor, dass in den Fällen, in denen von einer Absicht Abstand genommen wird, der Nicht-Vollzug gemeldet wird. Die Präsentation bezog sich allgemein auf alle Unternehmen und konnte nicht alle Besonderheiten der einzelnen Aufsichtsgesetze berücksichtigen.

Wieso müssen Versicherungsunternehmen entsprechend den Ausfüllhinweisen bei der Frage hinsichtlich dem zeitkritischen Geschäftsprozess „Nein" anklicken?

Die Abfrage dieser Information hat (seit der Streichung im Rahmen der Konsultation) keine Rechtsgrundlage in der Verordnung, ließ sich technisch aber nicht mehr ohne viel Aufwand aus dem Formular streichen. Da es sich dabei zudem um ein Pflichtfeld handelt, werden Versicherungsunternehmen und EbAV gebeten, hier auf „Nein“ zu klicken (vgl. Ausfüllhilfe), um das Formular absenden zu können.

4. Wesentliche Änderungen

Resultate 11 bis 15 von insgesamt 19

Wie ist mit einer bereits eingereichten Absichtsanzeige umzugehen, wenn die Absicht nicht mehr besteht und kein Vollzug erfolgen wird?

Durch die Nichtanzeige des Vollzugs ist erkennbar, dass dieser nicht stattgefunden hat. Eine gesonderte Anzeige des Nichtvollzugs ist nur nach der VAG-Anzeigenverordnung vorgesehen, da dort keine Vollzugsmeldung abzugeben ist (auch wenn diese erfolgt).

Ist bei einer Änderungsanzeige nur das zu ändernde Feld anzupassen oder muss das gesamte Formular befüllt werden?

Es muss nur das Feld ausgefüllt werden, das aktualisiert werden soll.

Was ist zu melden, wenn ein Dienstleister umfirmiert?

Im Rahmen einer Updatemeldung kann ein neuer Name des Auslagerungsunternehmens eingetragen werden.

Eine wesentliche Änderung kann ggf. mehrere Sachverhalte betreffen. Können für eine Meldung mehrere Gründe/Anlässe ausgewählt werden oder ist für jeden Grund eine einzelne Meldung erwünscht?

Ja, es können und sollen alle bekannten Änderungsgründe in einer An-zeige gemeldet werden. Eine Trennung ist bisher nicht vorgesehen. Da-bei können mit einem Klick auf das Kästchen „Sonstige“ und dem dann erscheinenden Freitextfeld weitere Gründe benannt werden.

Die Regelbeispiele Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung so-wie die Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Regelungen/Leistungen sind nicht trennscharf. In der MVP-Maske ist dazu nur ein Grund hinterlegt (Abschluss zusätzlicher Vertragsbestandteile). Klarstellungen und/oder Ergänzungen sollten erfolgen.

Beide Änderungsgründe sind in der MVP abgebildet, jedoch aufgrund technischer Gründe nicht hintereinander (wie in der Verordnung), sondern die „Vertragsänderungen und Vertragsanpassungen von wesentlicher Bedeutung“ ist das neunte Kästchen in der Liste des Formulars zur Anzeige von Änderungen.

5. Schwerwiegende Vorfälle

Resultate 6 bis 10 von insgesamt 10

Ist eine Integration dieser Anzeigen in das MVP-Fachverfahren geplant?

Eine solche Integration ist nicht geplant. Die Anzahl der bisher eingereichten Meldungen rechtfertigt die Umsetzung in der MVP nicht.

Einzelne Anforderungen/Anlässe sind rechtlich problematisch und/oder kaum praktikabel umsetzbar (insb. Unzuverlässigkeit leitender Personen, drohende Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens). Sachlich sind Überschneidungen mit den seit 2018 erforderlichen Meldungen schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle gemäß § 54 Abs. 1 ZAG möglich (Meldeverfahren „PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle“/BaFin-Rundschreiben 03/2022 (BA)). Sind Doppelmeldungen erforderlich?

Bei PSD2-Zahlungssicherheitsvorfällen sind keine Doppelmeldungen erforderlich. Meldungen über schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern (PSD2-Meldungen) sind weiterhin ausschließlich über das MVP-Portal der BaFin (BaFin - PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle - Informationen zum Meldeverfahren für schwerwiegende Betriebs- und …) und nicht (zusätzlich) über das hier erläuterte Vorfallsmeldewesen einzureichen. Siehe dazu auch den Hinweis auf der BaFin-Internetseite BaFin - Anzeigen von Auslagerungen.

Wann liegt ein Fall von „Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in einem Drittstaat“ vor? Fallen darunter auch Streiks, die grundsätzlich das Potential haben, eine wesentliche Gefährdung für das beaufsichtigte Unternehmen darzustellen?

Ein Streik ist ein gutes Beispiel. Im Übrigen ist eine Entscheidung des Instituts im Einzelfall erforderlich.

Bei Meldungen zu neuen Auslagerungen (ab 2022 im MVP vorzunehmen) wird eine MVP-Nummer erzeugt. Diese Nummer ist bei Anzeigen zu schwerwiegenden Vorfällen zu erfassen. Auslagerungen, die bereits vor 2022 bestanden und zu denen noch keine sonstige Nachmeldung erforderlich wurde, besitzen eine solche Nummer nicht. Ist es richtig, dass dann im Excel-Template keine Nummer anzugeben ist?

Soweit für eine Bestandsauslagerung, zu der noch keine Nachmeldung über die MVP erfolgt ist oder nicht zwingend nötig ist, ein schwerwiegender Vorfall gemeldet wird, kann dies auch ohne Referenznummer erfolgen. Sofern keine Referenznummer angegeben werden kann, sind im Excel-Template jedoch zusätzliche Informationen hinsichtlich der betroffenen Auslagerung anzugeben, um diese aufsichtlich bewerten zu können. Seitens der Aufsicht besteht allerdings die Präferenz, dass alle (wesentlichen) Auslagerungen (auch Bestandsfälle) über die MVP gemeldet werden. Dies würde den Instituten den Aufwand der einzelnen Nachmeldung bei Änderungsanzeigen und Vorfallsmeldungen ersparen. Zugleich kann die Aufsicht bei Vorfällen bei einzelnen Instituten auch auf jene proaktiv zugehen, die den Dienstleister ebenfalls nutzen und auf eine mögliche Betroffenheit hinweisen oder zumindest sensibilisieren.

Woher soll die im Template zu erfassende Referenznummer der Auslagerungsmeldung kommen, wenn die Meldung ja per se als E-Mail stattfinden soll?

Diese Referenznummer kommt von der bereits eingereichten Anzeige der Absicht oder des Vollzugs der Auslagerung in der MVP.

6. Nachmeldungen

Resultate 6 bis 10 von insgesamt 11

Wenn wir in 2022 keine Änderungen hatten, sollen wir dann den Bestand anzeigen?

Die Anzeige aller bestehenden Auslagerungen über die MVP wird von der BaFin begrüßt, ist jedoch keine Pflicht.

Gibt es Fristen für die Anzeige bestehender Auslagerungen oder geschieht das anlassbezogen?

Die Anzeige bestehender Auslagerungen ist nicht verpflichtend und daher auch nicht an eine Frist gebunden. Spätestens bei einer wesentlichen Änderung im Rahmen einer bestehenden Auslagerung muss diese jedoch über die MVP erfasst werden.

Darf man bei Nachmeldungen bestehender Auslagerungen Absichts- und Vollzugsanzeige am gleichen Tag vornehmen?

Bei Nachmeldungen kann direkt die Vollzugsanzeige abgegeben und auf die Absichtsanzeige verzichtet werden, da die Vollzugsanzeige alle not-wendigen Informationen abfragt.

Ist bei Vollzugsmeldungen das Feld „Referenznummer“ nicht ein Pflicht-feld? Wie sollen dann Nachmeldungen als Vollzugsmeldung eingereicht werden?

Die Referenznummer ist erst bei der Änderungsanzeige ein Pflichtfeld. Mit Abgabe der Absichts- oder Vollzugsmeldung wird eine Referenznummer generiert.

Die Frist 01.03.2023 ist u. E. zu kurz. Es sind technische und inhaltliche Fragen offen, die erst im Januar/Februar geklärt werden können, siehe u. a. die Hinweise zum MVP-Portal.

Diese Möglichkeit zur Nachmeldung war eine spezielle Ausnahme für Institute. In anderen Geschäftsbereichen mussten Unternehmen von einem auf den anderen Tag den Einreichungsweg umstellen. Dazu gab es lange Vorbereitungszeiten, Testumgebungen, Workshops und Ausfüllhilfen, die dies rechtfertigen. Eine weitere Verlängerung dieser Frist ist daher nicht vorgesehen. Sollte es im Einzelfall zu Problemen kommen, die dem Institut nicht zuzurechnen sind (z.B. Antrag auf Freischaltung erst kurz vor Fristende) sind diese dem Fachaufseher mitzuteilen und es ist um Fristverlängerung zu bitten.

7. Bestandsfrage

Die Stichproben-Erhebung sollte - wenn überhaupt - erst im Nachgang zu den Nachmeldungen erfolgen. Anhand der eingegangenen Nachmeldungen sollte die Aufsicht zunächst prüfen, ob dies erforderlich ist (ggf. wird sich der Bestand daraus schon weitestgehend ergeben; die wesentlichen Auslagerungsunternehmen im deutschen Bankenmarkt dürften der Aufsicht zudem bereits bekannt sein).

Eine Stichprobe ist notwendig, da derzeit verpflichtend nur die Auslagerungen nach dem 1.1.2022 erfasst werden und auf anderen Wegen fragmentarisch bekannte Auslagerungen nicht in der detailtiefe und auch nicht über die MVP erfasst werden. Der mit der Anzeigepflicht verfolgte Überblick zur Erkennung von (Konzentrations-)Risiken kann nicht erreicht werden, wenn Auswertungen immer auf den Stand nach dem 1.1.2022 hin relativiert werden müssten. Darüber hinaus kann die Aufsicht gar nicht erkennen, ob sich mittels den zwischenzeitlich eingegangenen Anzeigen der Bestand ergibt, da wir keine Kenntnis über die Anzahl der wesentlichen Auslagerungen in den Instituten haben. Gerade dazu dient die Stichprobe.

Warum bedarf es noch zusätzlicher Abfragen bei den Kapitalverwaltungsgesellschaften zu Bestandsauslagerungen, wenn doch ohnehin jede Kapitalverwaltungsgesellschaft über die wesentlichen Änderungsanzeigen alle Bestandsauslagerungen erneut in das System eingeben müssen?

Im Ergebnis müssen die Bestandsauslagerungen nur einmal in die MVP eingetragen werden. Dies kann anlassbezogen über die Änderungsanzeigen erfolgen oder auch aufgrund der Abfrage der BaFin. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Kapitalgesellschaften wesentliche Änderungen an allen Auslagerungen haben und daher alle Auslagerungen anzeigen werden. Durch die Bestandsabfrage kann die BaFin nachvollziehen, dass bis zum 30.6.2023 bestehende Auslagerungen von den betroffenen Unternehmen auch umfassend erfasst wurden und kann erste Analysen zur Erkennung von Konzentrationsrisiken durchführen.

Aus welchen Grund müssen Kreditinstitute ein zusätzliches Auslagerungsregister führen, wenn doch über das Meldeportal alle Daten ersichtlich sind?

Die Pflicht zur Führung eines Auslagerungsregisters resultiert aus den EBA Guidelines on outsourcing arrangements und muss daher von den Instituten vorgehalten werden, aber nur auf Anfrage der Auskunft vorgelegt werden. Das Register muss alle aktiven wesentlichen und nicht-wesentlichen Auslagerungen aufführen. Die Anzeigepflicht erfasst demgegenüber nur wesentliche Auslagerungen und auch nur solche seit dem 1.1.2022. Das Auslagerungsregister umfasst demnach deutlich mehr Informationen als über die Anzeigepflicht gemeldet werden muss.

Falls eine Register-Einreichung gefordert wird: In welchem Format soll die Meldung erfolgen? (institutsindividuelle Formate, bspw. xlsx oder csv sollten möglich sein)

Weitere Informationen dazu erfolgen gesondert.

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