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Thema MVP-Portal Fragen und Antworten zum Meldeverfahren für die Anzeige von Auslagerungen

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen zum Meldeverfahren für Anzeige und Auslagerungen

1. Einreichungsweg

Resultate 21 bis 23 von insgesamt 23

Ist es vorgesehen, dass Anzeigen von dem gesamten Unternehmen in der Historie eingesehen werden können und nicht nur von dem einzelnen Melder?

Das Protokoll wird nur für den registrierten Melder erstellt.

Kann ein externer Prüfer die Meldungen bei der BaFin einsehen?

Ein externer Prüfer kann nicht auf die Systeme der BaFin zugreifen. Nach dem Ausfüllen und Absenden des Formulars können Sie das Dokument für Ihre eigenen Unterlagen und Ihre Abschlussprüfer als PDF-Datei lokal speichern.

Können mehrere Mitarbeiter den Zugang zur Abgabe von Auslagerungsanzeigen nutzen oder muss pro Mitarbeiterin ein Zugang vorhanden sein?

Jede MVP-Registrierung gilt für einen Melder. Sollen mehrere Mitarbeiter Anzeigen abgeben können, müssen sich auch mehrere Melder für das Unternehmen bzw. die Unternehmen einer (Versicherungs-)Gruppe registrieren.

2. Ausfüllhinweise

Resultate 11 bis 15 von insgesamt 25

Weder die Ausfüllhilfe noch die Technische Dokumentation ist bzgl. der Pflichtfelder eindeutig und die Abhängigkeiten der jeweils gestellten Fragen ist nicht immer nachvollziehbar (optional oder Pflicht?). Ist insoweit noch eine Programmierung von Schnittstellen geplant? Die technische Dokumentation enthält mehr Felder als die Felder, die im MVP-Portal tatsächlich angezeigt werden. Handelt es sich dabei um geplante Felder, die noch programmiert werden bzw. bleibt die Testumgebung bestehen?

Die Testumgebung bleibt bestehen. Die technische Beschreibung basiert auf dem Formular und bildet dies nach Angaben der BaFin Abteilung IT auch 1:1 ab. Der Hinweis wird jedoch weitergegeben, wobei Beispiele sehr hilfreich wären.

Auf welchem Weg wird die Kommunikation über Änderungen an Formularen der MVP stattfinden, damit die Vorgaben berücksichtigt werden können?

Änderungen an den Formularen und den Schnittstellen werden auf den bekannten Wegen veröffentlicht.

Die Testumgebung weicht vom produktiven MVP-Portal ab. Sind die Abweichungen in der Testumgebung geplante Änderungen? Oder wird die Testumgebung nicht mit dem Produktivsystem aktualisiert?

Unserer IT ist keine Abweichung bekannt. Da bei beiden Verfahren der identische Code verwendet wird, ist dies nicht nachvollziehbar. Falls Sie Bugs konkret benennen können, dann dokumentieren Sie diese bitte und senden Sie uns diese zu. Bisher konnten keine der gemeldeten Bugs nachvollzogen werden.

Das MVP Testportal ist inzwischen nicht mehr zugänglich. Hierzu gab es keine Ankündigung. Wird das Testportal nochmal freigeschaltet, wenn die Fehler/Bugs behoben sind?

Das Testverfahren sollte parallel neben dem Live-Verfahren aktiv sein. Sollte es zwischenzeitlich nicht erreichbar sein, dann versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt bitte erneut.

Ein Zwischenspeichern von Daten ist im MVP-Portal nicht möglich. Nach 60 Minuten erfolgt eine automatische Abmeldung, und nicht versendete Daten sind nicht mehr vorhanden. Ist geplant die Möglichkeit eines Zwischenspeicherns von Daten zu schaffen?

Solch eine Möglichkeit ist nicht vorgesehen.

3. Anzeigen von Absicht und Vollzug

Resultate 16 bis 20 von insgesamt 21

Kann man eine abgegebene Absichtsmeldung löschen?

Nein, eine Löschung aus den Datenbanken ist aus technischer Sicht nicht möglich. Man kann jedoch erreichen, dass die abgegebene Anzeige dem Aufseher nicht mehr als aktive Auslagerung angezeigt wird, indem man nach der abgegebenen Absichtsmeldung eine Änderungsanzeige ausfüllt und dort das Vertragsende der Auslagerung auf einen Tag in der Vergangenheit setzt. Dann wird die "falsche" Auslagerung aufgrund des Ablaufs des Vertragsverhältnisses dem Aufseher nicht mehr angezeigt.

Ist es möglich, eine Vollzugsmeldung sofort abzugeben oder erhält man die dafür benötigte Referenznummer nur dann, wenn man zuvor die Absicht erklärt hat?

Eine Referenznummer wird auch bei Abgabe einer Vollzugsmeldung generiert.

Betrifft die Vollzugsanzeige auch Kapitalverwaltungsgesellschaften? Dort gibt es nur die Auswahlmöglichkeit zwischen Absichtsanzeige und Updatemeldung.

Nein, das KAGB und auch die dazugehörige Verordnung sieht keine Pflicht zur Meldung des Vollzugs einer Auslagerung vor. Daher besteht auch ein entsprechendes Formular im MVP-Fachverfahren für Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht.

Nach den Angaben in der Ausfüllhilfe ist die Meldung des Vollzugs einer Ausgliederung für Versicherungsunternehmen/EbAV nicht notwendig. In der Infoveranstaltung am 22.2.23 wurde nun aber die Vollzugsmeldung aufgeführt. Ist nunmehr eine Vollzugsmeldung notwendig?

Nach den Regelungen des § 47 Nr. 8 und Nr. 9 VAG besteht für Versicherungsunternehmen keine Pflicht zur Anzeige des Vollzugs (anders in anderen Aufsichtsgesetzen), darüber kann auch die Verordnung nicht hinausgehen. Die Verordnung sieht lediglich vor, dass in den Fällen, in denen von einer Absicht Abstand genommen wird, der Nicht-Vollzug gemeldet wird. Die Präsentation bezog sich allgemein auf alle Unternehmen und konnte nicht alle Besonderheiten der einzelnen Aufsichtsgesetze berücksichtigen.

Wieso müssen Versicherungsunternehmen entsprechend den Ausfüllhinweisen bei der Frage hinsichtlich dem zeitkritischen Geschäftsprozess „Nein" anklicken?

Die Abfrage dieser Information hat (seit der Streichung im Rahmen der Konsultation) keine Rechtsgrundlage in der Verordnung, ließ sich technisch aber nicht mehr ohne viel Aufwand aus dem Formular streichen. Da es sich dabei zudem um ein Pflichtfeld handelt, werden Versicherungsunternehmen und EbAV gebeten, hier auf „Nein“ zu klicken (vgl. Ausfüllhilfe), um das Formular absenden zu können.

4. Wesentliche Änderungen

Resultate 1 bis 5 von insgesamt 19

Was ist, wenn man z.B. ein Datumsfehler eingebaut hat. Wie kann man den nachträglich korrigieren?

In einem solchen Fall ist eine Updatemeldung abzugeben und dort die falsche Angabe zu korrigieren. Die übrigen Felder müssen nicht befüllt werden.

In § 3 Abs. 2 Nr. 5 KWG-AnzV wird auf Subauslagerung wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität verwiesen; in Nr. 7 fehlt eine solche Einschränkung (wesentlich). Bedeutet dies, dass man die Nr. 5 voraussetzt und daher nur Verlagerungen der Erbringung wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität ins Drittland gemeint sind?

Der gesamte Absatz 2 bezieht sich nur auf „wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung“ (§ 3 Abs. 2 S. 1 KWG-AnzV) und durch diese Voranstellung auf alle Nummern des Absatzes. Folglich sind bei Regelbeispiel 7 auch nur die wesentlichen Weiterverlagerungen gemeint.

Wie kann eine "Abmeldung" von Subauslagerungen erfolgen?

Dies kann über eine Änderungsmeldung erfolgen. Das Regelbeispiel geht nur von neuen Subauslagerungen aus, da diese deutlich relevanter sind als Beendigungen von Subauslagerungen. Da der Regelbeispielkatalog aber nicht abschließend ist, kann das Institut auf „Sonstige“ klicken und dann im erscheinenden Freitextfeld als Änderungssachverhalt die Beendigung der Subauslagerung anzeigen. Bei einer Aktualisierung der Subdienstleister ist jedoch zu beachten, dass dann immer alle Subauslagerungen erneut angegeben werden müssen. Im Hintergrund werden immer die Angaben zu Subauslagerungen aus der letzten Meldungen, in denen Informationen zu Subauslagerungen gegeben wurden, verwendet. Alle davor abgegebenen Informationen werden ignoriert.

Bei den Subunternehmern stürzt der Vorgang ab, wenn man einen weiteren Subunternehmer anlegen möchte. Ist das ein bekanntes Problem?

Bevor man den „Plus“-Button drückt, muss zwingend etwas in mindestens einem der Felder zum Subdienstleister eingetragen werden. Falls alle Felder zu den Subdienstleistern leer sind und der „Plus“-Button dennoch gedrückt wird, führt dies u.U. zu Problemen im Formular.

Falls mehrere Lebensversicherer einer Gruppe viele Funktionen an ein gruppeninternes Unternehmen auslagern und dieses im Anschluss an ein externes Unternehmen weiterverlagert stellt sich die Frage, wie und von wem dies zu melden ist?

Zunächst muss jeder Lebensversicherer für sein Unternehmen die Auslagerung an das gruppeninterne Unternehmen anzeigen und (sofern zu dem Zeitpunkt schon bekannt) im Formular auch bereits die Weiterverlagerung an das externe Unternehmen anzeigen. Ist die Weiterverlagerung zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt, ist dies als wesentliche Änderung anzuzeigen, sobald das beaufsichtigte Unternehmen Kenntnis davon erlangt. Sofern das gruppeninterne Unternehmen ebenfalls ein reguliertes Unternehmen ist, muss auch dieses die eigene Auslagerung an den externen Dienstleister anzeigen.

5. Schwerwiegende Vorfälle

Resultate 6 bis 10 von insgesamt 10

Ist eine Integration dieser Anzeigen in das MVP-Fachverfahren geplant?

Eine solche Integration ist nicht geplant. Die Anzahl der bisher eingereichten Meldungen rechtfertigt die Umsetzung in der MVP nicht.

Einzelne Anforderungen/Anlässe sind rechtlich problematisch und/oder kaum praktikabel umsetzbar (insb. Unzuverlässigkeit leitender Personen, drohende Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens). Sachlich sind Überschneidungen mit den seit 2018 erforderlichen Meldungen schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle gemäß § 54 Abs. 1 ZAG möglich (Meldeverfahren „PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle“/BaFin-Rundschreiben 03/2022 (BA)). Sind Doppelmeldungen erforderlich?

Bei PSD2-Zahlungssicherheitsvorfällen sind keine Doppelmeldungen erforderlich. Meldungen über schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern (PSD2-Meldungen) sind weiterhin ausschließlich über das MVP-Portal der BaFin (BaFin - PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle - Informationen zum Meldeverfahren für schwerwiegende Betriebs- und …) und nicht (zusätzlich) über das hier erläuterte Vorfallsmeldewesen einzureichen. Siehe dazu auch den Hinweis auf der BaFin-Internetseite BaFin - Anzeigen von Auslagerungen.

Wann liegt ein Fall von „Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in einem Drittstaat“ vor? Fallen darunter auch Streiks, die grundsätzlich das Potential haben, eine wesentliche Gefährdung für das beaufsichtigte Unternehmen darzustellen?

Ein Streik ist ein gutes Beispiel. Im Übrigen ist eine Entscheidung des Instituts im Einzelfall erforderlich.

Bei Meldungen zu neuen Auslagerungen (ab 2022 im MVP vorzunehmen) wird eine MVP-Nummer erzeugt. Diese Nummer ist bei Anzeigen zu schwerwiegenden Vorfällen zu erfassen. Auslagerungen, die bereits vor 2022 bestanden und zu denen noch keine sonstige Nachmeldung erforderlich wurde, besitzen eine solche Nummer nicht. Ist es richtig, dass dann im Excel-Template keine Nummer anzugeben ist?

Soweit für eine Bestandsauslagerung, zu der noch keine Nachmeldung über die MVP erfolgt ist oder nicht zwingend nötig ist, ein schwerwiegender Vorfall gemeldet wird, kann dies auch ohne Referenznummer erfolgen. Sofern keine Referenznummer angegeben werden kann, sind im Excel-Template jedoch zusätzliche Informationen hinsichtlich der betroffenen Auslagerung anzugeben, um diese aufsichtlich bewerten zu können. Seitens der Aufsicht besteht allerdings die Präferenz, dass alle (wesentlichen) Auslagerungen (auch Bestandsfälle) über die MVP gemeldet werden. Dies würde den Instituten den Aufwand der einzelnen Nachmeldung bei Änderungsanzeigen und Vorfallsmeldungen ersparen. Zugleich kann die Aufsicht bei Vorfällen bei einzelnen Instituten auch auf jene proaktiv zugehen, die den Dienstleister ebenfalls nutzen und auf eine mögliche Betroffenheit hinweisen oder zumindest sensibilisieren.

Woher soll die im Template zu erfassende Referenznummer der Auslagerungsmeldung kommen, wenn die Meldung ja per se als E-Mail stattfinden soll?

Diese Referenznummer kommt von der bereits eingereichten Anzeige der Absicht oder des Vollzugs der Auslagerung in der MVP.

6. Nachmeldungen

Resultate 11 bis 11 von insgesamt 11

Besteht eine Möglichkeit, die Nachmeldung wesentlicher Änderungen zu vereinfachen? Der vorgesehene mehrstufige Weg (1. Absichtsmeldung, 2. Vollzugsmeldung, 3. Änderungsmeldung) verursacht einen hohen Aufwand.

Es ist nur eine Vollzugs- und Änderungsmeldung nötig. Bei bereits bestehenden Auslagerungen ist keine Absichtsanzeige notwendig. Langfristig einfacher wird es, wenn die Institute zeitnah alle wesentlichen Auslagerungen melden würden und dadurch eine Baseline geschaffen werden würde. Dann müsste im Fall einer Änderung nur noch diese gemeldet werden.

7. Bestandsfrage

Die Stichproben-Erhebung sollte - wenn überhaupt - erst im Nachgang zu den Nachmeldungen erfolgen. Anhand der eingegangenen Nachmeldungen sollte die Aufsicht zunächst prüfen, ob dies erforderlich ist (ggf. wird sich der Bestand daraus schon weitestgehend ergeben; die wesentlichen Auslagerungsunternehmen im deutschen Bankenmarkt dürften der Aufsicht zudem bereits bekannt sein).

Eine Stichprobe ist notwendig, da derzeit verpflichtend nur die Auslagerungen nach dem 1.1.2022 erfasst werden und auf anderen Wegen fragmentarisch bekannte Auslagerungen nicht in der detailtiefe und auch nicht über die MVP erfasst werden. Der mit der Anzeigepflicht verfolgte Überblick zur Erkennung von (Konzentrations-)Risiken kann nicht erreicht werden, wenn Auswertungen immer auf den Stand nach dem 1.1.2022 hin relativiert werden müssten. Darüber hinaus kann die Aufsicht gar nicht erkennen, ob sich mittels den zwischenzeitlich eingegangenen Anzeigen der Bestand ergibt, da wir keine Kenntnis über die Anzahl der wesentlichen Auslagerungen in den Instituten haben. Gerade dazu dient die Stichprobe.

Warum bedarf es noch zusätzlicher Abfragen bei den Kapitalverwaltungsgesellschaften zu Bestandsauslagerungen, wenn doch ohnehin jede Kapitalverwaltungsgesellschaft über die wesentlichen Änderungsanzeigen alle Bestandsauslagerungen erneut in das System eingeben müssen?

Im Ergebnis müssen die Bestandsauslagerungen nur einmal in die MVP eingetragen werden. Dies kann anlassbezogen über die Änderungsanzeigen erfolgen oder auch aufgrund der Abfrage der BaFin. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Kapitalgesellschaften wesentliche Änderungen an allen Auslagerungen haben und daher alle Auslagerungen anzeigen werden. Durch die Bestandsabfrage kann die BaFin nachvollziehen, dass bis zum 30.6.2023 bestehende Auslagerungen von den betroffenen Unternehmen auch umfassend erfasst wurden und kann erste Analysen zur Erkennung von Konzentrationsrisiken durchführen.

Aus welchen Grund müssen Kreditinstitute ein zusätzliches Auslagerungsregister führen, wenn doch über das Meldeportal alle Daten ersichtlich sind?

Die Pflicht zur Führung eines Auslagerungsregisters resultiert aus den EBA Guidelines on outsourcing arrangements und muss daher von den Instituten vorgehalten werden, aber nur auf Anfrage der Auskunft vorgelegt werden. Das Register muss alle aktiven wesentlichen und nicht-wesentlichen Auslagerungen aufführen. Die Anzeigepflicht erfasst demgegenüber nur wesentliche Auslagerungen und auch nur solche seit dem 1.1.2022. Das Auslagerungsregister umfasst demnach deutlich mehr Informationen als über die Anzeigepflicht gemeldet werden muss.

Falls eine Register-Einreichung gefordert wird: In welchem Format soll die Meldung erfolgen? (institutsindividuelle Formate, bspw. xlsx oder csv sollten möglich sein)

Weitere Informationen dazu erfolgen gesondert.

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