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Thema MVP-Portal Fragen und Antworten zum Meldeverfahren für die Anzeige von Auslagerungen

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen zum Meldeverfahren für Anzeige und Auslagerungen

1. Einreichungsweg

Resultate 16 bis 20 von insgesamt 23

Wie kann man Verträge hochladen, die aufgrund des großen Umfangs selbst gezipt über 10 MB Größe aufweisen?

Die Größe der Dateien ist begrenzt. Sollte die Datei zu groß sein, dann muss diese separat an die Fachaufsicht gesendet werden.

Kann die Abgabe von Meldungen durch einen zentralen Dienstleister oder durch ein zentrales Auslagerungsmanagement auf Gruppen- oder Verbundebene übernommen werden? Konkret würden die allgemeinen (nicht bankindividuellen) Daten einmalig gemeldet einschließlich einer Liste der Banken, die die Auslagerung haben. Nicht befüllt werden könnten ggf. bankindividuelle Felder, wie beispielsweise der Vertragsbeginn. Erhält die Bank dann eine individuelle Referenz-Nummer? Ergänzung: Könnte zumindest einmalig für die Nachmeldung eine Vereinfachung des Bevollmächtigungsprozesses erfolgen?

Eine Gruppenmeldung (wie bspw. bei den PSD2-Meldungen) ist nicht möglich.

Wann und in welcher Form erfolgt die im Anschreiben avisierte Klarstellung für SIs? Es sollte eine rechtsverbindliche Regelung erfolgen. Die AnzV enthält keine Ausnahme für SIs, zudem fordert § 24 Abs. 1 KWG pauschal eine (ergänzende) Meldung an die Deutsche Bundesbank.

Die EZB hat die deutschen SIs Anfang Februar angeschrieben und den weiteren Prozess festgelegt.

Warum unterscheidet sich die nationale Meldung von der europäischen Meldung (Meldung des Auslagerungsregisters über CASPER versus Meldung der Anzeigen über das IMAS-Portal)?

Bei CASPER und IMAS handelt es sich um Anwendungen der EZB. CASPER ist die Plattform zur Übermittlung des Registers und daher nicht mit dem Fachverfahren „Anzeige von Auslagerungen“ vergleichbar. Das Formular in IMAS wird für die deutschen Unternehmen angepasst, so dass die Informationsanforderungen aus der deutschen Anzeigenverordnung auch im IMAS-Formular abgebildet sind. Jedoch werden über IMAS mehr Daten abgefragt, die die EZB zur Beaufsichtigung der SIs benötigt. Daneben dient das BaFin-MVP-Formular der Umsetzung der nationalen Anzeigepflicht, die wiederum die EBA Guidelines on outsourcing arrangements (EBA/GL/2019/02) umsetzt.

Wann ist mit einer Freischaltung der XML Schnittstelle zu rechnen?

Die Schnittstelle ist bereits seit Sommer 2022 freigeschaltet. Die technischen Informationen dazu finden sie hier: BaFin - Anzeige von Auslagerungen.

2. Ausfüllhinweise

Resultate 1 bis 5 von insgesamt 25

Ist es mittelfristig angedacht, die Nutzerfreundlichkeit der MVP zu verbessern, ggfs. auch im Austausch mit Nutzern aus Primärbanken?

Ja, Informationen dazu erfolgen zu gegebener Zeit.

Kategorie (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KWG-AnzV): Bankfachliche Leistungen/Bankgeschäfte fehlen in der MVP-Maske. Werden diese noch ergänzt oder sollen Kreditinstitute hierfür „Erbringung Finanz-, Wertpapierdienst-leistungen, -nebendienstleistungen (ohne vgV)“ ankreuzen?

Die Kategorisierung der Auslagerungen dient der Analyse von Konzentrationsrisiken und enthält daher Kategorien für alle von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen. Dies kann dazu führen, dass einzelne Kategorien nicht für Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute einschlägig sind. Es können mehrere Kategorien gewählt werden, sofern diese alle Bestandteil ein und desselben Auslagerungsvertrags sind und sich daher auch in den übrigen Punkten nicht unterscheiden. Andernfalls sind getrennte Anzeigen abzugeben. Wählen Sie daher die Kategorie(n) aus, die die Art der auszulagernden bzw. ausgelagerten Prozesse und Aktivitäten am zutreffendsten widerspiegelt. Nutzen Sie die Kategorie „Sonstige“ nur in Ausnahmefällen. Über die Kategorie der Auslagerung wird eine Grobeinteilung der Auslagerungsleistung vorgenommen. In einer Ausbaustufe der MVP können weitere Punkte aufgenommen werden.

Staat/Standort: Bei Auswahl "außerhalb EU/EWR" erscheint eine Liste, die auch EU/EWR-Staaten enthält.

Vielen Dank für den Hinweis, dieser wird bei einem Update berücksichtigt.

Cloud-Auslagerungen: Mehrfachnennungen sollten technisch ermöglicht werden. Gemäß der Ausfüllhilfe ist das Feld „Cloud Auslagerung“ anzuklicken, wenn es sich bei der angezeigten Auslagerung um eine Cloud-Auslagerung handelt. Ist das Feld ebenfalls anzuklicken, wenn die angezeigte Auslagerung eine (wesentliche) Weiterverlagerung in die Cloud enthält?

Das Feld bezieht sich nur auf den ersten Grad der Auslagerung und ist nur dann anzuklicken, wenn es sich dabei um eine Cloud-Auslagerung handelt. Cloud-Auslagerungen im Rahmen von Weiterverlagerungen sind an dieser Stelle nicht relevant.

Cloud-Bereitstellungsmodelle: Die EBA-Leitlinien sprechen von öffentlicher, privater, Hybrid- oder Community-Cloud. In der Ausfüllhilfe zur AnzV wird von Hybrid Cloud, Multicloud, Private Cloud und Public Cloud gesprochen. Sind die Begriffe Multicloud und Community-Cloud an dieser Stelle synonym zu verwendet werden oder handelt es sich um unter-schiedliche Modelle?

An dieser Stelle wird eine Klarstellung in der Ausfüllhilfe erfolgen.

3. Anzeigen von Absicht und Vollzug

Resultate 21 bis 21 von insgesamt 21

Wie viele Anzeigen sind im Falle eines Dienstleisterwechsels erforderlich?

Ausgehend davon, dass sich die Frage auf eine Auslagerung bezieht, die vor dem 1.1.2022 erfolgt ist, sind grundsätzliche folgende Anzeigen nötig: (1) Vollzugsanzeige über den Auslagerungsvertrag mit Dienstleister A (2) Änderungsanzeige für die Beendigung des Vertrages mit Dienstleister A (3) Absichtsanzeige für Dienstleister B. Fallen jedoch aufgrund mangelnder Pflicht zur Anzeige von Auslagerungen von vor dem 1.1.2022 die Anzeigen (1) und (2) zeitlich zusammen, kann ausnahmsweise auf diese beiden Anzeigen verzichtet werden, weil durch den zeitlichen Zusammenfall kein Handlungsbedarf für die Aufsicht mehr besteht. In dieser Konstellation ist dann nur die Anzeige (3) für den neuen Dienstleister vorzunehmen.

4. Wesentliche Änderungen

Resultate 11 bis 15 von insgesamt 19

Wie ist mit einer bereits eingereichten Absichtsanzeige umzugehen, wenn die Absicht nicht mehr besteht und kein Vollzug erfolgen wird?

Durch die Nichtanzeige des Vollzugs ist erkennbar, dass dieser nicht stattgefunden hat. Eine gesonderte Anzeige des Nichtvollzugs ist nur nach der VAG-Anzeigenverordnung vorgesehen, da dort keine Vollzugsmeldung abzugeben ist (auch wenn diese erfolgt).

Ist bei einer Änderungsanzeige nur das zu ändernde Feld anzupassen oder muss das gesamte Formular befüllt werden?

Es muss nur das Feld ausgefüllt werden, das aktualisiert werden soll.

Was ist zu melden, wenn ein Dienstleister umfirmiert?

Im Rahmen einer Updatemeldung kann ein neuer Name des Auslagerungsunternehmens eingetragen werden.

Eine wesentliche Änderung kann ggf. mehrere Sachverhalte betreffen. Können für eine Meldung mehrere Gründe/Anlässe ausgewählt werden oder ist für jeden Grund eine einzelne Meldung erwünscht?

Ja, es können und sollen alle bekannten Änderungsgründe in einer An-zeige gemeldet werden. Eine Trennung ist bisher nicht vorgesehen. Da-bei können mit einem Klick auf das Kästchen „Sonstige“ und dem dann erscheinenden Freitextfeld weitere Gründe benannt werden.

Die Regelbeispiele Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung so-wie die Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Regelungen/Leistungen sind nicht trennscharf. In der MVP-Maske ist dazu nur ein Grund hinterlegt (Abschluss zusätzlicher Vertragsbestandteile). Klarstellungen und/oder Ergänzungen sollten erfolgen.

Beide Änderungsgründe sind in der MVP abgebildet, jedoch aufgrund technischer Gründe nicht hintereinander (wie in der Verordnung), sondern die „Vertragsänderungen und Vertragsanpassungen von wesentlicher Bedeutung“ ist das neunte Kästchen in der Liste des Formulars zur Anzeige von Änderungen.

5. Schwerwiegende Vorfälle

Resultate 6 bis 10 von insgesamt 10

Ist eine Integration dieser Anzeigen in das MVP-Fachverfahren geplant?

Eine solche Integration ist nicht geplant. Die Anzahl der bisher eingereichten Meldungen rechtfertigt die Umsetzung in der MVP nicht.

Einzelne Anforderungen/Anlässe sind rechtlich problematisch und/oder kaum praktikabel umsetzbar (insb. Unzuverlässigkeit leitender Personen, drohende Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens). Sachlich sind Überschneidungen mit den seit 2018 erforderlichen Meldungen schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle gemäß § 54 Abs. 1 ZAG möglich (Meldeverfahren „PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle“/BaFin-Rundschreiben 03/2022 (BA)). Sind Doppelmeldungen erforderlich?

Bei PSD2-Zahlungssicherheitsvorfällen sind keine Doppelmeldungen erforderlich. Meldungen über schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern (PSD2-Meldungen) sind weiterhin ausschließlich über das MVP-Portal der BaFin (BaFin - PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle - Informationen zum Meldeverfahren für schwerwiegende Betriebs- und …) und nicht (zusätzlich) über das hier erläuterte Vorfallsmeldewesen einzureichen. Siehe dazu auch den Hinweis auf der BaFin-Internetseite BaFin - Anzeigen von Auslagerungen.

Wann liegt ein Fall von „Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in einem Drittstaat“ vor? Fallen darunter auch Streiks, die grundsätzlich das Potential haben, eine wesentliche Gefährdung für das beaufsichtigte Unternehmen darzustellen?

Ein Streik ist ein gutes Beispiel. Im Übrigen ist eine Entscheidung des Instituts im Einzelfall erforderlich.

Bei Meldungen zu neuen Auslagerungen (ab 2022 im MVP vorzunehmen) wird eine MVP-Nummer erzeugt. Diese Nummer ist bei Anzeigen zu schwerwiegenden Vorfällen zu erfassen. Auslagerungen, die bereits vor 2022 bestanden und zu denen noch keine sonstige Nachmeldung erforderlich wurde, besitzen eine solche Nummer nicht. Ist es richtig, dass dann im Excel-Template keine Nummer anzugeben ist?

Soweit für eine Bestandsauslagerung, zu der noch keine Nachmeldung über die MVP erfolgt ist oder nicht zwingend nötig ist, ein schwerwiegender Vorfall gemeldet wird, kann dies auch ohne Referenznummer erfolgen. Sofern keine Referenznummer angegeben werden kann, sind im Excel-Template jedoch zusätzliche Informationen hinsichtlich der betroffenen Auslagerung anzugeben, um diese aufsichtlich bewerten zu können. Seitens der Aufsicht besteht allerdings die Präferenz, dass alle (wesentlichen) Auslagerungen (auch Bestandsfälle) über die MVP gemeldet werden. Dies würde den Instituten den Aufwand der einzelnen Nachmeldung bei Änderungsanzeigen und Vorfallsmeldungen ersparen. Zugleich kann die Aufsicht bei Vorfällen bei einzelnen Instituten auch auf jene proaktiv zugehen, die den Dienstleister ebenfalls nutzen und auf eine mögliche Betroffenheit hinweisen oder zumindest sensibilisieren.

Woher soll die im Template zu erfassende Referenznummer der Auslagerungsmeldung kommen, wenn die Meldung ja per se als E-Mail stattfinden soll?

Diese Referenznummer kommt von der bereits eingereichten Anzeige der Absicht oder des Vollzugs der Auslagerung in der MVP.

6. Nachmeldungen

Resultate 11 bis 11 von insgesamt 11

Besteht eine Möglichkeit, die Nachmeldung wesentlicher Änderungen zu vereinfachen? Der vorgesehene mehrstufige Weg (1. Absichtsmeldung, 2. Vollzugsmeldung, 3. Änderungsmeldung) verursacht einen hohen Aufwand.

Es ist nur eine Vollzugs- und Änderungsmeldung nötig. Bei bereits bestehenden Auslagerungen ist keine Absichtsanzeige notwendig. Langfristig einfacher wird es, wenn die Institute zeitnah alle wesentlichen Auslagerungen melden würden und dadurch eine Baseline geschaffen werden würde. Dann müsste im Fall einer Änderung nur noch diese gemeldet werden.

7. Bestandsfrage

Die Stichproben-Erhebung sollte - wenn überhaupt - erst im Nachgang zu den Nachmeldungen erfolgen. Anhand der eingegangenen Nachmeldungen sollte die Aufsicht zunächst prüfen, ob dies erforderlich ist (ggf. wird sich der Bestand daraus schon weitestgehend ergeben; die wesentlichen Auslagerungsunternehmen im deutschen Bankenmarkt dürften der Aufsicht zudem bereits bekannt sein).

Eine Stichprobe ist notwendig, da derzeit verpflichtend nur die Auslagerungen nach dem 1.1.2022 erfasst werden und auf anderen Wegen fragmentarisch bekannte Auslagerungen nicht in der detailtiefe und auch nicht über die MVP erfasst werden. Der mit der Anzeigepflicht verfolgte Überblick zur Erkennung von (Konzentrations-)Risiken kann nicht erreicht werden, wenn Auswertungen immer auf den Stand nach dem 1.1.2022 hin relativiert werden müssten. Darüber hinaus kann die Aufsicht gar nicht erkennen, ob sich mittels den zwischenzeitlich eingegangenen Anzeigen der Bestand ergibt, da wir keine Kenntnis über die Anzahl der wesentlichen Auslagerungen in den Instituten haben. Gerade dazu dient die Stichprobe.

Warum bedarf es noch zusätzlicher Abfragen bei den Kapitalverwaltungsgesellschaften zu Bestandsauslagerungen, wenn doch ohnehin jede Kapitalverwaltungsgesellschaft über die wesentlichen Änderungsanzeigen alle Bestandsauslagerungen erneut in das System eingeben müssen?

Im Ergebnis müssen die Bestandsauslagerungen nur einmal in die MVP eingetragen werden. Dies kann anlassbezogen über die Änderungsanzeigen erfolgen oder auch aufgrund der Abfrage der BaFin. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Kapitalgesellschaften wesentliche Änderungen an allen Auslagerungen haben und daher alle Auslagerungen anzeigen werden. Durch die Bestandsabfrage kann die BaFin nachvollziehen, dass bis zum 30.6.2023 bestehende Auslagerungen von den betroffenen Unternehmen auch umfassend erfasst wurden und kann erste Analysen zur Erkennung von Konzentrationsrisiken durchführen.

Aus welchen Grund müssen Kreditinstitute ein zusätzliches Auslagerungsregister führen, wenn doch über das Meldeportal alle Daten ersichtlich sind?

Die Pflicht zur Führung eines Auslagerungsregisters resultiert aus den EBA Guidelines on outsourcing arrangements und muss daher von den Instituten vorgehalten werden, aber nur auf Anfrage der Auskunft vorgelegt werden. Das Register muss alle aktiven wesentlichen und nicht-wesentlichen Auslagerungen aufführen. Die Anzeigepflicht erfasst demgegenüber nur wesentliche Auslagerungen und auch nur solche seit dem 1.1.2022. Das Auslagerungsregister umfasst demnach deutlich mehr Informationen als über die Anzeigepflicht gemeldet werden muss.

Falls eine Register-Einreichung gefordert wird: In welchem Format soll die Meldung erfolgen? (institutsindividuelle Formate, bspw. xlsx oder csv sollten möglich sein)

Weitere Informationen dazu erfolgen gesondert.

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