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Thema MVP-Portal Fragen und Antworten zum Meldeverfahren für die Anzeige von Auslagerungen

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen zum Meldeverfahren für Anzeige und Auslagerungen

1. Einreichungsweg

Resultate 21 bis 23 von insgesamt 23

Ist es vorgesehen, dass Anzeigen von dem gesamten Unternehmen in der Historie eingesehen werden können und nicht nur von dem einzelnen Melder?

Das Protokoll wird nur für den registrierten Melder erstellt.

Kann ein externer Prüfer die Meldungen bei der BaFin einsehen?

Ein externer Prüfer kann nicht auf die Systeme der BaFin zugreifen. Nach dem Ausfüllen und Absenden des Formulars können Sie das Dokument für Ihre eigenen Unterlagen und Ihre Abschlussprüfer als PDF-Datei lokal speichern.

Können mehrere Mitarbeiter den Zugang zur Abgabe von Auslagerungsanzeigen nutzen oder muss pro Mitarbeiterin ein Zugang vorhanden sein?

Jede MVP-Registrierung gilt für einen Melder. Sollen mehrere Mitarbeiter Anzeigen abgeben können, müssen sich auch mehrere Melder für das Unternehmen bzw. die Unternehmen einer (Versicherungs-)Gruppe registrieren.

2. Ausfüllhinweise

Resultate 11 bis 15 von insgesamt 25

Weder die Ausfüllhilfe noch die Technische Dokumentation ist bzgl. der Pflichtfelder eindeutig und die Abhängigkeiten der jeweils gestellten Fragen ist nicht immer nachvollziehbar (optional oder Pflicht?). Ist insoweit noch eine Programmierung von Schnittstellen geplant? Die technische Dokumentation enthält mehr Felder als die Felder, die im MVP-Portal tatsächlich angezeigt werden. Handelt es sich dabei um geplante Felder, die noch programmiert werden bzw. bleibt die Testumgebung bestehen?

Die Testumgebung bleibt bestehen. Die technische Beschreibung basiert auf dem Formular und bildet dies nach Angaben der BaFin Abteilung IT auch 1:1 ab. Der Hinweis wird jedoch weitergegeben, wobei Beispiele sehr hilfreich wären.

Auf welchem Weg wird die Kommunikation über Änderungen an Formularen der MVP stattfinden, damit die Vorgaben berücksichtigt werden können?

Änderungen an den Formularen und den Schnittstellen werden auf den bekannten Wegen veröffentlicht.

Die Testumgebung weicht vom produktiven MVP-Portal ab. Sind die Abweichungen in der Testumgebung geplante Änderungen? Oder wird die Testumgebung nicht mit dem Produktivsystem aktualisiert?

Unserer IT ist keine Abweichung bekannt. Da bei beiden Verfahren der identische Code verwendet wird, ist dies nicht nachvollziehbar. Falls Sie Bugs konkret benennen können, dann dokumentieren Sie diese bitte und senden Sie uns diese zu. Bisher konnten keine der gemeldeten Bugs nachvollzogen werden.

Das MVP Testportal ist inzwischen nicht mehr zugänglich. Hierzu gab es keine Ankündigung. Wird das Testportal nochmal freigeschaltet, wenn die Fehler/Bugs behoben sind?

Das Testverfahren sollte parallel neben dem Live-Verfahren aktiv sein. Sollte es zwischenzeitlich nicht erreichbar sein, dann versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt bitte erneut.

Ein Zwischenspeichern von Daten ist im MVP-Portal nicht möglich. Nach 60 Minuten erfolgt eine automatische Abmeldung, und nicht versendete Daten sind nicht mehr vorhanden. Ist geplant die Möglichkeit eines Zwischenspeicherns von Daten zu schaffen?

Solch eine Möglichkeit ist nicht vorgesehen.

3. Anzeigen von Absicht und Vollzug

Resultate 11 bis 15 von insgesamt 21

Wird es zukünftig möglich sein, bei den Länderangaben (z. B. Datenspeicherung) eine Mehrfachauswahl zu treffen?

Der Punkt wird zukünftig adressiert.

Problematisch ist, dass die bisherigen Meldungen nicht aus dem MVP Portal aufgerufen und die Daten nicht für die nächste Meldung verwendet werden können. Bei jeder Meldung müssen alle Daten erneut eingegeben werden. Dies bedeutet einen hohen Aufwand und den Verlust der bereits eingegebenen Daten, falls eine Meldung nicht innerhalb von 60 Minuten abgeschlossen werden kann. „Absicht“ und „Vollzug“ liegen für Banken (Vergabeverfahren) zum Teil kurz nacheinander: Bei „Absicht“ ist der Dienstleister verpflichtend anzugeben, dies ist erst nach Ausschreibung und Auswahl des Dienstleisters möglich (Zuschlag). Der „Vollzug“ erfolgt kurz danach, sobald der Vertrag unterschrieben ist.

Die Absichtsanzeige ist abzugeben, wenn das beaufsichtigte Unternehmen sich für einen konkreten Dienstleister entschieden hat. In diesem Stadium sind die geforderten Daten den Instituten auch bekannt und können über die Absichtsanzeige angezeigt werden.

Wie muss ein Dienstleister gemeldet werden, bei welchem mehrere Produkte genutzt werden, die eine wesentliche Auslagerung darstellen (z.B. IT Dienstleister Atruvia AG)? Kann dies über eine einzige Meldung erfolgen oder muss dies in Einzelmeldungen je Produkt bzw. Leistungsschein erfolgen?

Es gibt keine Verpflichtung, Einzelmeldungen pro Produkt und Leistungsschein zu machen, dies entspricht auch nicht dem Sinn des Formulars. Vielmehr ist eine Auslagerungsbeziehung darzustellen, die durchaus mehrere Produkte bzw. Leistungsscheine auf einmal erfassen kann, wenn die abgefragten Daten identisch sind.

Sind den Anzeigen auch die Verträge beizufügen oder erfolgt dies nur auf Anfrage der BaFin?

Solche Details zum Inhalt und Umfang der Anzeigepflicht sind dem jeweiligen Aufsichtsgesetz zu entnehmen.

Könnte das MVP Portal so eingerichtet werden, dass die bereits eingegebenen Daten zur Absichtsanzeige in die Vollzugsmeldung übernommen werden?

Nein, die MVP hat aus Datensicherheitsgründen keinerlei Zugriff auf bereits abgegebene Meldungen.

4. Wesentliche Änderungen

Resultate 16 bis 19 von insgesamt 19

Die Eingrenzung zur Wesentlichkeit einer Änderung für die Geschäftstä-tigkeit eines Instituts sollte übergreifend gelten, d.h. auch für § 3 Abs. 2 Nr. 2 KWG-AnzV (Vereinbarung zusätzlicher Leistungen).

Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 S. 1 KWG-AnzV („Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei…“) und gilt damit automatisch für al-le folgenden Nummern. Alles Weitere in den Nummern selbst dient lediglich der Klarstellung.

Kann es eine wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung geben, die nicht meldepflichtig ist, da nicht wesentlich für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens?

Eine wesentliche Änderung im Sinne der Verordnung setzt voraus, dass diese einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens hat bzw. haben könnte. Es kann eine Änderung im Rahmen einer wesentlichen Auslagerung geben, die nicht wesentlich und damit nicht anzeigepflichtig ist. Wesentliche Änderungen sind dagegen immer anzeigepflichtig. Dies ist jedoch im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

77. Das MVP-Portal sieht lediglich eine Änderung der Einstufung als „wesentlich" vor, die Möglichkeit einer Herabstufung auf "nicht wesentlich" fehlt.

Vielen Dank für den Hinweis. Diesen Punkt nehmen wir gerne für das Update des Meldeformulars auf.

Was könnten wesentlichen Abweichungen aufgrund einer neuen/geänderten Risikoanalyse sein, die nicht schon unter einen der anderen Meldegründe fallen? (Erläuterungen oder Beispiele wären hilfreich)

Hierbei handelt es sich um einen konkretisierenden Meldetatbestand. Ergibt sich eine Änderung aufgrund einer neuen Risikoanalyse, so soll das auch in diesem Kontext gemeldet werden. Folgt daraus eine Vertragsänderung, könnte man das Kästchen Nr. 1 mitanklicken.

5. Schwerwiegende Vorfälle

Resultate 6 bis 10 von insgesamt 10

Ist eine Integration dieser Anzeigen in das MVP-Fachverfahren geplant?

Eine solche Integration ist nicht geplant. Die Anzahl der bisher eingereichten Meldungen rechtfertigt die Umsetzung in der MVP nicht.

Einzelne Anforderungen/Anlässe sind rechtlich problematisch und/oder kaum praktikabel umsetzbar (insb. Unzuverlässigkeit leitender Personen, drohende Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens). Sachlich sind Überschneidungen mit den seit 2018 erforderlichen Meldungen schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle gemäß § 54 Abs. 1 ZAG möglich (Meldeverfahren „PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle“/BaFin-Rundschreiben 03/2022 (BA)). Sind Doppelmeldungen erforderlich?

Bei PSD2-Zahlungssicherheitsvorfällen sind keine Doppelmeldungen erforderlich. Meldungen über schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern (PSD2-Meldungen) sind weiterhin ausschließlich über das MVP-Portal der BaFin (BaFin - PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle - Informationen zum Meldeverfahren für schwerwiegende Betriebs- und …) und nicht (zusätzlich) über das hier erläuterte Vorfallsmeldewesen einzureichen. Siehe dazu auch den Hinweis auf der BaFin-Internetseite BaFin - Anzeigen von Auslagerungen.

Wann liegt ein Fall von „Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in einem Drittstaat“ vor? Fallen darunter auch Streiks, die grundsätzlich das Potential haben, eine wesentliche Gefährdung für das beaufsichtigte Unternehmen darzustellen?

Ein Streik ist ein gutes Beispiel. Im Übrigen ist eine Entscheidung des Instituts im Einzelfall erforderlich.

Bei Meldungen zu neuen Auslagerungen (ab 2022 im MVP vorzunehmen) wird eine MVP-Nummer erzeugt. Diese Nummer ist bei Anzeigen zu schwerwiegenden Vorfällen zu erfassen. Auslagerungen, die bereits vor 2022 bestanden und zu denen noch keine sonstige Nachmeldung erforderlich wurde, besitzen eine solche Nummer nicht. Ist es richtig, dass dann im Excel-Template keine Nummer anzugeben ist?

Soweit für eine Bestandsauslagerung, zu der noch keine Nachmeldung über die MVP erfolgt ist oder nicht zwingend nötig ist, ein schwerwiegender Vorfall gemeldet wird, kann dies auch ohne Referenznummer erfolgen. Sofern keine Referenznummer angegeben werden kann, sind im Excel-Template jedoch zusätzliche Informationen hinsichtlich der betroffenen Auslagerung anzugeben, um diese aufsichtlich bewerten zu können. Seitens der Aufsicht besteht allerdings die Präferenz, dass alle (wesentlichen) Auslagerungen (auch Bestandsfälle) über die MVP gemeldet werden. Dies würde den Instituten den Aufwand der einzelnen Nachmeldung bei Änderungsanzeigen und Vorfallsmeldungen ersparen. Zugleich kann die Aufsicht bei Vorfällen bei einzelnen Instituten auch auf jene proaktiv zugehen, die den Dienstleister ebenfalls nutzen und auf eine mögliche Betroffenheit hinweisen oder zumindest sensibilisieren.

Woher soll die im Template zu erfassende Referenznummer der Auslagerungsmeldung kommen, wenn die Meldung ja per se als E-Mail stattfinden soll?

Diese Referenznummer kommt von der bereits eingereichten Anzeige der Absicht oder des Vollzugs der Auslagerung in der MVP.

6. Nachmeldungen

Resultate 11 bis 11 von insgesamt 11

Besteht eine Möglichkeit, die Nachmeldung wesentlicher Änderungen zu vereinfachen? Der vorgesehene mehrstufige Weg (1. Absichtsmeldung, 2. Vollzugsmeldung, 3. Änderungsmeldung) verursacht einen hohen Aufwand.

Es ist nur eine Vollzugs- und Änderungsmeldung nötig. Bei bereits bestehenden Auslagerungen ist keine Absichtsanzeige notwendig. Langfristig einfacher wird es, wenn die Institute zeitnah alle wesentlichen Auslagerungen melden würden und dadurch eine Baseline geschaffen werden würde. Dann müsste im Fall einer Änderung nur noch diese gemeldet werden.

7. Bestandsfrage

Die Stichproben-Erhebung sollte - wenn überhaupt - erst im Nachgang zu den Nachmeldungen erfolgen. Anhand der eingegangenen Nachmeldungen sollte die Aufsicht zunächst prüfen, ob dies erforderlich ist (ggf. wird sich der Bestand daraus schon weitestgehend ergeben; die wesentlichen Auslagerungsunternehmen im deutschen Bankenmarkt dürften der Aufsicht zudem bereits bekannt sein).

Eine Stichprobe ist notwendig, da derzeit verpflichtend nur die Auslagerungen nach dem 1.1.2022 erfasst werden und auf anderen Wegen fragmentarisch bekannte Auslagerungen nicht in der detailtiefe und auch nicht über die MVP erfasst werden. Der mit der Anzeigepflicht verfolgte Überblick zur Erkennung von (Konzentrations-)Risiken kann nicht erreicht werden, wenn Auswertungen immer auf den Stand nach dem 1.1.2022 hin relativiert werden müssten. Darüber hinaus kann die Aufsicht gar nicht erkennen, ob sich mittels den zwischenzeitlich eingegangenen Anzeigen der Bestand ergibt, da wir keine Kenntnis über die Anzahl der wesentlichen Auslagerungen in den Instituten haben. Gerade dazu dient die Stichprobe.

Warum bedarf es noch zusätzlicher Abfragen bei den Kapitalverwaltungsgesellschaften zu Bestandsauslagerungen, wenn doch ohnehin jede Kapitalverwaltungsgesellschaft über die wesentlichen Änderungsanzeigen alle Bestandsauslagerungen erneut in das System eingeben müssen?

Im Ergebnis müssen die Bestandsauslagerungen nur einmal in die MVP eingetragen werden. Dies kann anlassbezogen über die Änderungsanzeigen erfolgen oder auch aufgrund der Abfrage der BaFin. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Kapitalgesellschaften wesentliche Änderungen an allen Auslagerungen haben und daher alle Auslagerungen anzeigen werden. Durch die Bestandsabfrage kann die BaFin nachvollziehen, dass bis zum 30.6.2023 bestehende Auslagerungen von den betroffenen Unternehmen auch umfassend erfasst wurden und kann erste Analysen zur Erkennung von Konzentrationsrisiken durchführen.

Aus welchen Grund müssen Kreditinstitute ein zusätzliches Auslagerungsregister führen, wenn doch über das Meldeportal alle Daten ersichtlich sind?

Die Pflicht zur Führung eines Auslagerungsregisters resultiert aus den EBA Guidelines on outsourcing arrangements und muss daher von den Instituten vorgehalten werden, aber nur auf Anfrage der Auskunft vorgelegt werden. Das Register muss alle aktiven wesentlichen und nicht-wesentlichen Auslagerungen aufführen. Die Anzeigepflicht erfasst demgegenüber nur wesentliche Auslagerungen und auch nur solche seit dem 1.1.2022. Das Auslagerungsregister umfasst demnach deutlich mehr Informationen als über die Anzeigepflicht gemeldet werden muss.

Falls eine Register-Einreichung gefordert wird: In welchem Format soll die Meldung erfolgen? (institutsindividuelle Formate, bspw. xlsx oder csv sollten möglich sein)

Weitere Informationen dazu erfolgen gesondert.

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