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Thema MVP-Portal Fragen und Antworten zum Meldeverfahren für die Anzeige von Auslagerungen

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen zum Meldeverfahren für Anzeige und Auslagerungen

1. Einreichungsweg

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Wie lange dauert die Rückmeldung mit Angabe der Referenznummer nach Abgabe einer Meldung?

Die Rückmeldung sollte am gleichen Tag erfolgen.

Wenn man sich im MVP-Fachverfahren als Ansprechpartner seines Unter-nehmens angemeldet und Benutzerdaten sowie Passwort erhalten hat, muss man dann dennoch einen schriftlichen Antrag auf Freischaltung mit Unterschrift per Post an die BaFin senden?

Die Registrierung an der MVP ist unabhängig von der Freischaltung zu einem bestimmten Fachverfahren (hier „Anzeige von Auslagerungen“). Man muss sich nach einer erfolgreichen Registrierung an der MVP für jedes Fachverfahren, das man nutzen möchte, separat freischalten lassen.

Die Daten der Weiterverlagerungen sind bei der ZAM eG in einer Software hinterlegt. Es wäre sehr wünschenswert, wenn die Daten durch die Banken per Schnittstelle / Meldung an die BaFin übertragen werden können. Oder ist das schon möglich?

Die Schnittstellen existieren bereits seit Sommer 2022 und können auch von der ZAM eG genutzt werden. Die technischen Informationen finden sie hier: BaFin - Anzeige von Auslagerungen.

Können mehrere Auslagerungen eines Auslagerungsnehmers (z.B. an den IT-Dienstleister) gesammelt als Datei eingereicht werden?

Jede Auslagerung ist als separate Meldung abzugeben. Sammelmeldungen im Formular sind nicht möglich. Im Rahmen der Implementierung der Schnittstelle können Sammelmeldungen jedoch von den Unternehmen selbst implementiert werden.

Bekommt man eine Nachricht, wenn die Meldung akzeptiert wurde oder kann man davon ausgehen, dass alles ok ist, wenn man keine anderweitige Mitteilung bekommt?

Die Information, ob eine Meldung erfolgreich übermittelt wurde, findet man im Protokoll der MVP.

2. Ausfüllhinweise

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Ist es mittelfristig angedacht, die Nutzerfreundlichkeit der MVP zu verbessern, ggfs. auch im Austausch mit Nutzern aus Primärbanken?

Ja, Informationen dazu erfolgen zu gegebener Zeit.

Kategorie (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 KWG-AnzV): Bankfachliche Leistungen/Bankgeschäfte fehlen in der MVP-Maske. Werden diese noch ergänzt oder sollen Kreditinstitute hierfür „Erbringung Finanz-, Wertpapierdienst-leistungen, -nebendienstleistungen (ohne vgV)“ ankreuzen?

Die Kategorisierung der Auslagerungen dient der Analyse von Konzentrationsrisiken und enthält daher Kategorien für alle von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen. Dies kann dazu führen, dass einzelne Kategorien nicht für Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute einschlägig sind. Es können mehrere Kategorien gewählt werden, sofern diese alle Bestandteil ein und desselben Auslagerungsvertrags sind und sich daher auch in den übrigen Punkten nicht unterscheiden. Andernfalls sind getrennte Anzeigen abzugeben. Wählen Sie daher die Kategorie(n) aus, die die Art der auszulagernden bzw. ausgelagerten Prozesse und Aktivitäten am zutreffendsten widerspiegelt. Nutzen Sie die Kategorie „Sonstige“ nur in Ausnahmefällen. Über die Kategorie der Auslagerung wird eine Grobeinteilung der Auslagerungsleistung vorgenommen. In einer Ausbaustufe der MVP können weitere Punkte aufgenommen werden.

Staat/Standort: Bei Auswahl "außerhalb EU/EWR" erscheint eine Liste, die auch EU/EWR-Staaten enthält.

Vielen Dank für den Hinweis, dieser wird bei einem Update berücksichtigt.

Cloud-Auslagerungen: Mehrfachnennungen sollten technisch ermöglicht werden. Gemäß der Ausfüllhilfe ist das Feld „Cloud Auslagerung“ anzuklicken, wenn es sich bei der angezeigten Auslagerung um eine Cloud-Auslagerung handelt. Ist das Feld ebenfalls anzuklicken, wenn die angezeigte Auslagerung eine (wesentliche) Weiterverlagerung in die Cloud enthält?

Das Feld bezieht sich nur auf den ersten Grad der Auslagerung und ist nur dann anzuklicken, wenn es sich dabei um eine Cloud-Auslagerung handelt. Cloud-Auslagerungen im Rahmen von Weiterverlagerungen sind an dieser Stelle nicht relevant.

Cloud-Bereitstellungsmodelle: Die EBA-Leitlinien sprechen von öffentlicher, privater, Hybrid- oder Community-Cloud. In der Ausfüllhilfe zur AnzV wird von Hybrid Cloud, Multicloud, Private Cloud und Public Cloud gesprochen. Sind die Begriffe Multicloud und Community-Cloud an dieser Stelle synonym zu verwendet werden oder handelt es sich um unter-schiedliche Modelle?

An dieser Stelle wird eine Klarstellung in der Ausfüllhilfe erfolgen.

3. Anzeigen von Absicht und Vollzug

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Kann man eine abgegebene Absichtsmeldung löschen?

Nein, eine Löschung aus den Datenbanken ist aus technischer Sicht nicht möglich. Man kann jedoch erreichen, dass die abgegebene Anzeige dem Aufseher nicht mehr als aktive Auslagerung angezeigt wird, indem man nach der abgegebenen Absichtsmeldung eine Änderungsanzeige ausfüllt und dort das Vertragsende der Auslagerung auf einen Tag in der Vergangenheit setzt. Dann wird die "falsche" Auslagerung aufgrund des Ablaufs des Vertragsverhältnisses dem Aufseher nicht mehr angezeigt.

Ist es möglich, eine Vollzugsmeldung sofort abzugeben oder erhält man die dafür benötigte Referenznummer nur dann, wenn man zuvor die Absicht erklärt hat?

Eine Referenznummer wird auch bei Abgabe einer Vollzugsmeldung generiert.

Betrifft die Vollzugsanzeige auch Kapitalverwaltungsgesellschaften? Dort gibt es nur die Auswahlmöglichkeit zwischen Absichtsanzeige und Updatemeldung.

Nein, das KAGB und auch die dazugehörige Verordnung sieht keine Pflicht zur Meldung des Vollzugs einer Auslagerung vor. Daher besteht auch ein entsprechendes Formular im MVP-Fachverfahren für Kapitalverwaltungsgesellschaften nicht.

Nach den Angaben in der Ausfüllhilfe ist die Meldung des Vollzugs einer Ausgliederung für Versicherungsunternehmen/EbAV nicht notwendig. In der Infoveranstaltung am 22.2.23 wurde nun aber die Vollzugsmeldung aufgeführt. Ist nunmehr eine Vollzugsmeldung notwendig?

Nach den Regelungen des § 47 Nr. 8 und Nr. 9 VAG besteht für Versicherungsunternehmen keine Pflicht zur Anzeige des Vollzugs (anders in anderen Aufsichtsgesetzen), darüber kann auch die Verordnung nicht hinausgehen. Die Verordnung sieht lediglich vor, dass in den Fällen, in denen von einer Absicht Abstand genommen wird, der Nicht-Vollzug gemeldet wird. Die Präsentation bezog sich allgemein auf alle Unternehmen und konnte nicht alle Besonderheiten der einzelnen Aufsichtsgesetze berücksichtigen.

Wieso müssen Versicherungsunternehmen entsprechend den Ausfüllhinweisen bei der Frage hinsichtlich dem zeitkritischen Geschäftsprozess „Nein" anklicken?

Die Abfrage dieser Information hat (seit der Streichung im Rahmen der Konsultation) keine Rechtsgrundlage in der Verordnung, ließ sich technisch aber nicht mehr ohne viel Aufwand aus dem Formular streichen. Da es sich dabei zudem um ein Pflichtfeld handelt, werden Versicherungsunternehmen und EbAV gebeten, hier auf „Nein“ zu klicken (vgl. Ausfüllhilfe), um das Formular absenden zu können.

4. Wesentliche Änderungen

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Welche Anzeigen sind im Zusammenhang mit einer Verschmelzung abzugeben? Hier kann es zu verschiedenen Konstellationen kommen, wie zum Beispiel: Beide Teilbanken haben dieselbe wesentliche Auslagerung; die Auslagerung der übertragenden Bank fällt mit der Verschmelzung weg. Die übertragende Bank hat eine wesentliche Auslagerung, die nach der Verschmelzung nicht fortgeführt wird. Die übertragende Bank hat eine wesentliche Auslagerung, die nach der Verschmelzung fortgeführt wird. Die fusionierte Bank stuft die Auslagerung ebenfalls als wesentlich oder als nicht mehr wesentlich ein.

Im Fall von aktuell anstehenden Fusionen kann die BaFin auf die Anzeige der Auslagerungen für die Institute verzichten, die sich derzeit im Übernahmeprozess befinden. Das übernehmende Institut hingegen muss die übernommenen Auslagerungen dann als neue Auslagerungen in Form von Vollzugsmeldungen anzeigen. Sollte es in Zukunft zu Fusionen kommen, müsste das übernommene Institut mit einer Änderungsanzeige die Beendigung der Auslagerung anzeigen (§ 3 Abs. 2 Nr. 8 KWG-AnzV) und das übernehmende Institut die übernommenen Auslagerungen anzeigen. Letztlich sind dies jedoch unter Umständen Einzelfallentscheidungen, die mit dem Fachaufseher abgestimmt werden sollten.

Was muss das abgebende Institut bei einer laufenden Fusion (im Jahr 2023) zu beachten? Müssen hier noch Meldungen vorgenommen werden?

Ob im konkreten Einzelfall eine Befreiung von der Anzeigepflicht wegen laufender Fusion in Betracht kommt, ist mit dem jeweiligen Aufseher abzustimmen.

Wann soll eine Meldung im Kündigungsfall abgegeben werden – nur bei Kündigung oder auch zum tatsächlichen Beendigungszeitpunkt?

Die Anzeige soll zum Zeitpunkt der Kündigung erfolgen. Geben Sie im Feld „Vertragsende“ den letzten Tag des Auslagerungsverhältnisses an.

Nach der KAGBAuslAnzV ist jede Beendigung einer Auslagerung als wesentliche Änderung anzuzeigen. Wir haben die Information, dass nach Rückmeldung der BaFin „bei Beendigungen von Bestandsauslagerungen keine Kündigung mitzuteilen ist, da es für die Aufsicht letztlich keinen Handlungsbedarf mehr geben kann, wenn Nachmeldung und Beendigung zum gleichen Zeitpunkt angezeigt werden. Damit läuft der Sinn der Anzeige der Änderung leer.“ Was gilt hier nun?

Die beschriebene Konstellation betrifft nur den Sonderfall der wesentlichen Änderung (in Form der Kündigung) bei einer bestehenden Auslagerung, die noch nicht über die MVP erfasst wurde, weil sie bereits anderweitig angezeigt wurde oder bisher noch nicht nachgemeldet werden musste. In diesen Fällen würde die Nachmeldung der Auslagerung zeitlich mit der Anzeige der Kündigung zusammenfallen und die Aufsicht hätte keinen Handlungsbedarf mehr, da die Auslagerung bereits beendet wird. In diesen Fällen kann daher auf die Nachmeldung und gleichzeitige Kündigung verzichtet werden.

Bei automatischen Vertragsänderungsprozessen (Aktualisierung Leistungsscheine in einem Portal) erlangen die Institute zu unterschiedlichen Zeitpunkten Kenntnis von einer wesentlichen Vertragsänderung. Ist Fristbeginn für die Meldung der Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch das Institut?

Eine Anzeige ist immer bei Kenntniserlangung und ohne schuldhaftes Verzögern abzugeben.

5. Schwerwiegende Vorfälle

Resultate 6 bis 10 von insgesamt 10

Ist eine Integration dieser Anzeigen in das MVP-Fachverfahren geplant?

Eine solche Integration ist nicht geplant. Die Anzahl der bisher eingereichten Meldungen rechtfertigt die Umsetzung in der MVP nicht.

Einzelne Anforderungen/Anlässe sind rechtlich problematisch und/oder kaum praktikabel umsetzbar (insb. Unzuverlässigkeit leitender Personen, drohende Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens). Sachlich sind Überschneidungen mit den seit 2018 erforderlichen Meldungen schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle gemäß § 54 Abs. 1 ZAG möglich (Meldeverfahren „PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle“/BaFin-Rundschreiben 03/2022 (BA)). Sind Doppelmeldungen erforderlich?

Bei PSD2-Zahlungssicherheitsvorfällen sind keine Doppelmeldungen erforderlich. Meldungen über schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern (PSD2-Meldungen) sind weiterhin ausschließlich über das MVP-Portal der BaFin (BaFin - PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle - Informationen zum Meldeverfahren für schwerwiegende Betriebs- und …) und nicht (zusätzlich) über das hier erläuterte Vorfallsmeldewesen einzureichen. Siehe dazu auch den Hinweis auf der BaFin-Internetseite BaFin - Anzeigen von Auslagerungen.

Wann liegt ein Fall von „Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in einem Drittstaat“ vor? Fallen darunter auch Streiks, die grundsätzlich das Potential haben, eine wesentliche Gefährdung für das beaufsichtigte Unternehmen darzustellen?

Ein Streik ist ein gutes Beispiel. Im Übrigen ist eine Entscheidung des Instituts im Einzelfall erforderlich.

Bei Meldungen zu neuen Auslagerungen (ab 2022 im MVP vorzunehmen) wird eine MVP-Nummer erzeugt. Diese Nummer ist bei Anzeigen zu schwerwiegenden Vorfällen zu erfassen. Auslagerungen, die bereits vor 2022 bestanden und zu denen noch keine sonstige Nachmeldung erforderlich wurde, besitzen eine solche Nummer nicht. Ist es richtig, dass dann im Excel-Template keine Nummer anzugeben ist?

Soweit für eine Bestandsauslagerung, zu der noch keine Nachmeldung über die MVP erfolgt ist oder nicht zwingend nötig ist, ein schwerwiegender Vorfall gemeldet wird, kann dies auch ohne Referenznummer erfolgen. Sofern keine Referenznummer angegeben werden kann, sind im Excel-Template jedoch zusätzliche Informationen hinsichtlich der betroffenen Auslagerung anzugeben, um diese aufsichtlich bewerten zu können. Seitens der Aufsicht besteht allerdings die Präferenz, dass alle (wesentlichen) Auslagerungen (auch Bestandsfälle) über die MVP gemeldet werden. Dies würde den Instituten den Aufwand der einzelnen Nachmeldung bei Änderungsanzeigen und Vorfallsmeldungen ersparen. Zugleich kann die Aufsicht bei Vorfällen bei einzelnen Instituten auch auf jene proaktiv zugehen, die den Dienstleister ebenfalls nutzen und auf eine mögliche Betroffenheit hinweisen oder zumindest sensibilisieren.

Woher soll die im Template zu erfassende Referenznummer der Auslagerungsmeldung kommen, wenn die Meldung ja per se als E-Mail stattfinden soll?

Diese Referenznummer kommt von der bereits eingereichten Anzeige der Absicht oder des Vollzugs der Auslagerung in der MVP.

6. Nachmeldungen

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Wenn wir in 2022 keine Änderungen hatten, sollen wir dann den Bestand anzeigen?

Die Anzeige aller bestehenden Auslagerungen über die MVP wird von der BaFin begrüßt, ist jedoch keine Pflicht.

Gibt es Fristen für die Anzeige bestehender Auslagerungen oder geschieht das anlassbezogen?

Die Anzeige bestehender Auslagerungen ist nicht verpflichtend und daher auch nicht an eine Frist gebunden. Spätestens bei einer wesentlichen Änderung im Rahmen einer bestehenden Auslagerung muss diese jedoch über die MVP erfasst werden.

Darf man bei Nachmeldungen bestehender Auslagerungen Absichts- und Vollzugsanzeige am gleichen Tag vornehmen?

Bei Nachmeldungen kann direkt die Vollzugsanzeige abgegeben und auf die Absichtsanzeige verzichtet werden, da die Vollzugsanzeige alle not-wendigen Informationen abfragt.

Ist bei Vollzugsmeldungen das Feld „Referenznummer“ nicht ein Pflicht-feld? Wie sollen dann Nachmeldungen als Vollzugsmeldung eingereicht werden?

Die Referenznummer ist erst bei der Änderungsanzeige ein Pflichtfeld. Mit Abgabe der Absichts- oder Vollzugsmeldung wird eine Referenznummer generiert.

Die Frist 01.03.2023 ist u. E. zu kurz. Es sind technische und inhaltliche Fragen offen, die erst im Januar/Februar geklärt werden können, siehe u. a. die Hinweise zum MVP-Portal.

Diese Möglichkeit zur Nachmeldung war eine spezielle Ausnahme für Institute. In anderen Geschäftsbereichen mussten Unternehmen von einem auf den anderen Tag den Einreichungsweg umstellen. Dazu gab es lange Vorbereitungszeiten, Testumgebungen, Workshops und Ausfüllhilfen, die dies rechtfertigen. Eine weitere Verlängerung dieser Frist ist daher nicht vorgesehen. Sollte es im Einzelfall zu Problemen kommen, die dem Institut nicht zuzurechnen sind (z.B. Antrag auf Freischaltung erst kurz vor Fristende) sind diese dem Fachaufseher mitzuteilen und es ist um Fristverlängerung zu bitten.

7. Bestandsfrage

Die Stichproben-Erhebung sollte - wenn überhaupt - erst im Nachgang zu den Nachmeldungen erfolgen. Anhand der eingegangenen Nachmeldungen sollte die Aufsicht zunächst prüfen, ob dies erforderlich ist (ggf. wird sich der Bestand daraus schon weitestgehend ergeben; die wesentlichen Auslagerungsunternehmen im deutschen Bankenmarkt dürften der Aufsicht zudem bereits bekannt sein).

Eine Stichprobe ist notwendig, da derzeit verpflichtend nur die Auslagerungen nach dem 1.1.2022 erfasst werden und auf anderen Wegen fragmentarisch bekannte Auslagerungen nicht in der detailtiefe und auch nicht über die MVP erfasst werden. Der mit der Anzeigepflicht verfolgte Überblick zur Erkennung von (Konzentrations-)Risiken kann nicht erreicht werden, wenn Auswertungen immer auf den Stand nach dem 1.1.2022 hin relativiert werden müssten. Darüber hinaus kann die Aufsicht gar nicht erkennen, ob sich mittels den zwischenzeitlich eingegangenen Anzeigen der Bestand ergibt, da wir keine Kenntnis über die Anzahl der wesentlichen Auslagerungen in den Instituten haben. Gerade dazu dient die Stichprobe.

Warum bedarf es noch zusätzlicher Abfragen bei den Kapitalverwaltungsgesellschaften zu Bestandsauslagerungen, wenn doch ohnehin jede Kapitalverwaltungsgesellschaft über die wesentlichen Änderungsanzeigen alle Bestandsauslagerungen erneut in das System eingeben müssen?

Im Ergebnis müssen die Bestandsauslagerungen nur einmal in die MVP eingetragen werden. Dies kann anlassbezogen über die Änderungsanzeigen erfolgen oder auch aufgrund der Abfrage der BaFin. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Kapitalgesellschaften wesentliche Änderungen an allen Auslagerungen haben und daher alle Auslagerungen anzeigen werden. Durch die Bestandsabfrage kann die BaFin nachvollziehen, dass bis zum 30.6.2023 bestehende Auslagerungen von den betroffenen Unternehmen auch umfassend erfasst wurden und kann erste Analysen zur Erkennung von Konzentrationsrisiken durchführen.

Aus welchen Grund müssen Kreditinstitute ein zusätzliches Auslagerungsregister führen, wenn doch über das Meldeportal alle Daten ersichtlich sind?

Die Pflicht zur Führung eines Auslagerungsregisters resultiert aus den EBA Guidelines on outsourcing arrangements und muss daher von den Instituten vorgehalten werden, aber nur auf Anfrage der Auskunft vorgelegt werden. Das Register muss alle aktiven wesentlichen und nicht-wesentlichen Auslagerungen aufführen. Die Anzeigepflicht erfasst demgegenüber nur wesentliche Auslagerungen und auch nur solche seit dem 1.1.2022. Das Auslagerungsregister umfasst demnach deutlich mehr Informationen als über die Anzeigepflicht gemeldet werden muss.

Falls eine Register-Einreichung gefordert wird: In welchem Format soll die Meldung erfolgen? (institutsindividuelle Formate, bspw. xlsx oder csv sollten möglich sein)

Weitere Informationen dazu erfolgen gesondert.

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