BaFin - Navigation & Service

Thema MVP-Portal Fragen und Antworten zum Meldeverfahren für die Anzeige von Auslagerungen

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen zum Meldeverfahren für Anzeige und Auslagerungen

1. Einreichungsweg

Resultate 21 bis 23 von insgesamt 23

Ist es vorgesehen, dass Anzeigen von dem gesamten Unternehmen in der Historie eingesehen werden können und nicht nur von dem einzelnen Melder?

Das Protokoll wird nur für den registrierten Melder erstellt.

Kann ein externer Prüfer die Meldungen bei der BaFin einsehen?

Ein externer Prüfer kann nicht auf die Systeme der BaFin zugreifen. Nach dem Ausfüllen und Absenden des Formulars können Sie das Dokument für Ihre eigenen Unterlagen und Ihre Abschlussprüfer als PDF-Datei lokal speichern.

Können mehrere Mitarbeiter den Zugang zur Abgabe von Auslagerungsanzeigen nutzen oder muss pro Mitarbeiterin ein Zugang vorhanden sein?

Jede MVP-Registrierung gilt für einen Melder. Sollen mehrere Mitarbeiter Anzeigen abgeben können, müssen sich auch mehrere Melder für das Unternehmen bzw. die Unternehmen einer (Versicherungs-)Gruppe registrieren.

2. Ausfüllhinweise

Resultate 21 bis 25 von insgesamt 25

Beim Testen der Plattform zeigen sich Bugs. Wenn zum Beispiel weitere Subunternehmer angelegt werden sollen, wird jedes Mal das Formular abgebrochen und alle Eingaben sind weg. Das MVP-Portal sollte erst ordnungsgemäß funktionieren und getestet sein. Im letzten Online-Termin der BaFin zum MVP-Portal wurde den Banken zudem angekündigt, dass sie nach der Veröffentlichung ausreichend Zeit für die Umsetzung erhalten würden. Die sehr knapp bemessene Umsetzungszeit für die Institute sollte bis zum ordnungsgemäßen Funktionieren des MVP-Portals verlängert werden.

Bisher konnten wir keinen Bug, der uns berichtet wurde, nachvollziehen und bitten daher um Beispiele. Ihr Vorgehen wurde ebenfalls von uns getestet und hat bei uns nicht zu dem von Ihnen beschriebenen Effekt geführt.

Wie werden die Institute künftig gewarnt, wenn Fehler behoben wurden/Änderungen an der MVP-Plattform vorgenommen wurden, um diese Änderungen in ihren hausinternen, vorgelagerten Systemen der „Datensammlungen“ (aus denen die Meldungen generiert werden) spiegeln zu können?

Es gibt gesteuerte Releases. Die Änderungen werden dann natürlich kommuniziert.

Eine Bank hat im Dezember 3 x Absicht und 3 x Vollzug gemeldet. Über die bei Absichts-Meldung vergebene Referenznummer sollte die eindeutige Verknüpfung Absicht -> Vollzug hergestellt werden. Nun ist der Bank aufgefallen, dass auf allen 6 Meldungen unterschiedliche Nummern stehen, obwohl dort die Auffassung besteht, die Referenznummern der Absichtsmeldungs-Ausdrucke sorgfältig eingegeben zu haben. Offenbar wird bei jeder Meldung eine neue Referenznummer ohne Bezug zur alten Referenznummer vergeben. Die Felder werden auch bei Eingabe der ursprünglichen Referenznummer nicht automatisch vom MVP-Portal befüllt. Dass aus der Meldung generierte pdf-Dokument ist nach der Meldung zudem nicht mehr abrufbar und muss daher direkt gespeichert werden. Ist geplant die Referenznummer durchgängig auf Vertragsebene im MVP-Portal zu hinterlegen?

Aus Sicherheitsaspekten hat die MVP keinen Zugriff auf alte Meldungen und kann somit die Felder nicht befüllen. Die Referenznummer sollte jedoch identisch bleiben, sofern bei der Vollzugsmeldung auch die korrekte Referenznummer der Absichtsanzeige angegeben worden ist.

Werden die abgegebenen Meldungen zukünftig nachträglich einsehbar sein?

Nein, die Meldungen können immer nur zum Zeitpunkt der Erstellung eingesehen bzw. abgespeichert werden. Dies hat Gründe in der Sicherheitsarchitektur der MVP-Plattform.

Die Ausfüllhinweise und MVP-Masken enthalten mehrere Angaben, die sich nicht aus der finalen KWG-AnzV ergeben. Dies betrifft: a) Grund der Auslagerung (als Pflichtfeld gekennzeichnet) b) Interessenkonflikte (die Fragestellung ist zudem inhaltlich nicht nachvollziehbar und bringt keinen Mehrwert in der Risikobetrachtung, da sich Interessenkonflikte vermutlich nie zu 100 % ausschließen lassen und somit immer bejaht werden müssten) c) Name der Kontaktperson beim Auslagerungsunternehmen (eine persönliche Zuordnung ist nicht erforderlich und auch nicht unbedingt sinnvoll) d) andere Institute/sonstige Unternehmen des institutsbezogenen Sicherungssystems e) Erläuterungen zur letzten Prüfung f) Dauer der Ersetzungsmöglichkeit des Auslagerungsunternehmens

a) Für Kreditinstitute ist dies kein Pflichtfeld in der MVP.

b) Für Kreditinstitute ist dies kein Pflichtfeld in der MVP.

c) Für Kreditinstitute ist dies kein Pflichtfeld in der MVP.

d) Für Kreditinstitute ist dies kein Pflichtfeld in der MVP, da es nur auszufüllen ist, sofern es einschlägig ist. Die Verpflichtung bei Einschlägigkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 11 KWG-AnzV.

e) Die Verpflichtung dazu ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 11 KWG-AnzV.

f) Die Verpflichtung dazu ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Nr. 17 KWG-AnzV.

3. Anzeigen von Absicht und Vollzug

Resultate 21 bis 21 von insgesamt 21

Wie viele Anzeigen sind im Falle eines Dienstleisterwechsels erforderlich?

Ausgehend davon, dass sich die Frage auf eine Auslagerung bezieht, die vor dem 1.1.2022 erfolgt ist, sind grundsätzliche folgende Anzeigen nötig: (1) Vollzugsanzeige über den Auslagerungsvertrag mit Dienstleister A (2) Änderungsanzeige für die Beendigung des Vertrages mit Dienstleister A (3) Absichtsanzeige für Dienstleister B. Fallen jedoch aufgrund mangelnder Pflicht zur Anzeige von Auslagerungen von vor dem 1.1.2022 die Anzeigen (1) und (2) zeitlich zusammen, kann ausnahmsweise auf diese beiden Anzeigen verzichtet werden, weil durch den zeitlichen Zusammenfall kein Handlungsbedarf für die Aufsicht mehr besteht. In dieser Konstellation ist dann nur die Anzeige (3) für den neuen Dienstleister vorzunehmen.

4. Wesentliche Änderungen

Resultate 16 bis 19 von insgesamt 19

Die Eingrenzung zur Wesentlichkeit einer Änderung für die Geschäftstä-tigkeit eines Instituts sollte übergreifend gelten, d.h. auch für § 3 Abs. 2 Nr. 2 KWG-AnzV (Vereinbarung zusätzlicher Leistungen).

Dies ergibt sich bereits aus § 3 Abs. 2 S. 1 KWG-AnzV („Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 19 des Kreditwesengesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung, die einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Instituts haben können, sind insbesondere einzureichen bei…“) und gilt damit automatisch für al-le folgenden Nummern. Alles Weitere in den Nummern selbst dient lediglich der Klarstellung.

Kann es eine wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung geben, die nicht meldepflichtig ist, da nicht wesentlich für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens?

Eine wesentliche Änderung im Sinne der Verordnung setzt voraus, dass diese einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens hat bzw. haben könnte. Es kann eine Änderung im Rahmen einer wesentlichen Auslagerung geben, die nicht wesentlich und damit nicht anzeigepflichtig ist. Wesentliche Änderungen sind dagegen immer anzeigepflichtig. Dies ist jedoch im konkreten Einzelfall zu beurteilen.

77. Das MVP-Portal sieht lediglich eine Änderung der Einstufung als „wesentlich" vor, die Möglichkeit einer Herabstufung auf "nicht wesentlich" fehlt.

Vielen Dank für den Hinweis. Diesen Punkt nehmen wir gerne für das Update des Meldeformulars auf.

Was könnten wesentlichen Abweichungen aufgrund einer neuen/geänderten Risikoanalyse sein, die nicht schon unter einen der anderen Meldegründe fallen? (Erläuterungen oder Beispiele wären hilfreich)

Hierbei handelt es sich um einen konkretisierenden Meldetatbestand. Ergibt sich eine Änderung aufgrund einer neuen Risikoanalyse, so soll das auch in diesem Kontext gemeldet werden. Folgt daraus eine Vertragsänderung, könnte man das Kästchen Nr. 1 mitanklicken.

5. Schwerwiegende Vorfälle

Resultate 6 bis 10 von insgesamt 10

Ist eine Integration dieser Anzeigen in das MVP-Fachverfahren geplant?

Eine solche Integration ist nicht geplant. Die Anzahl der bisher eingereichten Meldungen rechtfertigt die Umsetzung in der MVP nicht.

Einzelne Anforderungen/Anlässe sind rechtlich problematisch und/oder kaum praktikabel umsetzbar (insb. Unzuverlässigkeit leitender Personen, drohende Zahlungsunfähigkeit des Auslagerungsunternehmens). Sachlich sind Überschneidungen mit den seit 2018 erforderlichen Meldungen schwerwiegender Zahlungssicherheitsvorfälle gemäß § 54 Abs. 1 ZAG möglich (Meldeverfahren „PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle“/BaFin-Rundschreiben 03/2022 (BA)). Sind Doppelmeldungen erforderlich?

Bei PSD2-Zahlungssicherheitsvorfällen sind keine Doppelmeldungen erforderlich. Meldungen über schwerwiegende Betriebs- und Sicherheitsvorfälle bei Zahlungsdienstleistern (PSD2-Meldungen) sind weiterhin ausschließlich über das MVP-Portal der BaFin (BaFin - PSD2-Zahlungssicherheitsvorfälle - Informationen zum Meldeverfahren für schwerwiegende Betriebs- und …) und nicht (zusätzlich) über das hier erläuterte Vorfallsmeldewesen einzureichen. Siehe dazu auch den Hinweis auf der BaFin-Internetseite BaFin - Anzeigen von Auslagerungen.

Wann liegt ein Fall von „Konflikten am Sitz des Auslagerungsunternehmens in einem Drittstaat“ vor? Fallen darunter auch Streiks, die grundsätzlich das Potential haben, eine wesentliche Gefährdung für das beaufsichtigte Unternehmen darzustellen?

Ein Streik ist ein gutes Beispiel. Im Übrigen ist eine Entscheidung des Instituts im Einzelfall erforderlich.

Bei Meldungen zu neuen Auslagerungen (ab 2022 im MVP vorzunehmen) wird eine MVP-Nummer erzeugt. Diese Nummer ist bei Anzeigen zu schwerwiegenden Vorfällen zu erfassen. Auslagerungen, die bereits vor 2022 bestanden und zu denen noch keine sonstige Nachmeldung erforderlich wurde, besitzen eine solche Nummer nicht. Ist es richtig, dass dann im Excel-Template keine Nummer anzugeben ist?

Soweit für eine Bestandsauslagerung, zu der noch keine Nachmeldung über die MVP erfolgt ist oder nicht zwingend nötig ist, ein schwerwiegender Vorfall gemeldet wird, kann dies auch ohne Referenznummer erfolgen. Sofern keine Referenznummer angegeben werden kann, sind im Excel-Template jedoch zusätzliche Informationen hinsichtlich der betroffenen Auslagerung anzugeben, um diese aufsichtlich bewerten zu können. Seitens der Aufsicht besteht allerdings die Präferenz, dass alle (wesentlichen) Auslagerungen (auch Bestandsfälle) über die MVP gemeldet werden. Dies würde den Instituten den Aufwand der einzelnen Nachmeldung bei Änderungsanzeigen und Vorfallsmeldungen ersparen. Zugleich kann die Aufsicht bei Vorfällen bei einzelnen Instituten auch auf jene proaktiv zugehen, die den Dienstleister ebenfalls nutzen und auf eine mögliche Betroffenheit hinweisen oder zumindest sensibilisieren.

Woher soll die im Template zu erfassende Referenznummer der Auslagerungsmeldung kommen, wenn die Meldung ja per se als E-Mail stattfinden soll?

Diese Referenznummer kommt von der bereits eingereichten Anzeige der Absicht oder des Vollzugs der Auslagerung in der MVP.

6. Nachmeldungen

Resultate 6 bis 10 von insgesamt 11

Wenn wir in 2022 keine Änderungen hatten, sollen wir dann den Bestand anzeigen?

Die Anzeige aller bestehenden Auslagerungen über die MVP wird von der BaFin begrüßt, ist jedoch keine Pflicht.

Gibt es Fristen für die Anzeige bestehender Auslagerungen oder geschieht das anlassbezogen?

Die Anzeige bestehender Auslagerungen ist nicht verpflichtend und daher auch nicht an eine Frist gebunden. Spätestens bei einer wesentlichen Änderung im Rahmen einer bestehenden Auslagerung muss diese jedoch über die MVP erfasst werden.

Darf man bei Nachmeldungen bestehender Auslagerungen Absichts- und Vollzugsanzeige am gleichen Tag vornehmen?

Bei Nachmeldungen kann direkt die Vollzugsanzeige abgegeben und auf die Absichtsanzeige verzichtet werden, da die Vollzugsanzeige alle not-wendigen Informationen abfragt.

Ist bei Vollzugsmeldungen das Feld „Referenznummer“ nicht ein Pflicht-feld? Wie sollen dann Nachmeldungen als Vollzugsmeldung eingereicht werden?

Die Referenznummer ist erst bei der Änderungsanzeige ein Pflichtfeld. Mit Abgabe der Absichts- oder Vollzugsmeldung wird eine Referenznummer generiert.

Die Frist 01.03.2023 ist u. E. zu kurz. Es sind technische und inhaltliche Fragen offen, die erst im Januar/Februar geklärt werden können, siehe u. a. die Hinweise zum MVP-Portal.

Diese Möglichkeit zur Nachmeldung war eine spezielle Ausnahme für Institute. In anderen Geschäftsbereichen mussten Unternehmen von einem auf den anderen Tag den Einreichungsweg umstellen. Dazu gab es lange Vorbereitungszeiten, Testumgebungen, Workshops und Ausfüllhilfen, die dies rechtfertigen. Eine weitere Verlängerung dieser Frist ist daher nicht vorgesehen. Sollte es im Einzelfall zu Problemen kommen, die dem Institut nicht zuzurechnen sind (z.B. Antrag auf Freischaltung erst kurz vor Fristende) sind diese dem Fachaufseher mitzuteilen und es ist um Fristverlängerung zu bitten.

7. Bestandsfrage

Die Stichproben-Erhebung sollte - wenn überhaupt - erst im Nachgang zu den Nachmeldungen erfolgen. Anhand der eingegangenen Nachmeldungen sollte die Aufsicht zunächst prüfen, ob dies erforderlich ist (ggf. wird sich der Bestand daraus schon weitestgehend ergeben; die wesentlichen Auslagerungsunternehmen im deutschen Bankenmarkt dürften der Aufsicht zudem bereits bekannt sein).

Eine Stichprobe ist notwendig, da derzeit verpflichtend nur die Auslagerungen nach dem 1.1.2022 erfasst werden und auf anderen Wegen fragmentarisch bekannte Auslagerungen nicht in der detailtiefe und auch nicht über die MVP erfasst werden. Der mit der Anzeigepflicht verfolgte Überblick zur Erkennung von (Konzentrations-)Risiken kann nicht erreicht werden, wenn Auswertungen immer auf den Stand nach dem 1.1.2022 hin relativiert werden müssten. Darüber hinaus kann die Aufsicht gar nicht erkennen, ob sich mittels den zwischenzeitlich eingegangenen Anzeigen der Bestand ergibt, da wir keine Kenntnis über die Anzahl der wesentlichen Auslagerungen in den Instituten haben. Gerade dazu dient die Stichprobe.

Warum bedarf es noch zusätzlicher Abfragen bei den Kapitalverwaltungsgesellschaften zu Bestandsauslagerungen, wenn doch ohnehin jede Kapitalverwaltungsgesellschaft über die wesentlichen Änderungsanzeigen alle Bestandsauslagerungen erneut in das System eingeben müssen?

Im Ergebnis müssen die Bestandsauslagerungen nur einmal in die MVP eingetragen werden. Dies kann anlassbezogen über die Änderungsanzeigen erfolgen oder auch aufgrund der Abfrage der BaFin. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Kapitalgesellschaften wesentliche Änderungen an allen Auslagerungen haben und daher alle Auslagerungen anzeigen werden. Durch die Bestandsabfrage kann die BaFin nachvollziehen, dass bis zum 30.6.2023 bestehende Auslagerungen von den betroffenen Unternehmen auch umfassend erfasst wurden und kann erste Analysen zur Erkennung von Konzentrationsrisiken durchführen.

Aus welchen Grund müssen Kreditinstitute ein zusätzliches Auslagerungsregister führen, wenn doch über das Meldeportal alle Daten ersichtlich sind?

Die Pflicht zur Führung eines Auslagerungsregisters resultiert aus den EBA Guidelines on outsourcing arrangements und muss daher von den Instituten vorgehalten werden, aber nur auf Anfrage der Auskunft vorgelegt werden. Das Register muss alle aktiven wesentlichen und nicht-wesentlichen Auslagerungen aufführen. Die Anzeigepflicht erfasst demgegenüber nur wesentliche Auslagerungen und auch nur solche seit dem 1.1.2022. Das Auslagerungsregister umfasst demnach deutlich mehr Informationen als über die Anzeigepflicht gemeldet werden muss.

Falls eine Register-Einreichung gefordert wird: In welchem Format soll die Meldung erfolgen? (institutsindividuelle Formate, bspw. xlsx oder csv sollten möglich sein)

Weitere Informationen dazu erfolgen gesondert.

Fanden Sie den Beitrag hilfreich?

Wir freuen uns über Ihr Feedback

Es hilft uns, die Webseite kontinuierlich zu verbessern und aktuell zu halten. Bei Fragen, für deren Beantwortung wir Sie kontaktieren sollen, nutzen Sie bitte unser Kontaktformular. Hinweise auf tatsächliche oder mögliche Verstöße gegen aufsichtsrechtliche Vorschriften richten Sie bitte an unsere Hinweisgeberstelle.

Wir freuen uns über Ihr Feedback