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Thema MVP-Portal Fragen und Antworten zum Meldeverfahren für die Anzeige von Auslagerungen

Auf dieser Seite finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen zum Meldeverfahren für Anzeige und Auslagerungen

1. Einreichungsweg

Resultate 11 bis 15 von insgesamt 23

Werden bei Massen-Einreichungen per XML-Datei für jeden einzelnen Auslagerungsvorgang separate Referenznummern vergeben?

Pro eingereichter XML-Datei wird eine Referenznummer vergeben.

Haben die Prüfungsverbände die Möglichkeit, die über die MVP erstatteten Anzeigen einzusehen, auch wenn diese von der Bank direkt gegenüber der Aufsicht erstattet wurden?

Nein, dies hat Sicherheitsgründe.

Kann für den Einreichungsweg "Datei-Upload" eine selbst generierte Datei hochgeladen werden, solange diese das XML-Format hat, oder gibt es besondere weitere Vorgaben für die Datei?

Es gibt eine Spezifikation wie die XML Datei auszusehen hat. Diese müssen erfüllt sein.

Dürfen schwerwiegende Vorfälle auch zentral vom Verband für alle GenoBanken vorgenommen werden oder muss jede Bank selbst melden?

Da die schwerwiegenden Vorfälle nicht über die MVP angezeigt werden, sondern ein Excel-Template per gesicherter E-Mail an die BaFin/Bundesbank geschickt wird, ist hier eine Sammelmeldung ausnahmsweise möglich und wird auch von der Aufsicht begrüßt.

Kann man eine abgegebene Meldung zurückziehen?

Ein Zurückziehen in dem Sinne, dass die abgegebene Anzeige nachträglich gelöscht wird, ist technisch nicht möglich. Korrekturen können nachträglich über die Änderungsanzeige übermittelt werden.

2. Ausfüllhinweise

Resultate 16 bis 20 von insgesamt 25

Die vom Institut vergebene Referenznummer wird im Portal bei Aufruf nicht in der Spalte Kundenreferenz angezeigt. Ist es geplant dies zukünftig anzuzeigen?

Dieses Feld hat keinerlei Verbindung zu den Feldern aus dem Formular.

In der Ausfüllhilfe sind viele der möglichen Antworten mit keiner Definition versehen. Ist geplant, in der Ausfüllhilfe oder im Portal mögliche Definitionen zu hinterlegen?

Die Testumgebung bleibt bestehen. Es wird nicht klar, welche Antworten gemeint sind, daher kann die Frage leider nicht beantwortet werden.

Wird noch eine Gesamtübersicht/Excel-Vorlage mit allen Feldern des Fachverfahrens bereitgestellt (auch zu den interaktiv - d. h. nach Auswahl bestimmter Punkte - erscheinenden Ankreuzfeldern)? Dies würde u. a. eine Vorabstimmung zu den jeweils zutreffenden Optionen/Feldern deutlich erleichtern.

Eine solche Vorlage ist nicht geplant.

Ist eine Überarbeitung/Fehlerbehebung geplant? Anhand des ersten Feedbacks aus der Praxis ergeben sich bereits verschiedene Punkte, so dass dies aus DK-Sicht möglichst zeitnah und mit Einbindung von Praktikern aus Instituten erfolgen sollte.

Ja, dies ist geplant. Auch möchten wir gerne dazu das Feedback der Anwender einholen. Wir werden dazu zu entsprechender Zeit gesondert auf die Verbände zugehen.

Macht es Sinn, jetzt noch die Schnittstellen zu programmieren, wenn die MVP 2.0 dieses Jahr noch ansteht?

Dies ist eine individuelle Entscheidung des Unternehmens. Es ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass sich das Formular grundlegend ändern wird, da dies an die jeweilige Verordnung gebunden ist. Vielmehr werden allein Optimierungen vorgenommen.

3. Anzeigen von Absicht und Vollzug

Resultate 21 bis 21 von insgesamt 21

Wie viele Anzeigen sind im Falle eines Dienstleisterwechsels erforderlich?

Ausgehend davon, dass sich die Frage auf eine Auslagerung bezieht, die vor dem 1.1.2022 erfolgt ist, sind grundsätzliche folgende Anzeigen nötig: (1) Vollzugsanzeige über den Auslagerungsvertrag mit Dienstleister A (2) Änderungsanzeige für die Beendigung des Vertrages mit Dienstleister A (3) Absichtsanzeige für Dienstleister B. Fallen jedoch aufgrund mangelnder Pflicht zur Anzeige von Auslagerungen von vor dem 1.1.2022 die Anzeigen (1) und (2) zeitlich zusammen, kann ausnahmsweise auf diese beiden Anzeigen verzichtet werden, weil durch den zeitlichen Zusammenfall kein Handlungsbedarf für die Aufsicht mehr besteht. In dieser Konstellation ist dann nur die Anzeige (3) für den neuen Dienstleister vorzunehmen.

4. Wesentliche Änderungen

Resultate 11 bis 15 von insgesamt 19

Wie ist mit einer bereits eingereichten Absichtsanzeige umzugehen, wenn die Absicht nicht mehr besteht und kein Vollzug erfolgen wird?

Durch die Nichtanzeige des Vollzugs ist erkennbar, dass dieser nicht stattgefunden hat. Eine gesonderte Anzeige des Nichtvollzugs ist nur nach der VAG-Anzeigenverordnung vorgesehen, da dort keine Vollzugsmeldung abzugeben ist (auch wenn diese erfolgt).

Ist bei einer Änderungsanzeige nur das zu ändernde Feld anzupassen oder muss das gesamte Formular befüllt werden?

Es muss nur das Feld ausgefüllt werden, das aktualisiert werden soll.

Was ist zu melden, wenn ein Dienstleister umfirmiert?

Im Rahmen einer Updatemeldung kann ein neuer Name des Auslagerungsunternehmens eingetragen werden.

Eine wesentliche Änderung kann ggf. mehrere Sachverhalte betreffen. Können für eine Meldung mehrere Gründe/Anlässe ausgewählt werden oder ist für jeden Grund eine einzelne Meldung erwünscht?

Ja, es können und sollen alle bekannten Änderungsgründe in einer An-zeige gemeldet werden. Eine Trennung ist bisher nicht vorgesehen. Da-bei können mit einem Klick auf das Kästchen „Sonstige“ und dem dann erscheinenden Freitextfeld weitere Gründe benannt werden.

Die Regelbeispiele Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung so-wie die Vereinbarung zusätzlicher vertraglicher Regelungen/Leistungen sind nicht trennscharf. In der MVP-Maske ist dazu nur ein Grund hinterlegt (Abschluss zusätzlicher Vertragsbestandteile). Klarstellungen und/oder Ergänzungen sollten erfolgen.

Beide Änderungsgründe sind in der MVP abgebildet, jedoch aufgrund technischer Gründe nicht hintereinander (wie in der Verordnung), sondern die „Vertragsänderungen und Vertragsanpassungen von wesentlicher Bedeutung“ ist das neunte Kästchen in der Liste des Formulars zur Anzeige von Änderungen.

5. Schwerwiegende Vorfälle

Resultate 1 bis 5 von insgesamt 10

Ausfüllhilfe mit Erläuterungen zu dem Excel-Template fehlt.

Eine Ausfüllhilfe zum Excel-Template ist derzeit nicht geplant.

Wann liegt ein „schwerwiegender Vorfall“ vor?

Zu Nummer 62 bis 71: Die Pflicht zur Anzeige von schwerwiegenden Vorfällen stammt aus den EBA Guidelines und outsourcing arrangements (EBA/GL/2019/02), in denen jedoch keinerlei weitere Konkretisierung erfolgt, was darunter zu verstehen ist. Die BaFin hat für die Institute und Unternehmen einen Regelbeispielkatalog von typischen schwerwiegenden Vorfällen entworfen und in den Anzeigenverordnungen verankert, der den Instituten eine Art Maßstab geben soll, an dem sie sich orientieren können. Dass dabei unbestimmte Rechtsbegriffe verwendet werden, ist durchaus so gewollt gewesen und auch in anderen Verordnungen nicht unüblich. Zwar können wir das Bedürfnis der Industrie nach noch mehr Konkretisierung verstehen, jedoch ist dies einerseits schon im Bankenbereich nicht in allgemeiner Form für alle Institute gleichbedeutend möglich. Hinzu kommt, dass dieser Regelbeispielkatalog sektorübergreifend in mehreren Verordnungen verankert wurde und daher eine Konkretisierung nur schwer möglich ist. Denn letztlich kann der Grad des Einflusses auf die Geschäftstätigkeit nur im Einzelfall und im Hinblick auf die im jeweiligen beaufsichtigten Unternehmen vorhandenen Gegebenheiten gesehen werden. Eine weitere Konkretisierung ist daher nur schwer möglich. Dennoch werden wir intern noch einmal prüfen, inwieweit hier weitere Klarstellungen möglich sind.

Neu geforderte Information zum Dienstleister (im Vergleich zu Absicht, Vollzug und wesentlicher Änderung): Was ist „BAK“?

Die BAK-Nummer ist diejenige des meldenden Instituts, nicht des Auslagerungsunternehmens. Dabei handelt es sich um eine sechsstellige bzw. vierstellige (für VU und EbAV ist die vierstellige Register-Nummer zu verwenden) Zahl, die die BaFin jedem beaufsichtigten Unternehmen für interne Ordnungszwecke zuordnet. Auszüge aus der Unternehmensdatenbank, denen sich unter anderem der Name des Instituts und die BAK-Nummer bzw. die zugewiesene Registernummer entnehmen lassen, finden sich auf der Website der BaFin: Datenbanken.

„Ansprechpartner“: Welche Ansprechpartner sollen hier angegeben werden?

Gemeint ist die Person des Instituts, die bei Rückfragen der Aufsicht zum angezeigten Vorfall kontaktiert werden kann.

Da nur die weiß und grün hinterlegten Felder ausgefüllt werden müssen (gem. BaFin-Homepage: „bei den rot hinterlegten Feldern sind keine Eintragungen nötig“): Warum sind die rot unterlegten Felder überhaupt aufgeführt? Weniger Felder wären transparenter.

Ein dynamisches Formular würde Makros in der Excel Datei bedingen. Eine Ausführung von Excel Dateien mit Makros stellt jedoch ein Sicherheitsproblem dar. Da die Aufsicht keine Dateien versenden möchte, die die Unternehmen dazu verleiten könnten, die eigenen Sicherheitsprotokolle zu missachten, wurde die aktuelle Datei ohne Makros erstellt. Sobald ein Feld aufgrund einer vorherigen Auswahl befüllt (oder nicht mehr befüllt) werden muss, wechselt die Farbe von Rot auf Grün (oder umgekehrt). Primär betrifft dies die Frage, ob bereits über die MVP eine Anzeige zu der Auslagerung, für die ein Vorfall gemeldet wird, abgegeben wurde und daher schon eine Referenznummer besteht. Ist dies nicht der Fall, müssen mehr Felder befüllt werden, da dann Grunddaten der Auslagerung zur Einordung des Vorfalls fehlen. An dieser Stelle wird – anders als bei der Änderungsanzeige – auf die vorherige Vollzugsanzeige verzichtet, um Verzögerungen bei der Vorfallsmeldung zu vermeiden.

6. Nachmeldungen

Resultate 6 bis 10 von insgesamt 11

Wenn wir in 2022 keine Änderungen hatten, sollen wir dann den Bestand anzeigen?

Die Anzeige aller bestehenden Auslagerungen über die MVP wird von der BaFin begrüßt, ist jedoch keine Pflicht.

Gibt es Fristen für die Anzeige bestehender Auslagerungen oder geschieht das anlassbezogen?

Die Anzeige bestehender Auslagerungen ist nicht verpflichtend und daher auch nicht an eine Frist gebunden. Spätestens bei einer wesentlichen Änderung im Rahmen einer bestehenden Auslagerung muss diese jedoch über die MVP erfasst werden.

Darf man bei Nachmeldungen bestehender Auslagerungen Absichts- und Vollzugsanzeige am gleichen Tag vornehmen?

Bei Nachmeldungen kann direkt die Vollzugsanzeige abgegeben und auf die Absichtsanzeige verzichtet werden, da die Vollzugsanzeige alle not-wendigen Informationen abfragt.

Ist bei Vollzugsmeldungen das Feld „Referenznummer“ nicht ein Pflicht-feld? Wie sollen dann Nachmeldungen als Vollzugsmeldung eingereicht werden?

Die Referenznummer ist erst bei der Änderungsanzeige ein Pflichtfeld. Mit Abgabe der Absichts- oder Vollzugsmeldung wird eine Referenznummer generiert.

Die Frist 01.03.2023 ist u. E. zu kurz. Es sind technische und inhaltliche Fragen offen, die erst im Januar/Februar geklärt werden können, siehe u. a. die Hinweise zum MVP-Portal.

Diese Möglichkeit zur Nachmeldung war eine spezielle Ausnahme für Institute. In anderen Geschäftsbereichen mussten Unternehmen von einem auf den anderen Tag den Einreichungsweg umstellen. Dazu gab es lange Vorbereitungszeiten, Testumgebungen, Workshops und Ausfüllhilfen, die dies rechtfertigen. Eine weitere Verlängerung dieser Frist ist daher nicht vorgesehen. Sollte es im Einzelfall zu Problemen kommen, die dem Institut nicht zuzurechnen sind (z.B. Antrag auf Freischaltung erst kurz vor Fristende) sind diese dem Fachaufseher mitzuteilen und es ist um Fristverlängerung zu bitten.

7. Bestandsfrage

Die Stichproben-Erhebung sollte - wenn überhaupt - erst im Nachgang zu den Nachmeldungen erfolgen. Anhand der eingegangenen Nachmeldungen sollte die Aufsicht zunächst prüfen, ob dies erforderlich ist (ggf. wird sich der Bestand daraus schon weitestgehend ergeben; die wesentlichen Auslagerungsunternehmen im deutschen Bankenmarkt dürften der Aufsicht zudem bereits bekannt sein).

Eine Stichprobe ist notwendig, da derzeit verpflichtend nur die Auslagerungen nach dem 1.1.2022 erfasst werden und auf anderen Wegen fragmentarisch bekannte Auslagerungen nicht in der detailtiefe und auch nicht über die MVP erfasst werden. Der mit der Anzeigepflicht verfolgte Überblick zur Erkennung von (Konzentrations-)Risiken kann nicht erreicht werden, wenn Auswertungen immer auf den Stand nach dem 1.1.2022 hin relativiert werden müssten. Darüber hinaus kann die Aufsicht gar nicht erkennen, ob sich mittels den zwischenzeitlich eingegangenen Anzeigen der Bestand ergibt, da wir keine Kenntnis über die Anzahl der wesentlichen Auslagerungen in den Instituten haben. Gerade dazu dient die Stichprobe.

Warum bedarf es noch zusätzlicher Abfragen bei den Kapitalverwaltungsgesellschaften zu Bestandsauslagerungen, wenn doch ohnehin jede Kapitalverwaltungsgesellschaft über die wesentlichen Änderungsanzeigen alle Bestandsauslagerungen erneut in das System eingeben müssen?

Im Ergebnis müssen die Bestandsauslagerungen nur einmal in die MVP eingetragen werden. Dies kann anlassbezogen über die Änderungsanzeigen erfolgen oder auch aufgrund der Abfrage der BaFin. Es ist nicht davon auszugehen, dass alle Kapitalgesellschaften wesentliche Änderungen an allen Auslagerungen haben und daher alle Auslagerungen anzeigen werden. Durch die Bestandsabfrage kann die BaFin nachvollziehen, dass bis zum 30.6.2023 bestehende Auslagerungen von den betroffenen Unternehmen auch umfassend erfasst wurden und kann erste Analysen zur Erkennung von Konzentrationsrisiken durchführen.

Aus welchen Grund müssen Kreditinstitute ein zusätzliches Auslagerungsregister führen, wenn doch über das Meldeportal alle Daten ersichtlich sind?

Die Pflicht zur Führung eines Auslagerungsregisters resultiert aus den EBA Guidelines on outsourcing arrangements und muss daher von den Instituten vorgehalten werden, aber nur auf Anfrage der Auskunft vorgelegt werden. Das Register muss alle aktiven wesentlichen und nicht-wesentlichen Auslagerungen aufführen. Die Anzeigepflicht erfasst demgegenüber nur wesentliche Auslagerungen und auch nur solche seit dem 1.1.2022. Das Auslagerungsregister umfasst demnach deutlich mehr Informationen als über die Anzeigepflicht gemeldet werden muss.

Falls eine Register-Einreichung gefordert wird: In welchem Format soll die Meldung erfolgen? (institutsindividuelle Formate, bspw. xlsx oder csv sollten möglich sein)

Weitere Informationen dazu erfolgen gesondert.

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