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Fallstudien - Beispiele aus der Praxis

Denken Sie darüber nach, einen Verstoß oder ein Fehlverhalten zu melden? Hier finden Sie heraus, wie die Abgabe eines Hinweises der BaFin helfen kann, zu handeln.

Hinweise geben uns einen Einblick in das, was auf den von uns regulierten Märkten passiert. Wir können nur auf der Grundlage dessen handeln, was wir wissen - jede Information, die Sie uns zur Verfügung stellen, ermöglicht es uns also, potenzielle Risiken zu berücksichtigen.

Hier geben wir Ihnen einen Überblick, wie wir in der Praxis arbeiten und stellen Ihnen typische Fälle vor, die das Team der Hinweisgeberstelle bearbeitet hat.

Praxisbeispiel 1:Verkauf ohne Wertpapierprospekt

Die Hinweisgeberin: Die Mitarbeiterin V hatte Bedenken wegen des Verkaufs bestimmter Wertpapiere durch Ihren Arbeitgeber. Sie war der Meinung, im Verkaufsprospekt würden wichtige Angaben fehlen und er sei nicht von der BaFin genehmigt worden. Sie versuchte zuerst mit Ihrem Vorgesetzen und Ihren Kollegen zu sprechen. Der Arbeitgeber sagte ihr, es sei alles in Ordnung.

Nachdem V immer mehr Bedenken hatte, schilderte sie der Hinweisgeberstelle den Vorfall per E-Mail und übersandte die Verkaufsunterlagen. Sie wies darauf hin, dass es ihr als Mitarbeiterin des Unternehmens wichtig sei, dass ihre Identität geschützt wird.

Das Team der Hinweisgeberstelle bestätigte den Eingang des Hinweises und leitete ihn an die für die Marktüberwachung im Bereich der Wertpapier- und Vermögensanlagenangebote zuständigen Fachaufseher weiter.

Der Fachaufseher: „Wir erhalten Informationen aus vielen verschiedenen Quellen, aber Hinweise von Mitarbeitern sind besonders wertvoll und können uns helfen, einem Problem schnell auf den Grund zu gehen. In diesem Fall nahm ich den Hinweis zum Anlass, beim Unternehmen Informationen über den Vertrieb ihrer Wertpapiere und ihrer Prospekte anzufordern. Nach Abschluss meiner Prüfung forderte ich das Unternehmen auf, den Vertrieb dieser Wertpapiere einzustellen und verhängte ein Bußgeld. Außerdem habe ich auf der Internet-Seite der BaFin eine Meldung veröffentlicht, dass die BaFin dem Unternehmen verboten hat, dieses Wertpapier zu verkaufen.“

Praxisbeispiel 2:Immobiliengeschäfte ohne ausreichenden Beschluss

Die Hinweisgeberin: Die Vorstände M und MF sind sich nicht immer einig, was ein profitables Geschäft ist. Insbesondere die Marktfolge (nicht unmittelbar mit Kundenkontakt betrauter Geschäftsbereich) ist nach Auffassung des Marktvorstandes M anscheinend zu vorsichtig. Die Prokuristin L stellt fest, dass im risikorelevanten Geschäft der Vorstand M, ohne Absprache mit Vorstand MF, ein Immobiliengeschäft eingefädelt hat. L weiß nicht, ob es sich um einen Einzelfall handelt. Sie befürchtet aber, dass sich hier das Verhältnis zwischen den Vorständen belastend für das Institut auswirken kann und meldet daher ihren Verdacht der HGS.

Das Team der Hinweisgeberstelle bestätigte den Eingang des Hinweises und leitete ihn anonymisiert an die zuständigen Fachaufseher weiter.

Der Fachaufseher: "Die von der Mitarbeiterin erhaltenen Informationen wurden dafür genutzt, im Rahmen einer Sonderprüfung das risikorelevante Kreditgeschäft, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der organisatorischen Regeln, zu überprüfen. Darüber hinaus wurden auch das Immobiliengeschäft und die Sicherheitenbewertung einer Prüfung unterzogen. Festgestellte Mängel im Kreditprozess wurden abgestellt und durch die Einbeziehung des Aufsichtsrates wurde nunmehr auch dieser informiert, dass das Verhältnis zwischen den Vorständen nicht zum Besten stand.“

Praxisbeispiel 3:Investmentaufsicht

Der Hinweisgeber: Herr X arbeitet seit ca. 1,5 Jahren als Risikomanager bei der Kapitalverwaltungsgesellschaft Y. Bei seiner täglichen Arbeit bemerkt Herr X, dass bei einem von ihm betreuten Sondervermögen die Ermittlung der Grenzauslastung der durch § 197 Abs. 2 KAGB bestimmten Marktrisikogrenze durch den einfachen Ansatz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 2. HS 2. Alt. der Derivateverordnung erfolgt. Auf Grund seiner eigenen Einschätzung des Risikoprofils des Fonds kommt Herr X jedoch zu dem Ergebnis, dass für das in Rede stehende Sondervermögen lediglich der qualifizierte Ansatz gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 2. HS 1. Alt. i.V.m. §§ 7 bis 14 der Derivateverordnung zur Berechnung der Grenzauslastung in Frage kommt. Dafür sprechen nach der Expertise von Herrn X sowohl die von dem Fonds verfolgte Anlagestrategie als auch die Art und die Komplexität der eingesetzten Derivate. Eine Intervention von Herrn X bei dem übergeordneten Abteilungsleiter sowie bei der Geschäftsleitung der Fondsgesellschaft Y bleiben unter Hinweis auf die mangelnde Praxiserfahrung von Herrn X im Portfoliomanagement jedoch ohne Erfolg.

Herr X wendet sich daher an die Hinweisgeberstelle der BaFin und bittet um eine Prüfung des Sachverhaltes. Dabei ist ihm die Wahrung strikter Vertraulichkeit von überragender Bedeutung. Herr X kann nicht gänzlich ausschließen, dass er sich geirrt hat und er möchte seine weitere berufliche Zukunft keinesfalls aufs Spiel setzen.

Das Team der Hinweisgeberstelle bestätigt den Eingang des Hinweises und leitet ihn an das zuständige Fachreferat in der Investmentaufsicht weiter.

Das zuständige Fachreferat geht dem Hinweis mit der Maßgabe nach, auf der einen Seite die Vertraulichkeit des Hinweisgebers zu schützen, auf der anderen Seite aber die gebotene Sachverhaltsaufklärung sicherzustellen. Um den Verdacht nicht ohne Not und direkt auf Herrn X zu lenken und dessen Vertraulichkeit zu schützen, fordert das Fachreferat von der Gesellschaft Unterlagen zur Berechnung der Marktrisikogrenze für eine Stichprobe von mehreren Investmentvermögen an, unter denen sich auch der betreffende von Herrn X angezeigte Fonds befindet.

Praxisbeispiel 4:Unerlaubte Geschäfte

Der Hinweisgeber: Herr F ist Mitarbeiter eines Unternehmens, welches im Internet eine Geldanlage mit einer sicheren Rendite von 5% verspricht. Viele Interessenten haben bereits die Vertragsunterlagen angefordert und Zahlungen auf Konten des Unternehmens geleistet. In letzter Zeit hatten sich wiederholt Kunden an das Unternehmen gewandt und wollten das Investment auflösen und sich ihr investiertes Geld zurückzahlen lassen. Bei der Rückzahlung der Beträge wurden die Kunden jedoch immer wieder vertröstet. Herrn F kam dieses Vorgehen ungewöhnlich vor und er wandte sich unter Schilderung des Vorfalls über das BKMS®Hinweisgebersystem an die BaFin.

Die Hinweisgeberstelle der BaFin bedankte sich bei Herrn F für den Hinweis und bat diesen nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich um das Einreichen der verwendeten Vertrags- sowie Werbeunterlagen.

Das zuständige Fachreferat hat den Hinweis und die Unterlagen geprüft und Ermittlungsmaßnahmen aufgenommen. So wurde zunächst ein Auskunfts- und Vorlageersuchen an das Unternehmen gerichtet. Im weiteren Lauf der Ermittlungen wurde eine Durchsuchung beim Unternehmen sowie ein Kontenabrufverfahren durchgeführt. Dabei hat sich herausgestellt, dass das Unternehmen Geschäfte betrieben hat, für die es eine vorherige Erlaubnis der BaFin benötigt hätte.

Als Folge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde gegenüber dem Unternehmen angeordnet, das unerlaubte Geschäft unverzüglich einzustellen und abzuwickeln.

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