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Anwendbarkeit des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinschG) ist dann auf Ihre Meldung anwendbar, wenn Ihre Meldung in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, die Anwendung des HinSchG nicht ausgeschlossen ist und keine anderen Regelungen zur Meldungsabgabe vorrangig sind.

1. Sachlicher Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz findet für eine Vielzahl von Meldungen von Informationen Anwendung. Je nachdem, über welchen Sachverhalt Sie berichten möchten, liegt die Zuständigkeit bei einer der externen Meldestellen. Neben der Hinweisgeberstelle der BaFin gibt es auch eine externe Meldestelle beim Bundeskartellamt und die zentrale externe Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz.

Die Hinweisgeberstelle der BaFin ist zuständig, wenn Sie Verstöße gegen Aufsichtsrecht mitteilen möchten. Die BaFin beaufsichtigt neben Banken, Finanzdienstleistern, Zahlungs- und E-Geldinstituten auch private Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Zudem ist sie für die Aufsicht über Kapitalverwaltungsgesellschaften und den Wertpapierhandel zuständig. Die BaFin sorgt auch dafür, dass die von ihr beaufsichtigten Unternehmen die geltenden Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten und kümmert sich um den kollektiven Verbraucherschutz im Bereich der Finanzdienstleistungen. Details zum Zuständigkeitsbereich der Hinweisgeberstelle der BaFin finden Sie in § 21 Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). 

Bitte wenden Sie sich an das Bundeskartellamt, wenn Sie Informationen mitteilen möchten über

  • Verstöße gegen deutsches und europäisches Kartellverbot (inkl. vertikal) (Art. 101 AEUV, § 1 GWB),
  • Verstöße gegen deutsches und europäisches Verbot des Missbrauchs von Marktmacht, insb. im Energiebereich (Art. 102 AEUV, §§ 19, 20, 29 GWB)
  • Verstoß gegen das Vollzugsverbot bei Unternehmenszusammenschlüssen (§ 41 GWB)
  • Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen und Auflagen der Wettbewerbsbehörden
  • Boykott – Aufforderung zu Liefer- oder Bezugssperre (§ 21 Abs. 1 GWB)
  • Einwirken auf andere, damit diese das Kartellrecht verletzen (§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 GWB)
  • Nachteilsandrohung für eine Einschaltung der Wettbewerbsbehörden (§ 21 Abs. 4 GWB)
  • Unrichtige Angaben im Rahmen eines Antrags auf Anerkennung von Wettbewerbsregeln (§ 24 Abs. 4 S. 3 GWB)
  • Unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Anmeldung eines Unternehmenszusammenschlusses (§ 39 Absatz 3 Satz 5 GWB)
  • Fehlverhalten von großen Onlineplattformen auf digitalen Märkten (DMA - digital markets act)

Bitte wenden Sie sich an die zentrale Meldestelle des Bundes beim Bundesamt für Justiz, wenn Sie Informationen mitteilen möchten über

  • Strafrecht
  • Ordnungswidrigkeitenrecht, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leib, Leben oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.
  • Produktsicherheit und –konformität
  • Verkehrssicherheit
  • Umweltschutz
  • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
  • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz
  • öffentliche Gesundheit
  • Verbraucherschutz
  • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
  • öffentliches Auftragswesen
  • Steuerrecht der Körperschaften und Personenhandelsgesellschaften
  • Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
  • staatliche Beihilfen
  • sonstige Binnenmarktvorschriften (Vorschriften der Europäischen Union zum freien Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital)

2. Kein Ausschluss des Hinweisgeberschutzgesetzes

Ihre Meldung fällt dann nicht in den Anwendungsbereich des HinSchG, wenn sie folgende Informationen beinhaltet: 

  • Informationen, die die nationale Sicherheit oder wesentliche Sicherheitsinteressen des Staates, insbesondere militärische oder sonstige sicherheitsempfindliche Belange des
    Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung oder Kritische Infrastrukturen im Sinne der BSI-Kritisverordnung, betreffen,
  • Informationen von Nachrichtendiensten des Bundes oder der Länder oder von Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes oder der Länder, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nummer 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder im Sinne entsprechender Rechtsvorschriften der Länder wahrnehmen, oder
  • Informationen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, betreffen.
  • Eine Meldung oder Offenlegung fällt auch nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, wenn ihr entgegenstehen:

    • eine Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht zum materiellen oder organisatorischen Schutz von Verschlusssachen 
    • das richterliche Beratungsgeheimnis,
    • die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Rechtsanwälte, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Kammerrechtsbeistände, Patentanwälte und Notare,
    • die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, mit Ausnahme von Tierärzten, soweit es um Verstöße gegen von § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe k erfasste Rechtsvorschriften zum Schutz von gewerblich gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztieren geht, oder
    • die Pflichten zur Wahrung der Verschwiegenheit durch Personen, die aufgrund eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung, einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an der beruflichen Tätigkeit der in den Nummern 2, 3 und 4 genannten Berufsgeheimnisträger mitwirken.

3. Keine vorrangigen Regelungen zur Meldungsabgabe

Vorrangige Regelung zur Meldungsabgabe finden Sie hier: 

  • Hinweise auf Verstöße gemäß §§ 6 Abs. 5, 53 Geldwäschegesetz
  • Hinweise auf Verstöße gemäß § 25a Abs. 1 S. 6 Nr. 3 Kreditwesengesetz
  • Hinweise auf Verstöße gemäß § 13 Abs. 1 Wertpapierinstitutsgesetz
  • Hinweise auf Verstöße gemäß § 58 Wertpapierhandelsgesetz
  • Hinweise auf Verstöße gemäß § 23 Abs. 6 Versicherungsaufsichtsgesetz
  • § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 und § 68 Absatz 4 Satz 3 Kapitalanlagegesetzbuch
  • §§ 3b und 5 Absatz 8 Börsengesetz
  • § 55b Absatz 2 Nummer 7 Wirtschaftsprüferordnung
  • Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und
    zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl.
    L 173 vom 12.6.2014, S. 1; L 287 vom 21.10.2016, S. 320; L 348 vom 21.12.2016, S. 83), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1783 (ABl. L 359 vom
    11.10.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
  • Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.4.2014 S. 18), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2034 (ABl. L 416 vom 11.12.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund des § 32 Absatz 1 Nummer 1 des Luftverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
  • §§ 127 und 128 Seearbeitsgesetz
  • § 14 Absatz 1 des Schiffssicherheitsgesetzes in Verbindung mit Abschnitt D Nummer 8 der Anlage zum Schiffssicherheitsgesetz und den aufgrund der §§ 9, 9a und 9c des
    Seeaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen für Beschwerden, die die Sicherheit eines Schiffes unter ausländischer Flagge einschließlich der Sicherheit und
    Gesundheit seiner Besatzung, der Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord und der Verhütung von Verschmutzung durch Schiffe unter ausländischer Flagge betreffen
  • aufgrund des § 57c Satz 1 Nummer 1 und des § 68 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und mit den §§ 65, 66 und 67 Nummer 1 und 8 und den §§ 126, 128 und 129
    des Bundesberggesetzes erlassene Rechtsverordnungen. 

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