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Ablauf der Hinweisbearbeitung

Ich habe eine Meldung an die Hinweisgeberstelle geschickt. Wie geht es jetzt weiter? Welche Folgemaßnahmen können getroffen werden?

Das Team der Hinweisgeberstelle geht jedem einzelnen Hinweis nach. Dabei erfolgt die Bearbeitung des Hinweises in mehreren Schritten, die wir Ihnen nachfolgend erläutern.

Der Weg eines Hinweises

  • Im ersten Schritt sichtet ein Bearbeiter der BaFin-Hinweisgeberstelle Ihre Meldung und prüft, ob der gemeldete Verstoß in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt.
  • Sie erhalten spätestens nach 7 Tagen eine Eingangsbestätigung von uns, wenn wir Kontakt zu Ihnen aufnehmen können. Eine Kontaktaufnahme ist dann möglich, wenn Sie sich bei BKMS eine Postbox eingerichtet haben und deren Inhalt auch regelmäßig kontrollieren oder wenn Sie uns eine andere Kontaktmöglichkeit bspw. per E-Mail zur Verfügung gestellt haben. Wenn Sie keine Eingangsbestätigung erhalten möchten, teilen Sie uns das bitte zusammen mit Ihrer Meldung mit.
  • Ist die BaFin nicht zuständig für eine Meldung oder ist es ihr nicht möglich, dem gemeldeten Verstoß innerhalb einer angemessenen Zeit weiter nachzugehen, so leitet sie die Meldung unverzüglich unter Wahrung der Vertraulichkeit Ihrer Identität an die jeweilige für die Aufklärung, Verhütung und Verfolgung des Verstoßes zuständige Stelle weiter. Über die Weiterleitung werden Sie informiert. Das Verfahren würde an dieser Stelle abgeschlossen.
  • Wenn die BaFin zumindest potentiell zuständig ist, prüft die Hinweisgeberstelle die Stichhaltigkeit der Meldung und ergreift angemessene Folgemaßnahmen. Zur Prüfung der Stichhaltigkeit kann die Hinweisgeberstelle - wenn es notwendig ist - weitere Auskünfte einholen. 
  • Dann wird Ihre Meldung an die innerhalb der BaFin zuständigen Organisationseinheiten weitergeleitet. 
  • Die zuständigen Fachbereiche untersuchen dann den Sachverhalt näher und stellen gegebenenfalls weitere Ermittlungen an. Die Fachbereiche informieren die Hinweisgeberstelle regelmäßig darüber, wie es mit Ihrer Meldung weitergegangen ist.
  • Sie erhalten spätestens nach drei Monaten eine Rückmeldung von der Hinweisgeberstelle als Zwischenstand, wie es mit Ihrer Meldung weitergegangen ist. In Fällen, in denen die Bearbeitung umfangreich ist, beträgt diese Frist sechs Monate. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an Sie darf nur insoweit erfolgen, als dadurch Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden. Zudem dürfen keine Verschwiegenheitspflichten verletzt werden. 
  • Die BaFin kann als Folgemaßnahme den betroffenen Beschäftigungsgeber kontaktieren, Sie an andere zuständige Stellen verweisen, das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder anderen Gründen abschließen oder das Verfahren an eine zuständige Behörde abgeben. 
  • Ihre Meldung wird erforderlichenfalls an andere Stellen unter Einhaltung der Vertraulichkeitsvorschriften weitergeleitet.
  • Wenn die Hinweisgeberstelle das Verfahren zu Ende geführt hat, schließt sie das Verfahren ab. 
  • Nach Abschluss des Verfahrens bei der BaFin erhalten Sie eine Abschlussmeldung. Die Hinweisgeberstelle teilt Ihnen das Ergebnis der durch Ihre Meldung ausgelösten Untersuchung mit, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten vereinbar ist. Falls die Hinweisgeberstelle ein Verfahren an eine zuständige Behörde (z.B. eine Staatsanwaltschaft) zwecks weiterer Untersuchungen abgibt, wird Ihnen das Ergebnis der Untersuchungen der anderen Behörde nach deren Abschluss mitgeteilt. Dies ist jedoch nur möglich, soweit dies mit gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen vereinbar ist.
  • Für Streitigkeiten über Abschlussentscheidungen BaFin-Hinweisgeberstelle ist der Verwaltungsrechtsweg beim Verwaltungsgericht Frankfurt eröffnet. Ein vorheriges Widerspruchsverfahren findet nicht statt.

Abweichend vom Regelfall kann die Hinweisgeberstelle beispielsweise auch:  

  • Meldungen über Verstöße von besonderer Schwere vorrangig behandeln.
  • Das Verfahren abschließen, wenn die Meldung einen Sachverhalt betrifft, zu dem bereits ein Verfahren nach dem HinSchG abgeschlossen wurde, insofern die Meldung keine neuen Tatsachen enthält. Dies gilt nicht, wenn neue rechtliche oder sachliche Umstände ein anderes Vorgehen rechtfertigen.
  • Das Verfahren abschließen, weil die Hinweisgeberstelle zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein gemeldeter Verstoß als geringfügig ist (Bagatellfälle).

Achtung: Jeder Fall ist anders und wird von der Hinweisgeberstelle individuell behandelt. Daher kann es zu Abweichungen vom dargestellten Regelverlauf kommen. 

Folgemaßnahmen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz

Zur ersten Prüfung der Stichhaltigkeit der Meldung kann die Hinweisgeberstelle nach pflichtgemäßem Ermessen Auskünfte von den betroffenen natürlichen Personen, von dem betroffenen Beschäftigungsgeber, von Dritten sowie von Behörden verlangen. Hierdurch haben wir die Möglichkeit, Ihre Meldung auf Plausibilität zu prüfen und Ihnen gegebenenfalls Rückfragen zu stellen. Sie sind jedoch nicht verpflichtet, die Fragen zu beantworten. Die Hinweisgeberstelle kann das Verfahren an eine andere zuständige Behörde oder die innerhalb der BaFin zuständige Organisationseinheit zwecks weiterer Untersuchung abgeben. Zudem kann die Hinweisgeberstelle Sie auch an andere zuständige Stellen verweisen. Ferner kann sie das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen.

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