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Identitätsschutz nach Hinweisabgabe

Der Schutz Ihrer Identität liegt uns am Herzen. Der Hinweisgeberschutz ist eine wichtige Vorkehrung, um Nachteile aus der Meldungsabgabe für hinweisgebende Personen zu vermeiden. Einen absoluten Identitätsschutz gibt es nicht. In Ausnahmefällen kann die BaFin zur Weitergabe Ihrer Identität verpflichtet sein. Überlegen Sie daher immer vor der Meldungsabgabe, wie viel Sie über sich selbst preisgeben möchten.

1. Vertraulichkeitsgebot - Wessen Identität wird geschützt?

Die Hinweisgeberstelle wahrt - unabhängig davon, ob sie für die eingehende Meldung zuständig ist - die Vertraulichkeit der Identität aller genannten Personen. Konkret heißt das: wir geben grundsätzlich keine Informationen über Identitäten an externe Stellen weiter.

Geschützt sind:

  • die Identität der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
  • die Identität der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, d.h. alle Personen, die durch eine Meldung belastet werden, und
  • die Identität der in der Meldung sonstigen genannten Personen. Hierbei geht es um beteiligte oder auch unbeteiligte Dritte, die beispielsweise Kolleginnen und Kollegen, Vorgesetzte oder auch Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber selbst sein können. Diese Dritten können Verstöße beobachtet haben oder sie können in sonstiger Weise von der Meldung betroffen sein. Da diese Dritten gegebenenfalls im weiteren Verfahren eine wichtige Rolle spielen können, ist ihre Identität ebenfalls weitgehend zu schützen.

Die Identität dieser Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden. Dieser Schutz umfasst für alle betroffenen Personen die Wahrung der Vertraulichkeit der Identität in jedem Verfahrensstadium gleichermaßen. Er umfasst nicht nur die Identität der betroffenen Personen selbst, sondern auch alle anderen Informationen, aus denen die Identität dieser Personen abgeleitet werden kann.

2. Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot

Die Identität der hinweisgebenden Person und die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, sowie von sonstigen in der Meldung genannten Personen kann die Hinweisgeberstelle an die zuständigen Kolleginnen und Kollegen der Fachabteilungen innerhalb der BaFin weitergegeben werden.

In Verfahren, die von der Bundesanstalt durchgeführte Prüfungen oder die Rechnungslegung von nach § 106 Wertpapierhandelsgesetz prüfenden Unternehmen (solche Unternehmen, für die als Emittenten von zugelassenen Wertpapieren die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist) betreffen, darf die Hinweisgeberstelle im erforderlichen Umfang auch personenbezogene Daten an 

  • die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschafts- und Ausfuhrkontrolle,
  • das Bundesministerium der Finanzen,
  • das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz oder
  • das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

weitergeben. 

3. Ausnahmen vom Schutz der Identität der hinweisgebenden Person

Strafprozessuale Auskunftsrechte von zuständigen Strafverfolgungsbehörden wie beispielsweise Staatsanwaltschaften muss die Hinweisgeberstelle trotz der Vertraulichkeitsregelungen beantworten.  

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt.

Außerdem dürfen Informationen über die Identität einer hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, an die zuständige Stelle weitergegeben werden

  • in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden,
  • aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren oder
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

Grundsätzlich informiert die Hinweisgeberstelle die hinweisgebende Person über die Weitergabe und die Gründe für diese. Eine solche Information erfolgt nicht, wenn die Strafverfolgungsbehörde, die zuständige Behörde oder das Gericht der Meldestelle mitgeteilt haben, dass durch die Information die entsprechenden Ermittlungen, Untersuchungen oder Gerichtsverfahren gefährdet würden.

Über diese Fälle hinaus dürfen Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn

  • die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und
  • die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat.

Die Einwilligung muss für jede einzelne Weitergabe von Informationen über die Identität gesondert und in Textform vorliegen. 

4. Ausnahmen vom Schutz der Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen

Die Identität von Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und von sonstigen in der Meldung genannten Personen dürfen an die jeweils zuständige Stelle weitergegeben werden

  • bei Vorliegen einer diesbezüglichen Einwilligung,
  • sofern dies für das Ergreifen von Folgemaßnahmen erforderlich ist,
  • in Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörde,
  • aufgrund einer Anordnung in einem einer Meldung nachfolgenden Verwaltungsverfahren, einschließlich verwaltungsbehördlicher Bußgeldverfahren oder
  • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung.

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