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Inhalt und Umfang des Hinweisgeberschutzes

Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet jegliche Repressalien und Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Hinweisgebenden.

1. Ausschluss der Verantwortlichkeit

Eine hinweisgebende Person kann nicht für die Beschaffung oder den Zugriff auf Informationen, die sie der BaFin gemeldet hat, rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern die Beschaffung oder der Zugriff nicht als solcher eine eigenständige Straftat darstellt. Grundsätzlich können Sie nicht zur Verantwortung gezogen werden, weil sie die Informationen nicht rechtmäßig erlangt haben. Das gilt auch dann, wenn Sie gegen vertragliche Bestimmungen mit der betroffenen Organisation verstoßen.

Achtung: Straftaten dürfen Sie dennoch nicht begehen. Eine Strafbarkeit wegen beispielsweise Hausfriedensbruch, Ausspähen von Daten oder Abfangen von Daten bleibt bestehen. Im Zweifelsfall lassen Sie sich rechtlich durch einen Rechtsanwalt beraten. 

Eine hinweisgebende Person verletzt auch keine Offenlegungsbeschränkungen und kann nicht für die bei einer Meldung erfolgte Weitergabe von Informationen rechtlich verantwortlich gemacht werden, sofern Sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Weitergabe der Information erforderlich war, um einen Verstoß aufzudecken. 

2. Verbot von Repressalien

Der Versuch Repressalien auszuüben oder deren Androhung sind verboten. Repressalien sind alle Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung sind und durch die Ihnen ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann. Repressalie ist hier weit zu verstehen und schließt jede benachteiligende Handlung im beruflichen Kontext ein, die auf die Meldung zurückzuführen ist. Beispiele für eine Repressalie wären eine Kündigung, die Abmahnung, die Verweigerung von Fortbildungsmaßnahmen oder auch eine Rufschädigung, Mobbing oder irgendwie anders geartete Diskriminierung.

Wenn Sie vor Gericht geltend machen, eine Benachteiligung infolge ihrer Meldung erlitten zu haben, haben nicht Sie zu beweisen, dass die erlittene Repressalie eine Folge Ihrer Meldung war. Vielmehr muss der Beschäftigungsgeber (oder die Person, die die benachteiligende Maßnahme ergriffen hat) beweisen, dass die Repressalie keine Folge Ihrer Meldung war. 

Weitere Beispiele für Repressalien finden Sie hier:

  • Suspendierung
  • Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen
  • Herabstufung oder Versagung einer Beförderung
  • Aufgabenverlagerung
  • Änderung des Arbeitsortes
  • Gehaltsminderung
  • Änderung der Arbeitszeit
  • Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen
  • Negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses
  • Disziplinarmaßnahme
  • Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen
  • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung
  • Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung
  • Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen
  • Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags
  • Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste)
  • Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet; vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen; Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung; psychiatrische oder ärztliche Überweisungen. Eine Repressalie kann gegebenenfalls auch im missbräuchlichen Anstrengen von Gerichtsverfahren liegen.

Bitte beachten Sie noch folgende Fakten zum Repressalienschutz: 

  • Sie sind auch geschützt, wenn Ihre Identität erst nach einer anonymen Meldung oder Offenlegung bekannt wird.
  • Der Schutz vor Repressalien ist auch anwendbar auf Personen, die zuständigen Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) fallende Verstöße gegen das Unionsrecht melden.
  • Das Verbot von Repressalien gilt nicht, wenn Sie Informationen melden, deren Inhalt bereits in vollem Umfang öffentlich verfügbar ist und die keine neuen Einblicke bieten.
  • Das Verbot von Repressalien gilt weiter nicht, wenn Sie missbräuchlich oder böswillig unrichtige Informationen melden. Im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht bei der Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen zudem die Möglichkeit einer Schadensersatzverpflichtung (§ 38 HinSchG).
  • Sie müssen vor Erstattung der Meldung tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Verstoßes haben. Bloße Spekulationen sind nicht geschützt. Bemühen Sie sich deshalb im Rahmen des Zumutbaren genau zu erklären, warum Sie vom Vorliegen eines Verstoßes ausgehen. Falls Ihnen Beweismittel (z.B. Zeugen, Urkunden) bekannt sind, ist es deshalb zweckmäßig, diese zu benennen.
  • Beachten Sie bitte, dass die Hinweisgeberstelle der BaFin Sie im Fall eines Verstoßes gegen das Verbot von Repressalien bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche nicht unterstützen kann. Wenden Sie sich in einem solchen Fall bitte an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe oder eine andere Stelle, die Sie hierbei rechtlich beraten darf.
  • Wir sind gesetzlich verpflichtet sind, eine dokumentierte Meldung drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens zu löschen. Nach diesem Zeitpunkt stehen Unterlagen aus dem hiesigen Verfahren nicht mehr zu Beweiszwecken zur Verfügung. Falls Sie es für möglich halten, dass gegen Sie gerichtete berufliche Repressalien ergriffen werden, stellen wir Ihnen aus Gründen der Nachweisbarkeit einer Meldung anheim, geeignete Unterlagen in eigener Verantwortlichkeit an einem hierfür geeigneten Ort zu verwahren.
  • Wer verbotswidrig eine Repressalie ergreift, handelt ordnungswidrig. Der Versuch kann geahndet werden. Bei Zuwiderhandlung kann eine Geldbuße von bis zu 100.000,- € verhängt werden (§ 40 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 HinSchG).

3. Schadensersatz nach Repressalien

Sie haben einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verursacher bei Verletzung des Repressalienverbots. Verursacher ist oftmals der Beschäftigungsgeber, aber auch andere Personen können Verursacher sein.

4. Schadensersatzpflicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Meldung unrichtiger Informationen

Wenn Sie vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen melden, sind Sie zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer solchen Meldung entsteht. Eine falsche Verdächtigung im Rahmen einer Meldung kann für die Betroffenen weitreichende Folgen haben, die sich eventuell nicht mehr ganz rückgängig machen lassen. 

5. Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die die nach dem HinSchG bestehenden Rechte hinweisgebender Personen einschränken

Die im Hinweisgeberschutzgesetz enthaltenen Schutzvorschriften sind zwingend. So kann zum Beispiel weder im Arbeits-, Dienst- oder Werkvertrag noch in kollektiven Vereinbarungen zuungunsten der geschützten Personen davon abgewichen werden. Auch tarifliche und betriebliche Regelungen sind erfasst. Unwirksam sind danach alle Vereinbarungen, die in diesem Gesetz vorgesehene Rechte beschränken oder ausschließen. Dies gilt insbesondere für den freien Zugang zu externen Meldestellen oder die Zulässigkeit einer Offenlegung unter den Voraussetzungen dieses Gesetzes. Auch eine Beschränkung oder ein Ausschluss der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten mittels einer Schiedsvereinbarung wird damit ausgeschlossen. 

 

Wann habe ich Grund zu der Annahme, dass die Weitergabe der Information für die von mir gemachte Meldung notwendig ist?

Der Schutz reicht immer nur so weit, wie Sie begründet annehmen durften, dass die Weitergabe der Information für Ihre Meldung notwendig ist. Nicht geschützt ist die Weitergabe von Informationen, die für Ihre Meldung überflüssig sind.

Die Weitergabe von Informationen, die unter berufliche oder gesetzliche Verschwiegenheitspflicht fallen, ist bei einer Meldung an die BaFin ist grundsätzlich so weit zulässig, wie sie für die Meldung notwendig war. Daraus folgt, dass Sie regelmäßig auch die daraus entstandenen Schäden nicht ersetzen müssen. Auch drohen Ihnen wegen der Weitergabe der Information grundsätzlich keine strafrechtlichen Konsequenzen.

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