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Geschützte Personengruppen

Als hinweisgebende Person genießen Sie bei der Meldungsabgabe einen umfangreichen Schutz nach Maßgabe des Hinweisgeberschutzgesetzes. Damit Sie geschützt sind, müssen jedoch verschiedene Bedingungen erfüllt sein.

Nicht nach dem Hinweisgeberschutzgesetz geschützt werden natürliche Personen, die ohne irgendeinen Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen bei der BaFin melden. Deshalb fragen wir Sie auch bei der Meldungsabgabe, ob Sie die Information im beruflichen Kontext erlangt haben. Nur wenn das tatsächlich der Fall ist, können Sie geschützt werden.

Unabhängig davon, ob Hinweisgeber eine Meldung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit abgeben, gelten für alle Meldungen die gleichen Standards in Bezug auf Identitätsschutz. Bitte beachten Sie: Die BaFin informiert sie gerne über die Voraussetzungen und den Umfang des Schutzes nach dem Hinweisgeberschutzgesetz. Die abschließende Entscheidung darüber, ob Sie tatsächlich geschützt werden, treffen dann die zuständigen Gerichte.

Schutz nach dem Hinweisgeberschutzgesetz kommt in Betracht für

  • die hinweisgebende Person
  • Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen
  • dritte Personen, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen
  • juristische Personen.

Dabei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen

Natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen erlangt haben und das bei uns über unsere Meldekanäle melden, können nach dem Hinweisgeberschutzgesetz geschützt werden. Das berufliche Umfeld ist hierbei sehr weit zu verstehen. Sie werden immer dann geschützt, wenn Sie Informationen im weitesten Sinne im beruflichen Kontext bekommen haben. Auch Praktikanten, Freiwillige und Organmitglieder von Gesellschaften wie z. B. Aufsichtsratsmitglieder können grundsätzlich geschützt sein. Sie können auch dann geschützt werden, wenn ihr Arbeitsverhältnis schon beendet ist, sie in einem Bewerbungsverfahren oder einem Einstellungsverfahren sind.

Zusätzlich müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben sich an die BaFin als externe Meldestelle gewendet und
  • hatten zum Zeitpunkt Ihrer Meldung hinreichenden Grund anzunehmen, dass ihre Informationen der Wahrheit entsprechen und
  • hatten wenigsten hinreichenden Grund zum Zeitpunkt Ihrer Meldung anzunehmen, dass ihre Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.

2. Voraussetzungen für den Schutz von Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen

Neben der hinweisgebenden Person selbst können auch solche natürlichen Personen geschützt werden, die den Hinweisgeber bei der Abgabe einer Meldung vertraulich unterstützten. Die Unterstützung muss im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgen. Nicht ausreichend ist also beispielsweise die rein seelische Unterstützung im privaten Umfeld.

Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie haben zum Zeitpunkt der Unterstützung wenigstens hinreichenden Grund zur Annahme gehabt, dass die von der hinweisgebenden Person gemeldeten Informationen wahr sind und
  • hatten wenigstens hinreichenden Grund zum Zeitpunkt der Unterstützung, dass die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.

3. Voraussetzungen für den Schutz dritter Personen, die mit dem Hinweisgeber in Verbindung stehen

Auch dritte Personen, die mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und in einem beruflichen Zusammenhang Repressalien erlitten haben, können geschützt werden. Dies gilt nicht, wenn die Repressalie nicht auf der abgegebenen Meldung beruht. In diese dritte Fallgruppe möglicherweise schutzfähiger Personen, fallen beispielsweise auch Kollegen, Freunde oder Familienmitglieder.

Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die hinweisgebende Person selbst erfüllt alle Voraussetzungen nach Nummer 1. und
  • Sie haben im beruflichen Zusammenhang Repressalien erlitten. Das müssen Sie auch vor Gericht beweisen können.

Repressalie ist hier umfassend zu verstehen und meint alle Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung sind und durch die Ihnen ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen könnte. Der berufliche Zusammenhang bei der erlittenen Repressalie kann sich beispielsweise über eine gemeinsame Arbeitsstelle oder aus sonstigen beruflichen Kontakten ergeben.

4. Voraussetzungen für den Schutz juristischer Personen

Auch juristische Personen, rechtfähige Personengesellschaften und sonstige rechtsfähige Personengesellschaften sowie sonstige Personenvereinigungen können geschützt werden. Gemeint sind hiermit z. B. Unternehmen, die mit dem von der Meldung betroffenen Unternehmen zusammenarbeiten.

Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die hinweisgebende Person selbst erfüllt alle Voraussetzungen nach Nummer 1. und
  • die juristische Person ist mit der hinweisgebenden Person infolge einer Beteiligung rechtlich verbunden, die hinweisgebende Person ist für die juristische Person tätig oder steht anderweitig mit der juristischen Person in beruflichem Kontext in Verbindung.

Wann habe ich hinreichenden Grund anzunehmen, dass Informationen der Wahrheit entsprechen?

Sie haben zum Zeitpunkt der Meldungsabgabe oder Unterstützungshandlung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Informationen der Wahrheit entsprechen. Reine Spekulationen werden nicht geschützt. Sie müssen nicht prüfen, ob Ihre Informationen tatsächlich wahr sind. Aber Sie sollten sich in zumutbarem Rahmen Mühe gegeben haben, die Informationen zu verifizieren. Solche Verifizierungsbemühungen sind von Ihnen nicht zu erwarten, wenn Sie befürchten, durch diese entdeckt zu werden. 

Wann habe ich hinreichenden Grund anzunehmen, dass die Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen?

Sie haben unter Berücksichtigung ihres tätigkeitsspezifischen Wissens und Verständnisses annehmen können, dass Ihre Informationen oder Unterstützungshandlungen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen.

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